Neben dem Testament kann der Erblasser auch noch einen Erbvertrag vor einem Notar mit vertraglich bindenden Regelungen als letztwillige Verfügung treffen. Bei den bindenden Regelungen ist jedoch zu beachten, dass dort der Erblasser diese nur durch einen Widerruf bzw. Rücktritt rechtlich vernichten kann, wenn dies im Erbvertrag bereits vorbehalten wurde. Der Erbvertrag ist zwingend vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsschließenden zu errichten. Trifft ein Vertragspartner selbst keine Verfügung von Todes wegen, so kann er sich von einem Dritten vertreten lassen.
Beim Erbvertrag gibt es zwei Spielarten: Bei einem gegenseitigen Erbvertrag errichten beide Vertragsparteien vertragsmäßig bindende Verfügungen von Todes wegen. Bei einem einseitigen Erbvertrag trifft nur der Erblasser eine letztwillige Regelung.
Ein Erbvertrag wird heutzutage nur noch zwischen nicht-ehelichen Lebensgefährten erstellt, da diese kein gemeinsames Testament erstellen können, und zur Absicherung einer späteren Übertragung von Firmenanteilen in die nächste Generation. Hierdurch wird verhindert, dass der oder die Firmeninhaber zu Lebzeiten der nächsten Generation die Firma doch noch verkaufen.
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