Ein Wahlvermächtnis ist ein Vermächtnis in der Art, dass der Bedachte von mehreren Gegenständen nur den Einen oder den Anderen erhalten soll. Der Erblasser kann dabei bestimmen, welche Person die Wahl ausüben soll. Dies kann der Beschwerte selbst sein oder der Bedachte oder auch eine dritte Person. Ohne nähere Bestimmung steht das Wahlrecht den beschwerten Erben zu. Die Erklärung der Ausübung des Wahlrechts erfolgt gegenüber dem anderen Teil.
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