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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach

Internationales Erbrecht

Das müssen Sie beim Erben und Vererben im Ausland beachten

Bei der Erbfallabwicklung mit Auslandsbezug müssen Erblasser und Erben häufig unterschiedliche nationale Vorschriften beachten. Wann die Rechtsverordnung welchen Landes zur Anwendung kommt, wird hierbei vom Internationalen Privatrecht bestimmt.

Doch wann liegt überhaupt ein Erbfall mit Auslandsbezug vor? Worauf müssen Sie beim Erben und Vererben im Ausland achten? Und wie sorgen Sie am besten vor, wenn ein Erbfall mit ausländischen Rechtsordnungen in Berührung kommt?

Informieren Sie sich hier über diese und weitere Fragen zu Erbfällen mit internationaler Ausrichtung.

1. Wann liegt ein Erbfall mit Auslandsbezug vor?

Hat ein deutscher Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland lediglich Vermögen und Immobilien in Deutschland, wird im Erbfall deutsches Erbrecht angewendet. Es gibt allerdings verschiedene Sachverhalte, die einen Erbfall mit Auslandsbezug zur Folge haben:

  • Ein deutscher Erblasser hat Vermögen oder Immobilien im Ausland. 
  • Ein deutscher Erblasser hat seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland.  
  • Ein deutscher Erblasser hat im Ausland ein Testament errichtet. 
  • Ein ausländischer Erblasser hat Vermögen oder Immobilien in Deutschland.  
  • Ein ausländischer Erblasser hat seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.  
  • Ein ausländischer Erblasser hat ein Testament in Deutschland errichtet. 

Auch bei Ehen zwischen einem deutschen Erblasser mit einem ausländischen Ehepartner kann ein Erbfall mit Auslandsbezug vorliegen, wodurch sich die Nachlassabwicklung verkomplizieren kann. Dabei ist zusätzlich noch der Ort der Eheschließung zu beachten. 

2. Wann gilt bei einem Erbfall mit Auslandsbezug das deutsche und wann das ausländische Erbrecht?

Bei Erbfällen mit Auslandsbezug stellt sich die Frage, ob bei der Nachlassregulierung deutsches oder ausländisches Erbrecht anzuwenden ist.  Die sog. EU-Erbrechtsverordnung regelt dies seit dem 17.08.2015 für alle Länder der EU, mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Groß-Britannien. In dieser Verordnung wird festgelegt, welches Erbrecht angewendet wird, wenn ein Erbfall mit Auslandsbezug vorliegt und soll so Rechtskonflikte wirksam verhindern.

Entscheidender Ausgangspunkt ist dabei der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers. Dieser bestimmt das aus Sicht der EU-Erbrechtsverordnung anzuwendende materielle Erbrecht. Eine Definition des gewöhnlichen Aufenthalts fehlt in der EU-Erbrechtsverordnung. Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht gleichzusetzen mit dem Wohnsitz. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt ist zunächst nach rein objektiven Kriterien festzulegen, wobei subjektive Kriterien ebenso Berücksichtigung finden müssen

Wesentlich für die EU-Erbrechtsverordnung sind die drei folgenden Punkte:

  • Jeder Erblasser hat die Möglichkeit, testamentarisch festzuhalten, dass der eigene Nachlass nach dem geltenden Erbrecht in seinem Heimatland abgewickelt werden soll.
  • Trifft ein Erblasser keine testamentarischen Vorkehrungen, werden Erbschaften nach den geltenden Gesetzen am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers abgewickelt.
  • Mit dem sogenannten Europäischen Nachlasszeugnis wird dem Erben die Abwicklung des Nachlasses innerhalb der EU erheblich vereinfacht.

 

Ausführliche Informationen zum Europäisches Nachlasszeugnis

 

Ausländische Rechtsordnungen stellen im Gegensatz zur EU-Erbrechtsverordnung auf andere Anknüpfungspunkte ab, die das anzuwendende Erbrecht bestimmen. Dies sind entweder das sog. Staatsangehörigkeitsprinzip oder das sog. Wohnsitzprinzip:

Staatsangehörigkeitsprinzip

Wohnsitzprinzip

Beim Staatsangehörigkeitsprinzip wird die Erbfallabwicklung nach dem Recht vorgenommen, das im Heimatstaat des Erblassers gilt. Der Wohnsitz des Erblassers ist unerheblich.

Beim Wohnsitzprinzip wird die Erbfallabwicklung nach dem Recht vorgenommen, das am Wohnsitz des Erblassers gilt. Dessen Staatsangehörigkeit ist unerheblich.

In diesen Ländern gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip:

Bosnien-Herzegowina, Japan, Lichtenstein, Serbien

In diesen Ländern gilt das Wohnsitzprinzip:

Brasilien, Dänemark, Island, Israel, Norwegen, Russische Föderation, Schweiz

Beispiel:

Ein deutscher Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthaltsort in Japan hat Immobilien in Italien. Aus deutscher Sicht (EU-Erbrechtsverordnung) ist japanisches Erbrecht und aus japanischer Sicht ist das deutsche Erbrecht auf den Erbfall anzuwenden. Hier könnte eine mögliche Rechtswahl in der letztwilligen Verfügung helfen.

Beispiel:

Ein schweizerischer Erblasser lebt in Dänemark und besitzt Immobilien in Island. Sowohl aus schweizerischer als auch aus dänischer und isländischer Sicht ist auf den Erbfall das dänische Erbrecht anzuwenden.

3. Vermögensbestandteile unterschiedlicher Rechtsordnungen – die Nachlassspaltung

Besteht wie gerade beschrieben in Bezug auf einen Erbfall eine Divergenz zwischen den Rechtsordnungen zweier Länder, spricht man von einer Nachlasskollision. Im Gegensatz dazu gibt es bei der Nachlassabwicklung Fälle, bei denen die divergierende Perspektive der beteiligten Staaten eine sogenannte Nachlassspaltung zur Folge hat.

Bei der Nachlassspaltung müssen Vermögensbestandteile, die unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen, getrennt behandelt werden. Zu einer Nachlassspaltung kann es beispielsweise in den Ländern kommen, die trotz des in Deutschland geltenden Rechts des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts für Immobilien im eigenen Land auf die Anwendung des eigenen Erbrechts bestehen. Eine Nachlassspaltung kann sich nach Erbfall für die Erben in großem Maße negative Folgen haben. Vor allem bei Erbfällen mit Bezug zu Ländern ohne Pflichtteilsrecht entstehen enterbten Kindern häufig erhebliche Nachteile. Doch auch in Erbfällen ohne Testament, bei denen die gesetzliche Erbfolge greift, kann die Nachlassspaltung zu unterschiedlichen Erbquoten führen, die bestimmte Erbengruppen schlecht dastehen lassen.

In diesen Ländern kann es zu einer Nachlassspaltung kommen: Argentinien, Australien, Großbritannien, Irland, Kanada, Monaco, Neuseeland, Südafrika, Thailand, Türkei, USA.

4. Vorsorge für einen Erbfall mit Auslandsbezug

Erbfälle mit Auslandsbezug können hochkomplexe Formen annehmen, die für Laien im Vorfeld kaum zu überblicken sind. Nach deutschem Recht errichtete letztwillige Verfügungen wie ein gemeinsames Ehegattentestament, sind in manchen ausländischen Staaten beispielsweise unwirksam. Ebenso kann es im Rahmen der Nachlassspaltung zu erheblichen Problemen bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen kommen.

Um Schwierigkeiten bei der Nachlassabwicklung in Erbfällen mit Auslandsbezug vorzubeugen, ist nicht nur eine umfassende Beratung bei einem Erbrechtsexperten unerlässlich. Ebenso wichtig ist die individuelle Nachlassplanung, die Ihnen die Sicherheit einer geregelten Erbfallabwicklung gibt und Ihre Erben vor Rechtsstreitigkeiten bewahrt. 

Zuverlässige Unterstützung in Obrigheim & Buchen bei Fragen rund um deutsch-ausländische Erbfälle

Gern stehe ich Ihnen auch bei der Erstellung von letztwilligen Verfügungen aller Art zur Seite und bespreche gemeinsam mit Ihnen die Vor- und Nachteile der verschiedenen Möglichkeiten innerhalb der Nachlassplanung.

 

Nehmen Sie bei Bedarf gern Kontakt zu mir auf und vereinbaren einen Termin für ein Erstgespräch, in dem wir Ihr individuelles Anliegen in Augenschein nehmen. Durch meine Tätigkeit als Fachbuchautor in diesem Bereich, liegt ein profundes Wissen der erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vor. Gerne unterstütze ich Sie auch bei der Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle.

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5. Auslandserbrecht: Türkei

Bei Erbfällen mit Bezug zur Türkei ist das deutsch-türkische Nachlassabkommen zu beachten. Dieses gilt für Grundstücke und auch für alle anderen Gegenstände.

Das Abkommen besagt, dass Grundstücke nach dem Erbrecht des Landes erbrechtlich abgewickelt werden, in welchem das Grundstück liegt. Die örtlichen Nachlassgerichte sind dafür zuständig.

Für den restlichen Nachlass (Gegenstände etc.) gilt das Staatsangehörigkeitsprinzip. D.h. ein Deutscher wird für diesen Nachlassteil nach deutschen Recht und ein Türke nach türkischem Recht beerbt. 

Problematisch wir die Erbfolge bei türkisch-deutschen-Doppelstaatlern. Die Türkei wendet beim restlichen Nachlass dann türkisches Recht an, während aus deutscher Sicht deutsches Recht Anwendung findet.

Seit 2000 wird eine doppelte Staatsangehörigkeit in Deutschland nicht mehr akzeptiert. Der aus der Türkei kommende Mitbürger wird durch Einbürgerung Deutscher. Geht er später zum türkischen Konsulat, beantragt und erhält dort gleichzeitig die türkische Staatsbürgerschaft wieder, verliert er mit diesem Zeitpunkt automatisch die neu erworbene deutsche Staatsbürgerschaft.

Sie sehen, dass ein Erbfall mit Bezug auf die Türkei viele Probleme erzeugt. Jeder Einzelfall ist dabei unterschiedlich zu einer Vielzahl anderer Fälle. Durch kompetente Partner, auch vor Ort in der Türkei, ist es uns möglich, Ihre Wünsche und Ziele in Bezug auf das türkische und deutsche Erbrechte umzusetzen und zu erfüllen.

Die seit dem 17.08.2015 Geltung habende Europäische Erbrechtverordnung (EuErbVO) stellt ausdrücklich klar, dass bilaterale Abkommen - wie das deutsch-türkische Nachlassabkommen - von der EuErbVO unberührt bleiben!

6. Auslandserbrecht: Griechenland

Erbrechtsfälle mit Bezug nach Griechenland können sich ergeben, wenn ein griechischer Staatsbürger in Deutschland verstirbt und Eigentum hinterlässt. Gleiches gilt, wenn ein Deutscher in Griechenland z.B. ein Ferienhaus bei seinem Tod vererbt.

Für beide Länder als Mitglieder der EU gilt seit dem 17.08.2015 die sog. Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Dies bedeutet, dass das Erbrecht desjenigen Landes anzuwenden ist, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies bedeutet, dass beim Versterben eines Griechen, der seit jahrzehnten In Deutschland gelebt hat,das gesamte hinterlassene Vermögen - egal wo es sich auf der Erde befindet - aus der Sicht beider Länder nach deutschem Erbrecht vererbt wird. Der Grieche könnte jedoch in seinem Testament eine Rechtswahl für das griechische Erbrecht treffen.

Zu beachten sind Kinder aus deutsch-griechischen Ehen, wenn die Eheschließung vor dem 08.05.1985 stattfand. Das griechische Nachlassgericht wird dann automatisch griechisches Erbrecht anwenden, obwohl eine Doppelstaatsbürgerschaft vorliegt.

Zu beachten ist weiter, dass nach griechischem Recht kein gemeinsames Ehegattentestament errichtet werden darf. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass gemeinschaftliche Testamente, die ordnungsgemäß nach ausländischem Recht erstellt worden sind, in der Regel vom griechischen Nachlassrichter nicht angewendet werden. Für Erbverträge gilt ein generelles Erstellungsverbot in Griechenland, welches jedoch durch zulässige Schenkungen auf den Todesfall umgangen werden kann.

Hier sind Gestaltungsmöglichkeiten möglich, die wir Ihnen gerne aufzeigen, um so die für Sie optimale letztwillige Verfügung zu erstellen. Dies vor dem Hintergund, dass die griechische Erbschaftsteuer am 23.04.2010 und im April 2011 modifiziert wurde.

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