Nichteheliche Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteilsanspruch. Somit können nichteheliche Lebensgefährten auch mangels wegen einer Ehe kein gemeinsames Ehegattentestament erstellen, sondern nur zwei Einzeltestamente. Hier besteht immer die Gefahr, dass der nichteheliche Lebensgefährte das Testament ändert, ohne dass der andere nichteheliche Lebensgefährte dies mitbekommt. Allerdings können nichteheliche Lebensgefährten einen Erbvertrag erstellen, wodurch eine gegenseitige Bindung erreicht wird.
Problematisch ist die Erbschaftsteuer, da bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nur ein Freibetrag i.H.v. € 20.000,00 existiert und die weitere Erbmasse mit 30 % zu versteuern ist bzw. bei einem Erwerb über € 6 Mio. sogar mit 50 %. Wären die nichtehelichen Lebensgefährten verheiratet, so wäre der Erbschaftsteuerfreibetrag des überlebenden Ehegatten € 500.000,00, er hätte weiter einen Versorgungsfreibetrag von Rentenleistungen i.H.v. € 256.000,00 und das Familienwohnheim wäre von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der überlebende Ehegatte weiter 10 Jahre im Familienwohnheim leben würde. Grundsätzlich kommen auch einkommenssteuerrechtliche Vorteile bei einer Ehe hinzu.
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