Werden mehrere Personen Miterben nach dem Tod des Erblassers, so liegt eine Erbengemeinschaft vor. Die Miterbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Eine Teilauseinandersetzung liegt dann vor, wenn nicht der gesamte Nachlass vollständig unter allen Miterben aufgeteilt wird, sondern die Auseinandersetzung nur hinsichtlich bestimmter Gegenstände oder bestimmter Erben stattfindet. Einen Anspruch auf Teilauseinandersetzung gibt es nicht. Die Teilauseinandersetzung gegenständlich bzw. persönlich ist nur möglich, wenn alle Miterben mit ihr einverstanden sind. Dies ist dann vertraglich zu fixieren und alle Miterben müssen diesem Teilauseinandersetzungsplan zustimmen.
Das Gesetz selbst geht immer von einer Gesamtauseinandersetzung aufgrund eines sog. Teilungsplanes aus. Stimmen einzelne Miterben diesem Plan nicht zu, so muss eine sog. Zustimmungsklage beim entsprechenden Gericht erhoben werden. Der nicht zustimmende Miterbe ist dann auf Zustimmung zum Plan zu verklagen. Ist bereits absehbar, dass die Miterben sich wahrscheinlich zukünftig streiten werden, so sollte der Erblasser immer über eine Testamentsvollstreckeranordnung nachdenken. Der Testamentsvollstrecker wickelt dann den Nachlass anhand der Angaben des Erblassers ab.
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