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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach

Nachlasswert und Nachlassverzeichnis

Wie wird der Nachlasswert bestimmt, um den Pflichtteilsanspruch zu ermitteln?

Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses am Todestag. Dabei werden alle sog. positiven Vermögenswerte addiert und davon werden die Verbindlichkeiten des Erblassers und die Erbfallkosten abgezogen. Dies gilt natürlich auch für die Beerdigungskosten. Beerdigungskosten sind alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beerdigung, wie beispielsweise Traueranzeigen oder die Trauerfeier. Hierbei dürfen jedoch nur angemessene Kosten berücksichtigt werden.

Abziehbare Nachlassverbindlichkeiten sind eventuell die Kosten für die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten. Weiter mindern die sog. Wertermittlungskosten, wenn ein Pflichtteilsberechtigter verlangt, dass der Wert - beispielsweise einer Immobilie - durch einen Gutachter festgestellt wird, den Nachlass.

Der pflichtteilsrelevante Nachlass umfasst natürlich auch die pflichtteilsergänzungsrelevanten Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat.

1. Welche Vermögenswerte stellen sog. Nachlassaktiva dar?

Die wichtigsten und häufigsten Gruppen ergeben sich wie folgt:

  • Bankguthaben,
  • Aktien, Wertpapiere,
  • Bargeld,
  • Guthaben bei Bausparverträgen,
  • Miterbenanteile aus Erbengemeinschaften,
  • Forderungen, z. B. Darlehen,
  • Uhren, Schmuck, Edelmetalle,
  • Haushaltsgegenstände,
  • Steuererstattungsansprüche,
  • Zahlungen auf Sterbegeld, da diese Gelder zweckgebunden zu Gunsten des Erben ausgezahlt werden,
  • Krankenversicherungsansprüche.

2. Welche Vermögenswerte stellen sog. Nachlasspassiva dar?

Zu berücksichtigen sind alle Verbindlichkeiten, die bei gesetzlicher Erbfolge entstanden wären. Sie sind deshalb vom Pflichtteilsberechtigten als sog. Erblasserschulden mitzutragen.

Somit scheiden hier Verbindlichkeiten aus, die sich aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergeben. Dies sind beispielsweise Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter.

Bei gemeinsamen Verbindlichkeiten von Ehegatten ist in der Regel der hälftige Schuldsaldo zu berücksichtigen. Ist allerdings ausnahmsweise der verstorbene Ehegatte im Innenverhältnis verpflichtet, ein gemeinschaftliches Darlehen alleine zurück zu führen, so ist der gesamte Darlehensvalutawert eine Nachlassverbindlichkeit.

Weitere Erblasserschulden sind:

  • noch offene Darlehensverbindlichkeiten einschließlich Zinsen,
  • ausstehende Steuerverbindlichkeiten,
  • noch nicht bezahlte Kaufverträge,
  • noch nicht bezahlte Werkverträge,
  • Mietzinsverbindlichkeiten,
  • Testamentsvollstreckerkosten,
  • (allerdings abhängig vom Einzelfall) Unterhaltsverbindlichkeiten, Zugewinnausgleichsanspruch des länger lebenden Ehegatten,
  • gesondert zu behandeln sind alle Kosten aufgrund der Beerdigung als sog. Erbfallkosten.

3. Wie wird der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt?

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen Anspruch, dass sich im Nachlass befindliche Vermögensgegenstände durch einen Sachverständigen bewertet werden. Er hat hierbei einen sog. Anspruch auf Vorlage der Wertermittlung. Die Kosten der Wertermittlung, demnach die Kosten für das Gutachten, können als Passiva vom Nachlasswert abgezogen werden.

Auch aus einem zeitnahen Verkauf lässt sich der Wert der Sache ableiten. Ist der zeitnahe Verkauf jedoch offensichtlich zu einem „Freundschaftspreis“ erfolgt, ist dies natürlich nicht Grundlage der Bewertung.

4. Was ist ein Nachlassverzeichnis?

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen Anspruch auf detaillierte Auskunft über den Inhalt des Nachlasses. Dies ist das sog. Nachlassverzeichnis. Es ist aufzuteilen in Aktiva und Passiva am Todestag.

Des weiteren hat der Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch hinsichtlich Schenkungen und Zuwendungen des Erblassers. Diese Auskunft ist wichtig für den sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch sind im Regelfall die Zuwendungen der letzten 10 Jahre seitens des Erblassers wichtig. Bei Geschenken an Ehegatten gibt es keine zeitliche Begrenzung. Dies gilt weiter auch, wenn der Erblasser sich ein Nutzungsrecht am übergebenen Gegenstand vorbehalten hat.

Auch Zuwendungen an eigene Kinder des Erblassers, die evtl. einer sog. Ausgleichungspflicht unterliegen, sind ohne zeitliche Begrenzung in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen.

Gleiches gilt für Zuwendungen seitens des Erblassers, wenn dieser beispielsweise eine Anrechnung auf den Pflichtteil erklärt hat und der Beschenkte diese Anrechnungsbestimmung akzeptierte.

Erfolgt eine Zuwendung des Erblassers nur teilweise unentgeltlich, dann ist der unentgeltliche Teil ebenso in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen.

5. Wie weit muss das Nachlassverzeichnis untergliedert sein?

Der Erbe ist verpflichtet, die Nachlasswerte einzeln aufzulisten. Dazu gehört auch die Angabe der wertbildenden Faktoren eines Vermögenswertes. Ist beispielsweise ein PKW im Nachlass, so ist die Marke, das Modell, das Baujahr, der Neupreis, der Kilometerstand und der allgemeine Zustand des Fahrzeuges weiter anzugeben. In diesem Zusammenhang wäre es möglich, zum zuständigen PKW-Händler zu fahren, sodass dieser dann ein kostenloses Gutachten erstellt, welches dann dem Pflichtteilsberechtigten übermittelt wird.

Der Erbe selbst kann dabei den nach seiner Meinung vorliegenden Wert des einzelnen Gegenstandes angeben. Der Pflichtteilsberechtigte muss diesen Wert nicht übernehmen und hat ein eigenes Recht auf eine Wertermittlung durch einen unabhängigen Gutachter.

6. In welcher Form ist das Nachlassverzeichnis bzw. die Auskunft zu erteilen?

Das Nachlassverzeichnis selbst muss in sich geschlossen und geordnet sein. Aus dem Nachlassverzeichnis heraus muss es für den Pflichtteilsberechtigten nachvollziehbar sein, welche Gegenstände sich im Nachlass befinden. Eine mündliche Auskunft ist demnach rechtlich unwirksam.

Weiter muss der Pflichtteilsberechtigte nicht akzeptieren, dass die Auskunft in zeitlichen Einzelschritten erteilt wird. Es ist nicht die Aufgabe des Pflichtteilsberechtigten, sich aus Einzelteilen das Nachlassverzeichnis zusammen zu setzen.

Der Pflichtteilsberechtigte selbst hat die Wahl, den Erben aufzufordern, eine Auskunft selbst zu erstellen oder dass ein Notar im Auftrag des Erben das Nachlassverzeichnis erstellt. 

Beim notariellen Nachlassverzeichnis muss der Notar sich ein eigenes Bild von der Zusammensetzung des Nachlasses machen. Er muss sich daher im Regelfall an den Wohnort des Erblassers begeben, um dort eine Aufstellung der sich dort befindlichen und zum Nachlass gehörenden Gegenstände anzufertigen. Des weiteren ist der Notar verpflichtet, selbst Bankunterlagen wie Kontoauszüge einzusehen und, wenn diese unvollständig sein sollten, die entsprechenden fehlenden Auskünfte bei den Banken einzuholen. Der Notar muss demnach eigene Tätigkeiten und Ermittlungen durchführen, er darf also nicht das Nachlassverzeichnis nur auf den Erklärungen und überreichten Unterlagen seitens des Erben erstellen. Es ist offensichtlich, dass der Notar bei der Erstellung auf die Mitwirkung der Erben angewiesen ist.

Das durch den Erben erstellte Nachlassverzeichnis und das notariell erstellte Nachlassverzeichnis, sind gleichwertig. Der Pflichtteilsberechtigte kann demnach zunächst ein Nachlassverzeichnis vom Erben verlangen und anschließend noch ein notarielles Nachlassverzeichnis fordern.

7. Ist der Erbe verpflichtet, seinem Nachlassverzeichnis Urkunden beizulegen?

Der Erbe ist im Regelfall nur verpflichtet, das Nachlassverzeichnis zu überreichen. Dies bedeutet, dass er keine Urkunden und keine Rechnungen oder dergleichen dem Nachlassverzeichnis beilegen muss. Der Pflichtteilsberechtigte selbst hat nach dem Gesetz nur einen Anspruch auf Mitteilung von Informationen. Es gibt hierzu Ausnahmen, insbesondere im Gesellschaftsrecht, die die Rechtsprechung ausgeurteilt hat. 

8. Wie kann der Pflichtteilsberechtigte sicher stellen, dass das ihm überreichte Nachlassverzeichnis ordnungsgemäß erstellt worden ist?

Bestehen berechtigte und nachweisbare Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses, so kann der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben verlangen, dass dieser seine Auskunft an Eides statt versichert. Zweifel liegen vor, wenn die Informationen ohne sachlichen Grund nur nach und nach erteilt worden sind oder ursprüngliche Angaben im Nachlassverzeichnis ohne nachvollziehbaren Grund korrigiert wurden. Kommt die Auskunft nur schleppend und scheibchenweise bzw. immer nur auf Aufforderung des Berechtigten, so liegen auch Zweifel vor.

Die eidesstattliche Versicherung selbst ist beim Amtsgericht abzugeben. Sichert hier der Erbe als Auskunftsverpflichteter schuldhaft falsche Angaben, macht er sich strafbar nach § 156 StGB.

9. Kann der Erbe seine Auskunft zurückhalten, wenn er Ansprüche gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten hat?

Nein, der Erbe hat in keinem Fall ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten. Somit ist der Pflichtteilsberechtigte dahingehend abgesichert, dass der Erbe immer das Nachlassverzeichnis an ihn übermitteln muss.

Weitere Fragen und Antworten

In welchem Zeitrahmen kann der Pflichtteilsberechtigte die Auskunft verlangen?

Der Erbe muss die Auskunft immer erteilen, so lange der Pflichtteilsanspruch noch nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in welchem der Erblasser verstorben ist. Allerdings beginnt der Ablauf der Verjährungsfrist erst, wenn der Pflichtteilsberechtigte vom Todesfall und der ihn enterbenden Verfügung Kenntnis hat. Diese muss ihm vom Nachlassgericht übersendet werden.

Wichtig ist die Besonderheit bei der Verjährung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen, die sich in den Spezialfällen nicht gegen den Erben, sondern gegen den Beschenkten richten. Hier gibt es eine starre 3-Jahres-Frist für die Verjährung nach dem Erbfall. Somit verjährt hier der Anspruch auf Erteilung und Auskunft zum Umfang und Wert der Schenkung bereits mit dem Tag des Todesfalls. Dies gilt ebenso unabhängig davon, ob der Pflichtteilsberechtigte vom Todesfall oder seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat.

Wer trägt die Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses?

Die Erben können für ihren Aufwand hinsichtlich der Erstellung des Nachlassverzeichnisses keine Kosten gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten geltend machen. Sollte der Erbe im Zusammenhang mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses eine anwaltliche Beratung oder Vertretung benötigen, so sind auch diese dadurch entstehenden Kosten nicht in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen und können nicht dem Pflichtteilsberechtigten entgegen gehalten werden.

Verlangt der Pflichtteilsberechtigte jedoch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, so sind die Erben berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten aus dem Nachlass zu begleichen. Dadurch mindert sich der Wert des Nachlasses und der Pflichtteilsberechtigte bezahlt demnach die Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses mit der Quote seines Pflichtteilsanspruchs. Die Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis werden nach der sog. Kostenordnung der Notare berechnet.

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