Behinderte Menschen haben im Regelfall keinerlei eigenes Einkommen. Daher muss der Staat über die Sozialhilfe die anfallenden Kosten tragen. Ob ein behinderter Mitbürger zu Hause oder in einem Pflegeheim lebt, es entstehen immer Kosten für die Pflege und Versorgung. Da der behinderte Mitbürger nicht leistungsfähig ist, übernimmt der Staat die Kosten für beispielsweise Unterbringung in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Versorgung bzw. die Kosten für die zeit- und personenintensive Betreuung.
Für die Eltern eines behinderten Mitbürgers stellt sich die Frage, was passiert, wenn das behinderte Kind nach dem Tod eines Elternteils etwas erben würde oder wenn das Kind enterbt werden würde und einen sogenannten Pflichtteilsanspruch als Geldanspruch gegenüber dem überlebenden Ehegatten hat. In diesem Falle stellt der Staat seine Leistungen für das behinderte Kind ein und die geerbte Erbmasse bzw. die Geldsumme aus dem Pflichtteilsanspruch muss dann für die Bezahlung der entstehenden Kosten eingesetzt werden. Es ist somit offensichtlich, dass im Regelfall das vererbte Vermögen wenige Jahre nach dem Tod der Eltern aufgebraucht ist. Hier haben jetzt die Eltern eines behinderten Mitbürgers die Möglichkeit, über das sogenannte Behindertentestament legal den Zugriff des Staates auf das vererbte Vermögen zu verhindern.
Haben die Eltern eines behinderten Kindes kein Testament erstellt, so tritt die sogenannte gesetzliche Erbfolge beim Tod eines Elternteils oder des überlebenden Elternteils ein. Folge hiervon ist, dass das behinderte Kind Miterbe ist und demnach auch wiederum Erbmasse erhält. Auch in diesem Fall verliert das Kind den Anspruch auf Sozialhilfe bis das geerbte Vermögen aufgebraucht ist. Unter dem Stichwort Schonvermögen wie beispielsweise Hausrat und aktuell ein Betrag von € 25.000,00, ist die jedoch nicht angreifbar. Somit ist auch hier der Zugriff des Staates auf die Erbmasse leider gewährleistet. Wird das behinderte Kind enterbt, hat es einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsanspruch ist immer ein Geldanspruch. Dieses Geld ist dann für die Pflege und Versorgung des behinderten Kindes einzusetzen. Der Staat stellt auch in diesem Fall sofort seine Leistungen für das behinderte Kind ein, bis der Pflichtteilsanspruch aufgebraucht ist. Auch dies ist demnach keine geeignete Form, den Zugriff des Staates zu vermeiden. Mit einem sogenannten Behindertentestament können die Eltern den Zugriff des Staates auf ihr Vermögen im Bezug auf das behinderte Kind verhindern. Das sogenannten Behindertentestament ist eine legale Möglichkeit zur Verhinderung des Zugriffs des Staates. In diesem Testament wird das behinderte Kind zum Miterben oberhalb einer Quote des Pflichtteilsanspruchs eingesetzt. Um den Zugriff des Staates zu vermeiden wird das behinderte Kind sogenannter nicht-befreiter Vorerbe und es muss zusätzlich noch ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, der dieses Vermögen des Kindes als Sondervermögen verwaltet. In diesem Rahmen ist zu beachten, dass der Testamentsvollstrecker nicht die gleiche Person wie der spätere Betreuer des behinderten Kindes sein darf. Es sollte im Regelfall eine Person aus der Familie eingesetzt werden, die auch im Alter des behinderten Kindes ist. Diese Konstruktion muss allerdings für beide Erbfälle beider Elternteile verwendet werden. Es ist offensichtlich, dass hier großer Vertrauensvorschuss innerhalb der Familie von Nöten ist. Im Rahmen dieses Testaments sind die weiteren Regelungen eines sogenannten Berliner Testaments entsprechend aufzunehmen bzw. auf die besondere Lage des Behindertentestaments anzupassen. Es sollte nicht unerwähnt bleiben, dass dies ein sehr schwieriges Testament ist, welches der Nichtjurist ohne fachmännischen Rat eines Erbrechtler oder einer Erbrechtlerin, am Besten ein Fachanwalt für Erbrecht oder Fachanwältin für Erbrecht, nicht zu 100 % wasserdicht erstellen kann. Das Konstrukt des Behindertentestaments umfasst selbstverständlich nicht das Eigenvermögen des Behindertentestaments. Für diese Vermögen muss das behinderte Kind selbst ein Testament erstellen, soweit es dies kann. Ist dies nicht möglich, tritt beim behinderten Kind die sogenannte gesetzliche Erbfolge ein. Im Rahmen des Behindertentestaments werden dem Testamentsvollstrecker zahlreiche Anweisungen gegeben, wie er das Vermögen zu verwalten hat, vor allen Dingen im Hinblick dahingehend, dass durch diese Zuwendungen wieder die Leistungen des Staates nicht gekürzt werden können. In Bezug auf eine mögliche Sittenwidrigkeit des sogenannten Behindertentestaments hat der Bundesgerichtshof 1993 eine Grundsatzentscheidung getroffen und diesen Spezialfall des Testaments im Regelfall für zulässig erklärt. Es könnte jedoch sein, dass bei größerem Vermögen eventuell hier ein Zugriff des Staates möglich werden wird. Aktuell liegt jedoch Rechtsicherheit für alle Beteiligten vor. Es soll nicht unerwähnt werden, dass es neben der beschriebenen Möglichkeit noch eine sogenannten Vermächtnislösung gibt, die jedoch aktuell laut der Rechtsprechung keine 100 %ige Sicherheit der Verhinderung des Zugriffs des Staates auf das geerbte Vermögen gewährleistet. Sie sind Eltern eines behinderten Kindes und brauchen Hilfe bei der Erstellung eines Testaments? Gerne unterstütze ich Sie bei bei der Errichtung des Testaments in meiner Kanzlei in Obrigheim oder Buchen.1. Gesetzliche Erbfolge schützt nicht behinderte Menschen
2. Bitte nicht behinderte Angehörige enterben
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4. Ist ein Behindertentestament unwirksam?
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