Mit der Jastrow’schen Klausel können Pflichtteilsansprüche bei einem gemeinschaftlichen Testament vermieden werden. Setzen sich Ehegatten beim Berliner Testament für den ersten Erbfall gegenseitig zu Alleinerben ein, so haben die Kinder einen Pflichtteilsanspruch. Im Regelfall wird hierfür ins Ehegattentestament eine sog. Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen, welche besagt, wenn ein Kind nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, dass es dann im zweiten Erbfall auch nur den Pflichtteil erhält und enterbt wird. Mit der Jastrow’schen Klausel kommt eine zusätzliche Verschärfung hinzu. Die Abkömmlinge, die nach dem erstversterbenden Elternteil ihren Pflichtteil nicht geltend machen, erhalten zusätzlich zu ihrem Erbteil im zweiten Erbfall noch ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils nach dem ersten Erbfall. Allerdings ist die Jastrow’sche Klausel erbschaftsteuerrechtlich nachteilig. Das ausgesetzte Vermächtnis aufgrund der Jastrow’schen Klausel ist sofort zu versteuern und für den Zeitraum erster Erbfall bis zweiter Erbfall sind einkommensteuerrechtliche Nachteile zu beachten.
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