Ehegattenunterhalt gibt es als Trennungsunterhalt sowie als nachehelicher Unterhalt nach Rechtskraft einer Scheidung. Im Bezug auf den Todesfall erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder des Verpflichteten beim Trennungsunterhalt, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind, der Anspruch. Es wird dann nur noch der Monatsbetrag für den laufenden Monat geschuldet bzw. muss der Verpflichtete sogar die Kosten der Beerdigung tragen, wenn der Erbe dies nicht tätigen kann.
Der nacheheliche Unterhalt erlischt beim Tod des Unterhaltsgläubigers. Liegt allerdings ein Schadensersatz vor bzw. noch ein Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit, so wird dieser vererbt. Stirbt der Unterhaltsschuldner, so erlischt der Unterhaltsanspruch nicht. Aus dem Unterhaltsanspruch wird eine sogenannte Nachlassverbindlichkeit begrenzt auf den Pflichtteil, also den Betrag, der dem Pflichtteil entsprochen hätte, wäre die Ehe nicht geschieden worden.
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