Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) gilt seit dem 17.08.2015 in allen Mitgliedsstaaten der EU, mit Ausnahme des Vereinigten Königsreichs, Irland und Dänemark. Die EU-ErbVO legt fest, welche nationale Erbrechtsverordnung auf einen Erbfall mit EU- und Auslandsbezug Anwendung findet. Mit der EU-ErbVO sollte eine Vereinheitlichung der Abwicklung von Erbrechtsfällen innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten einhergehen. Hierfür wurde das Europäische Nachlasszeugnis geschaffen und es wurde die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen in diesem Bereich abgeschafft. Durch die EU-ErbVO besteht jetzt für einen deutschen Staatsangehörigen, der im Ausland lebt, die Möglichkeit einer Rechtswahl für das deutsche Erbrecht.
Nach der EU-ErbVO gilt immer das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes als Erbrecht. Lebt beispielsweise ein deutscher Staatsangehöriger in Spanien, so würde zunächst spanisches Erbrecht bei seinem Tod gelten. Hat er jedoch eine Rechtswahl für das deutsche Erbrecht in sein Testament aufgenommen, so ist das deutsche materielle Erbrecht anzuwenden. Dies wird dann auch in Spanien beachtet.