Der Erbschaftskauf ist ein Kaufvertrag über eine angefallene Erbschaft, wobei die kaufvertraglichen Regelungen durch die erbrechtlichen Bestimmungen in den §§ 2371-2385 BGB modifiziert werden. Der Erbschaftskauf ist erst nach dem Erbfall möglich. Verkauft werden die Erbschaft als Inbegriff von Gegenständen oder der Anteil an einem Gesamtnachlass bei Miterben. Der Erwerber wird nicht selbst Erbe, er erwirbt jedoch sämtliche Rechte und Pflichten des bisherigen Erben.
Für Sachmängel eines zur Erbschaft gehörenden Gegenstandes haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, er hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit dieses Gegenstandes übernommen. Für Rechtsmängel haftet der Verkäufer nur in Bezug darauf, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass das Erbrecht nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen, und dass nicht die unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist. Ein Erbschaftsverkäufer haftet nicht für die Bonität.
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