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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach

Berechnung & Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch und beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um die Höhe des Geldanspruchs berechnen zu können, muss der Pflichtteilsberechtigte sich an den Erben wenden und ein sogenanntes Nachlassverzeichnis fordern. Das Nachlassverzeichnis ist dann in Aktiva und Passiva sowie ausgleichungspflichtige Zuwendungen und Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat, zu untergliedern. Anhand dieser Angaben kann der Pflichtteilsberechtigte dann die Höhe seines Pflichtteilsanspruchs errechnen.

Pflichtteilshöhe & - berechnung kurz erklärt

  • Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch.
  • Wird man durch ein Testament enterbt, kann in der Regel ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht machen.
  • Nur nahe Angehörige in gerader Linie sowie Ehegatten und eventuell die Eltern sind pflichtteilsberechtigt, also keine Geschwister.
  • Wie hoch die Pflichtteilsquote ausfällt, ist abhängig davon, ob der Erblasser verheiratet war und in welchem Güterstand er gelebt hat sowie von der Anzahl seiner Kinder, die er hinterlässt.
  • Grundsätzlich beträgt die Pflichtteilsquote die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
  • Wer seinen Anspruch auf den Pflichtteil durchsetzen möchte, muss sich zunächst an die Erben wenden und diese auffordern, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen sowie gegebenenfalls den Nachlass bewerten zu lassen.
  • Kommen die Erben der Aufforderung zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses nicht nach, kann man seinen Pflichtteil einklagen.

1. Wie hoch ist der Pflichtteil?

Will man seinen Pflichtteil berechnen, muss zunächst die Pflichtteilsquote festgestellt werden. Diese entspricht grundsätzlich der Hälfe des gesetzlichen Erbteils, die gelten würde, wenn der Verstorbene keine testamentarischen Verfügungen getroffen hätte.

Um die Höhe der Pflichtteilsquote berechnen zu können, kommt es darauf an, ob der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war und wenn ja, welcher gesetzliche Güterstand für die Ehe gegolten hat. Auch die Anzahl seiner Kinder, die der Erblasser hinterlässt, spielt eine Rolle. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eheliche, nichteheliche oder adoptierte Kinder handelt.

Um schließlich den genauen Wert des Pflichtteilsanspruchs zu ermitteln, multipliziert man den Nettonachlass mit der Pflichtteilsquote. Der Nettonachlass errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Aktivnachlass (Nachlasswert) und dem Passivnachlass (Nachlassverbindlichkeiten).

2. Wie berechne ich den Pflichtteil?

Um den Pflichtteil berechnen zu können, muss zunächst der Nettonachlasswert zum Zeitpunkt des Todestages ermittelt werden. Hierfür zieht man die Nachlassverbindlichkeiten (z.B. Beerdigungskosten) vom Nachlasswert ab und erhält dann den um die Schulden bereinigten Nettonachlasswert.

Die Pflichtteilsquote von dem Nettonachlasswert ergibt dann den Zahlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben.

Achtung: Auch aus Schenkungen oder Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, können sich Pflichtteilsansprüche ergeben.

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Die Höhe Ihres Pflichtteils orientiert sich am Nachlasswert, der mittels eines Nachlassverzeichnisses festgestellt wird. Gehen Sie dabei kein Risiko ein, indem Sie Form- und Fristvorschriften missachten oder den Wert des Nachlasses zu Ihren Ungunsten selbst ermitteln.

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3. Wie berechnet sich die Pflichtteilsquote?

Der Pflichtteil entspricht immer der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung der Pflichtteilsquote muss immer zuerst festgestellt werden, was die zum Pflichtteil berechtigte Person erben würde, wenn kein Testament vorhanden wäre. Erben in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge sind in erster Linie die Kinder sowie der Ehegatte. Erst wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, können auch entferntere Verwandte zu Erben werden. Beim gesetzlichen Erbteil einer erbberechtigten Person kommt es auch auf die Anzahl der weiteren erb- und pflichtteilsberechtigten Personen an sowie dem Verhältnis, in welchem diese zueinander stehen.

Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten richtet sich neben dem Erbrecht auch nach dem Familienrecht, das heißt nach der Wahl des Güterstandes. Haben die Ehepartner bis zum Erbfall im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhält der überlebende Ehegatte neben dem gesetzlichen Erbteil von 1/4 ein weiteres 1/4 aus dem pauschalierten erbrechtlichen Zugewinnausgleich. Mithin beträgt der gesetzliche Erbteil 1/2. Daraus ergibt sich für den überlebenden Ehegatten eine Pflichtteilsquote von 1/8 zzgl. den konkreten Zugewinnausgleichsanspruch.

4. Wie wird der Nachlass sowie das vorhandene Vermögen bewertet?

Da die Höhe des Pflichtteilsanspruchs vom Wert des Nachlasses abhängt, müssen im ersten Schritt sämtliche Vermögenswerte, die in den Nachlass fallen, bewertet werden. Anschließend zieht man die vom Erblasser hinterlassenen Schulden ab.

Wie die einzelnen Vermögenswerte (z.B. Immobilien, Gesellschaftsanteile etc.) bewertet werden, welche Verbindlichkeiten den Pflichtteil mindern und vieles mehr, lesen Sie hier zum Nachlasswert und Nachlassverzeichnis.

5. Sind die Erben dem Pflichtteilsberechtigten auskunftspflichtig?

Seinen Anspruch auf den Pflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben bzw. der Erbengemeinschaft nur berechnen, wenn er weiß, was genau zum Nachlass gehört und welchen Wert dieser hat. Darum hat der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 BGB einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem oder den Erben. Das heißt, die Erben müssen den Pflichtteilsberechtigten über die Gegenstände und den Wert des Nachlasses mittels eines Nachlassverzeichnisses informieren. Dieses Verzeichnis enthält alle Gegenstände des Nachlasses sowie sämtliche Nachlassschulden. Darüber hinaus müssen alle Schenkungen und Zuwendungen ohne zeitliche Begrenzung, die durch den Erblasser vorgenommen wurden, aufgelistet werden. Dies gilt auch für Schenkungen an den Ehegatten oder Zuwendungen an Pflichtteilsberechtigte.

6. Muss sich der Pflichtteilsberechtigte (Vor-) Schenkungen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen?

Erhält der Pflichtteilsberechtigte bereits zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen, können diese auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnen sein. Ob dies der Fall ist, ist abhängig von den Umständen der Schenkung und führt oft bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu Streit. Sollte die Vorschenkung sich als Anrechnungsfall darstellen, mindert dies den Pflichtteilsanspruch. Die Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch muss bei der Schenkung erfolgen und kann nicht nachträglich einseitig vom Erblasser angeordnet werden.

7. Entstehen Pflichtteilsergänzungsansprüche bei Schenkungen an dritte Personen?

Spätestens im Erbfall sollte man als Pflichtteilsberechtigter eruieren, ob der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod irgendwelche Schenkungen an dritte Personen vorgenommen hat. Das ist wichtig, lösen solche Schenkungen doch den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch aus. Die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist dabei abhängig vom Wert und den Umständen der Schenkung.

Hat der Erblasser im Jahr vor seinem Tod eine Schenkung vorgenommen, so ist diese zu 100 Prozent anrechenbar. Danach wird für jedes Jahre, mit dem die Schenkung weiter zurückliegt, 10 Prozent abgeschmolzen. Liegt die Schenkungen beispielsweise sechs Jahre zurück, ist sie nur noch mit 40 Prozent anrechenbar. Eine Schenkung, die elf und mehr Jahre zurückliegt, ist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch unrelevant.

Bei Immobilienschenkung mit Nießbrauch für den Schenker läuft die 10-Jahres-Frist der Abschmelzung überhaupt nicht an und der geschenkte Gegenstand ist aufgrund der sog. Genußverzichtrechtsprechung des Bundesgerichtshofs, noch immer als sich im Nachlass befindlich zu behandeln. Dabei ist unter gewissen Voraussetzung der vorbehaltene Nießbrauch abziehbar. Bei einer Immobilienschenkung gegen Wohnungsrecht an einer von mindestens zwei Wohnungen in der Immobilie läuft de 10-Jahres-Frist an und ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht nach 10 Jahren nicht mehr.

8. Kann der Erblasser den Pflichtteil entziehen?

Manche Erblasser möchten aus bestimmten Gründen, dass nahe Familienangehörige möglichst nicht am Nachlass partizipieren und auch keinen Pflichtteil bekommen. Während die Enterbung mittels entsprechender Verfügungen in einem Testament oder Erbvertrag unschwer möglich ist, ist der Entzug des Pflichtteils mit hohen gesetzlichen Hürden verbunden.

Möglich ist ein Entzug des Pflichtteils nur dann, wenn

  • ein Pflichtteilsentziehungsgrund gegeben ist,
  • die Entziehung des Pflichtteils im Testament erklärt und begründet wird und
  • es keine Verzeihung gegeben hat.

Ein Beispiel für einen Pflichtteilsentziehungsgrund wäre, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser umbringen wollte oder gegen diesen ein vorsätzliches schweres Verbrechen begeht. Kommt der Pflichtteilsberechtigte böswillig seiner gegebenenfalls bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser nicht nach oder wird er zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat von mindestens einem Jahr verurteilt, sind dies weitere Gründe für einen Pflichtteilsentzug.

Liegt einer der oben genannten Gründe vor, so muss die Entziehung des Pflichtteils durch eine letztwillige Verfügung, entweder durch Testament oder Erbvertrag, erfolgen. Der Entzug muss dabei so konkret wie möglich begründet werden, damit dieser im Zweifelsfall vom Erben nach dem Tod des Erblassers auch zu beweisen ist.

Kommt es nach der Entziehung zur Versöhnung zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem, so erlischt die Entziehung des Pflichtteils. Dabei muss die Verzeihung nicht explizit schriftlich erklärt werden. Es ist ausreichend, wenn sich der Rückschluss aus der Verhaltensweise des Erblassers ergibt.

9. Wie kann der Erblasser den Pflichtteil reduzieren?

Da die gesetzlichen Hürden für eine Entziehung des Pflichtteils sehr hoch sind und es deshalb nur selten hierzu kommt, stehen dem Erblasser zu seinen Lebzeiten zumindest einige Möglichkeiten für eine Reduzierung des Pflichtteils zur Verfügung.

Die Schenkung zu Lebzeiten

Die Schenkung zu Lebzeiten an einen Dritten ist das beliebteste Mittel zur Reduzierung des Nachlasses und somit auch des Pflichtteils. Zu beachten ist hierbei, dass sich aus der Schenkung Pflichtteilsergänzungsansprüche ergeben können.

Zur Ermittlung des pflichtteilsrelevanten Nachlasses werden Schenkungen in dem Jahr vor dem Erbfall noch mit 100 Prozent berücksichtigt. Danach reduziert sich die Anrechnung auf den Nachlass mit jedem weiteren Jahr um 10 Prozent. Nach Ablauf von zehn Jahren fällt die Schenkung aus dem Nachlass heraus und es ergeben sich hieraus für den Pflichtteilsberechtigten keine Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr.

Bei Schenkungen unter Ehegatten ist zu berücksichtigen, dass auch diese in die Berechnung zum Pflichtteil fallen, sofern die Zuwendung nicht zur angemessenen Altersvorsorge dient. Die 10-Jahres-Frist beginnt hier allerdings nicht mit dem Zeitpunkt der Schenkung zu laufen, sondern mit der Auflösung der Ehe, also spätestens mit dem Tod eines Ehegatten.

Darüber hinaus ergeben sich aus den Schenkungen zu Lebzeiten immer auch schenkungsteuerliche Fragen, beispielsweise welche Freibeträge hierbei ausgeschöpft werden können. Hierzu ist die Einholung eines fachlichen Rates sinnvoll.

Die Ausstattungen an die Kinder

Unter die sogenannte Ausstattung fallen Zuwendungen der Eltern an ihre Kinder im Zusammenhang mit einer Eheschließung, Gründung eines eigenen Hausstandes oder die Einrichtung eines Gewerbebetriebes, sofern die Zuwendungen in einem adäquaten Verhältnis zu den Vermögensverhältnissen der Eltern stehen. Diese Ausstattungen sind nach dem Gesetz bei der Pflichtteilsberechnung auszugleichen. Dies kann der Erblasser auch nicht ausschließen.

Die Änderung der Familienverhältnisse

Weil sich die Pflichtteilshöhe an der gesetzlichen Erbfolge orientiert und diese wiederum von den Familienverhältnissen abhängig ist, kann man durch die Änderung derselben eine Reduzierung des Pflichtteils erreichen. Dies kann dadurch bewirkt werden, dass weitere pflichtteilsberechtigte Personen hinzukommen, zum Beispiel durch eine Heirat oder eine Adoption.

Die Wahl eines passenden Güterstandes

Wenn der Erblasser verheiratet gewesen ist, bestimmt sich die gesetzliche Erbfolge und folglich auch die Pflichtteilsquote nach dem Güterstand, in welchem die Eheleute zum Zeitpunkt des Erbfalls gelebt haben. Neben dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann in einem Ehevertrag auch Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden. Je nachdem, wie die Vermögensverhältnisse innerhalb der Familie aufgeteilt sind und welche Person in ihrem Pflichtteilsrecht beschnitten werden soll, kann die Wahl eines entsprechenden Güterstandes geboten sein.

Durch die Verlagerung von Vermögen ins Ausland

Nicht in jedem Land ist das Pflichtteilsrecht, wie wir es in Deutschland kennen, so ausgeprägt. So ist beispielsweise in vielen Bundesstaaten in den USA die Testierfreiheit wichtiger als die Absicherung naher Familienangehöriger. Grundsätzlich ist es aber möglich, durch den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes oder die Verlagerung von Vermögen ins Ausland in den Genuss des Erbrechts eines anderen Landes zu kommen, um Pflichtteilsansprüche entweder in Gänze zu umgehen oder diese zumindest zu reduzieren. Bereits im Vorfeld kann man der Europäischen Erbrechtsverordnung entnehmen, welches Erb- und Pflichtteilsrecht anhand des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zur Anwendung kommt.

Welche Möglichkeit der Pflichtteilsreduzierung man im Einzelfall wählt, kann ein Erbrechtsexperte nur auf Grundlage einer Gesamtbewertung aller vorliegender Umstände sowie nach den persönlichen Prioritäten des Erblassers entscheiden.

10. Was versteht man unter einem Pflichtteilsverzicht und wie kann man ihn vereinbaren?

Ein Pflichtteilsverzicht kommt unter Lebenden zustande, wenn der Erblasser verhindern möchte, dass ein bestimmter Erbe beim Erbfall seine Pflichtteilsansprüche geltend macht. Für diesen Fall kann der Erblasser mit dem potentiellen Erben einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Dieser bedarf der notariellen Beurkundung. Allerdings wird der Berechtigte für seinen Verzicht eine Abfindung oder eine andere Gegenleistung verlangen. Dabei ist zu beachten, dass die Abfindung bzw. Gegenleistung der Schenkungsteuer unterliegt.

Neben dem pauschalen Pflichtteilsverzicht kann dieser auch nur auf einen bestimmten Gegenstand beschränkt werden. Hier wäre beispielsweise etwaiges Betriebsvermögen zu nennen, welches es in seiner Gesamtheit zu erhalten gilt. Die Forderung eines Pflichtteils könnte hier möglicherweise zu einer Zerschlagung des Betriebes führen.

Nach dem Tod des Erblassers kann der Pflichtteilsverzicht formlos mündlich als sog. Erlassvertrag geschlossen werden. Pflichtteilsberechtigte sollten sich deshalb diesbezüglich nach dem Tod des Erblassers nicht vorschnell äußern.

Um bei der Gestaltung eines Pflichtteilsverzichts nicht Gefahr zu laufen, dass dieser wegen Sittenwidrigkeit und der damit einhergehenden Unwirksamkeit angefochten werden kann, ist es empfehlenswert, die Hilfe eines Fachanwalts für Erbrecht in Anspruch zu nehmen.

Achtung: Zwischen einem Pflichtteilsverzicht und einem Erbverzicht liegt ein großer Unterschied. Denn, obwohl der Erbverzicht immer auch einen Pflichtteilsverzicht beinhaltet, erhöht er gleichzeitig die Pflichtteile anderer Berechtigter. Und das ist meistens gar nicht gewollt.

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