Eine eidesstattliche Versicherung kommt insbesondere bei einem Erbscheinsantrag oder bei Auskunftsansprüchen im Pflichtteilsrecht in Betracht. Ist ein Beteiligter bei einem Erbfall verpflichtet, über den Bestand eines Inbegriffs von Gegenständen Auskunft zu erteilen und besteht Grund zu der Annahme, dass das Bestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, kann der Berechtigte vom Auskunftsschuldner verlangen, dass dieser an Eides statt versichert, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben hat, wie er hierzu im Stande ist, vergleiche § 260 BGB. Die eidesstattliche Versicherung selbst ist immer vor dem zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts beim Wohnsitz des Pflichtigen abzugeben. Die Abgabe einer falschen Versicherung von Eides statt ist strafbar, § 156 StGB.
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