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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Datumsangabe

Der Erblasser sollte in seinem Testament immer angeben, wann er das Testament errichtet hat. Die Datumsangabe ist allerdings kein zwingendes Erfordernis. Ohne Datumsangabe ist es zweifelhaft, wann das Testament erstellt worden ist. Es sind dann die entsprechenden Feststellungen zu tätigen. Hier stellt sich immer die Problematik, ob diese getätigt werden können.


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