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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach

Gesetzliche Erbfolge - so vererben Sie Ihren Nachlass ohne Testament

Liegt kein Testament oder ein Erbvertrag vor, so gilt die sogenannte gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge bedeutet, dass der Gesetzgeber bestimmt, welche Personen Erben des Erblassers werden, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt.

Es gilt bei gesetzlicher Erbfolge die sogenannte Blutserbfolge. Dies bedeutet, dass gesetzliche Erben nur Blutsverwandte des Erblassers und sein Ehegatte, der angeheiratet ist, werden können. Gibt es mehr als einen gesetzlichen Erben, so bilden diese gemeinsam eine sogenannte Erbengemeinschaft und müssen das Vermögen entsprechend ihrer Erbquoten miteinander aufteilen.

Eine gesetzliche Erbfolge kann auch dann eintreten, wenn zwar ein Testament vorliegt, dieses aber angefochten wird oder unwirksam ist.

Eine gesetzliche Erbfolge ist ebenso gegeben, wenn der im Testament eingesetzte Erbe das Erbe ordnungsgemäß ausschlägt und kein Ersatzerbe benannt worden ist.

1. Wer erbt im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge?

Nur Blutsverwandte können gesetzliche Erben des Erblassers werden. Die gesetzliche Erbfolge sieht aber für Ehepartner und Adoptivkinder ein Sondererbrecht vor.

Der Gesetzgeber hat die gesetzlichen Erben in sogenannte Ordnungen eingeteilt. Die Ordnungen unterteilen sich wie folgt:

  • Erben erster Ordnung – Nachkommen (leibliche Kinder, Adoptivkinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers
  • Erben zweiter Ordnung – Eltern des Erblassers und Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge (Neffen und Nichten)
  • Erben dritter Ordnung – Großeltern des Verstorbenen väterlicherseits und mütterlicherseits und deren Kinder (Tanten, Onkels, Cousins und Cousinen)
  • In der vierten Ordnung befinden sich dann die Urgroßeltern und deren nächste lebende Blutsverwandte. Sollte ein Erblasser überhaupt keine gesetzlichen Erben hinterlassen haben (was äußerst, äußerst unwahrscheinlich ist) bzw. evtl. alle gesetzlichen Erben ausgeschlagen haben, so erbt der Staat. Dies ist dann das örtlich zuständige Finanzamt.

Es ist zu beachten, dass ein Angehöriger einer niedrigeren Ordnung Erben einer höheren Ordnung bei der gesetzlichen Erbfolge ausschließt. Dies bedeutet, dass die Erben zweiter Ordnung, dritter Ordnung und vierter Ordnung nichts erben, wenn der Erblasser Erben erster Ordnung hinterlässt und sich für die gesetzliche Erbfolge ohne Testament und Erbvertrag entscheidet.

Hat ein unverheirateter Erblasser also beispielsweise vier eigene Kinder, so bilden diese beim Todesfall des Erblassers eine Erbengemeinschaft und erben jeweils zu gleichen Teilen, also ein Viertel des Nachlasses. Die gesetzlichen Erben zweiter Ordnung sowie die gesetzlichen Erben dritter Ordnung (Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen) erhalten nach dem Gesetz keinen Anteil vom Vermögen, obwohl sie Verwandte des Erblassers sind.

Innerhalb einer Erbordnung schließen die mit dem Erblasser näher verwandten gesetzlichen Erben die entfernteren Erben von der Erbfolge aus. Dies bedeutet, dass ein Sohn des Erblassers seine eigenen Kinder, demnach die Enkelkinder des Erblassers, ausschließt, wenn die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt. Ist der Sohn verstorben, so rücken seine Kinder in seine erbrechtliche Stellung in Bezug auf den Erblasser ein und erben zu gleichen Teilen.

Hat das vorverstorbene Kind keine Kinder hinterlassen, so fällt sein Erbanteil seinen Geschwistern zu. Die Juristen nennen dies die sogenannte Anwachsung. Hintergrund der Anwachsung ist, dass innerhalb einer Ordnung jedes Kind einen sog. Erbstamm bildet. Jeder Erbstamm hat den gleichen Erbanteil. Dies bedeutet, dass adoptierte Kinder wie leibliche Kinder den gleichen gesetzlichen Erbanteil haben.

Gleiches gilt für die Erben zweiter Ordnung und die Erben der dritten Ordnung innerhalb dieser jeweiligen Ordnungen:

Beispiel: Der Erblasser ist kinderlos und unverheiratet verstorben. Sein Vater ist ebenso bereits verstorben, seine Mutter lebt noch. Sein vorverstorbener Vater hat mit seiner Mutter einen Bruder und aus einer Liaison ein nichteheliches Kind mit einer anderen Frau.

Verstirbt jetzt der Erblasser ohne Testament, so sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass die Mutter die eine Hälfte des Nachlasses und die drei leiblichen Kinder des Vaters die andere Hälfte des Nachlasses erben, demnach jedes Kind zu 1/6. Dies bedeutet, dass der Stiefgeschwisterteil bei gesetzlicher Erbfolge miterbt.

Die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehepartners ist ein Spezialfall, da der Ehegatte kein sogenannter Blutsverwandter ist. Mit der Heirat hat der Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht erhalten; er verliert sein gesetzliches Erbrecht jedoch mit der rechtskräftigen Scheidung bzw. mit dem Vorliegen der Voraussetzungen einer rechtskräftigen Scheidung, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Scheidungsantrag gestellt worden ist und die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Scheidung gegeben waren.

Die Erbquote des überlebenden Ehegatten hängt davon ab, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben und welche weiteren gesetzlichen Erben welcher gesetzlichen Erbordnung beim Tod des Erblassers vorhanden waren.

Der sogenannte gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Eine Zugewinngemeinschaft liegt vor, wenn die Eheleute heiraten. Wollen die verheirateten Eheleute den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verlassen, so müssen sie beim Notar einen Ehevertrag erstellen und können dann in den Güterstand der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft wechseln. Bei der Gütergemeinschaft gibt es die Unterteilung einfache Gütergemeinschaft und fortgesetzte Gütergemeinschaft.

Neben den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung (Kinder, evtl. Enkelkinder) ergibt sich abhängig vom Güterstand folgende Erbbeteiligung des überlebenden Ehegatten, wenn kein Testament oder kein Erbvertrag vorliegt:

Übersicht: Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten
  neben 1 Kind neben 2 Kindern bei mehr als 2 Kindern
bei Zugewinngemeinschaft 1/4 + 1/4 = 1/2 1/4 + 1/4 = 1/2 1/4 + 1/4 = 1/2
bei Gütertrennung 1/2 1/3 1/4
bei Gütergemeinschaft 1/4 1/4 1/4

Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass sich der gesetzliche Erbanteil des überlebenden Ehepartners bei der Zugewinngemeinschaft immer aus zwei Komponenten zusammensetzt:

Eine Komponente ist die sogenannte gesetzliche Erbquote, die sich aus § 1931 BGB ergibt; zweite Komponente ist die weitere pauschalisierte Erbquote von ¼ für den sogenannten pauschalen Zugewinnausgleich. Hintergrund ist, dass mit dieser ¼-Miterbenquote der Zugewinn im Erbfall nicht ausgerechnet werden muss.

Die Zugewinnberechnung ist im Regelfall äußerst kompliziert, da bei der Zugewinnausgleichsberechnung das Anfangs- und das Endvermögen beider Ehegatten erfasst und verglichen werden muss. Hieraus ergibt sich dann ein Zugewinnausgleichsanspruch eines der Ehegatten.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist die gesetzliche Erbquote des Ehepartners neben Kindern ½. Die ½-Miterbenquote setzt sich zusammen aus ¼ gesetzlicher Erbteil und ¼ sog. pauschaler Zugewinnausgleich. Sind keine Erben der ersten Ordnung vorhanden (Kinder, Enkelkinder), so erhöht sich die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten auf ½. Er erhält demnach insgesamt ¾ neben Erben der zweiten Ordnung.

Sind keine Erben der zweiten Ordnung und keine Großeltern des Erblassers vorhanden, so ist die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehepartners sogar 1/1, da die gesetzliche Erbquote dann auf ¾ angehoben wird und er ein weiteres Viertel über den pauschalen Zugewinnausgleich erhält.

 

Wenn Sie Fragen zu der gesetzlichen Erbfolge haben oder sich über andere Möglichkeiten der Nachlassplanung informieren möchten, nehmen Sie jetzt Kontakt zu einem Erbrechtsexperten auf und vereinbaren einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch.

2. Wann sollten Ehepartner das Erbe taktisch ausschlagen?

Es gibt Fälle, in denen es für den überlebenden Ehepartner geldmäßig besser ist, wenn er seine Erbenstellung ausschlägt, da sein sich daraus resultierender Anspruch über den gesetzlichen Erbquoten mit dem pauschalen Zugewinnausgleichsanspruch ist. Dies sind im Regelfall die Fälle, in denen der ausschlagende Ehegatte kaum Zugewinn erwirtschaftet hat und sich der verstorbene Ehegatte einen hohen Zugewinn während der Ehe erarbeitet hat.

Folge der Ausschlagung ist dann, dass die gesetzliche Erbquote des ausschlagenden und überlebenden Ehegatten halbiert wird und der konkrete Zugewinn auszurechnen ist. Verstirbt der Erblasser beispielsweise verheiratet mit einem Kind, so wäre die gesetzliche Erbquote des überlebenden Ehegatten ¼. Durch die Ausschlagung erhält er dann des sog. Pflichtteil, der in der Hälfte der gesetzlichen Erbquote besteht. Dies wäre im vorliegenden Fall 1/8. Hinzu kommt noch der konkret ausgerechnete Zugewinnanspruch. Bei einer taktischen Ausschlagung erhält der noch lebende Ehegatte demnach 1/8 aus dem Nachlass plus den konkreten Zugewinn.

Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass sich die Pflichtteilsquote des überlebenden Ehegatten entsprechend erhöht, wenn keine Erben erster Ordnung (Kinder und gegebenenfalls die Eltern des Erblassers) vorhanden.

Aus der obigen Tabelle ist ersichtlich, dass es bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft unterschiedliche gesetzliche Erbquoten für den überlebenden Ehegatten gibt und er dementsprechend unterschiedlich viel vom Nachlass erhält.

Dies ist immer bei einem Wechsel des Güterstandes zu berücksichtigen. Es kommt weiter aus erbschaftsteuerrechtlicher Sicht hinzu, dass es bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft keine Erbschaftsteuerbefreiung gibt. Nach § 5 EStG ist der Zugewinnausgleichsanspruch von der Erbschaftsteuer befreit. Bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft gibt es keinen Zugewinnausgleichsanspruch.

Informationen zur Erbausschlagung - So schlagen Sie ein Erbe aus

3. Was versteht man bei der gesetzlichen Erbfolge unter dem Voraus?

Nach dem Gesetz erhält der länger lebende Ehegatte neben seiner Erbquote am Nachlass bei gesetzlicher Erbfolge auch die Gegenstände des sogenannten gemeinsamen Haushaltes. Dies sind die sich im Eigentum des verstorbenen Ehegatten befindlichen Haushaltsgegenstände, wie z.B. Möbel, Geschirr etc.

Dies wird als Voraus bezeichnet. Der Anspruch bzw. dessen Umfang hängt davon ab, in welcher Erbordnung die weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind.

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4. Wann erhält der Ehepartner den ganzen Voraus und wann nur Teile davon?

Neben den Erben der ersten Ordnung erhält der überlebende Ehegatte nur die Haushaltsgegenstände, die er zur Führung eines sog. angemessenen Haushalts benötigt. Sind also beispielsweise Kinder vorhanden, die ebenfalls zu den Erben erster Ordnung gehören, erhalten sie auch Teile des Voraus.

Neben den Erben der zweiten und höheren Ordnung stehen dem Ehegatten sämtliche Haushaltsgegenstände zu.

Die persönlichen Gegenstände des Erblassers wie dessen Kleider, Schmuck etc. kann der Hinterbliebene Ehegatte nicht für sich beanspruchen. Sie fallen in den Nachlass, der bei gesetzlicher Erbfolge unter sämtlichen Miterben nach den allgemeinen Regelungen für die Miterbenauseinandersetzung zu verteilen bzw. evtl. zu verwerten ist.

5. Ist ein rechtskräftig geschiedener Ehepartner noch gesetzlicher Erbe?

Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass ein rechtskräftig geschiedener Ehegatte kein gesetzliches Erbrecht mehr hat und demnach nicht erbberechtigt ist. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt bereits während der Ehe, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein Scheidungsantrag gestellt worden ist und die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Scheidung gegeben waren.

Die Voraussetzungen liegen insbesondere vor, wenn der überlebende Ehegatte dem Scheidungsantrag zugestimmt oder er ebenfalls einen Scheidungsantrag gestellt hat. Die Einzelfragen hinsichtlich der Voraussetzungen sind sehr schwierig. Sie bedürfen im Regelfall bei diesen Konstellationen der Mithilfe eines Fachanwalts für Erbrecht und eines Fachanwalts für Familienrecht.

6. Hat ein nichtehelicher Partner ein gesetzliches Erbrecht?

Das gesetzliche Erbrecht steht nur sog. Blutsverwandten des Erblassers zu. Ein nichtehelicher Partner bzw. Lebensgefährte hat demnach bei gesetzlicher Erbfolge, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, keinen gesetzlichen Erbanspruch.

Möchte ein Erblasser, dass beispielsweise nicht nur seine Kinder bzw. Nachkommen, sondern auch sein Partner am Erbe beteiligt wird, muss er rechtzeitig Vorsorge durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) treffen. Denn nur so wird der nichteheliche Lebenspartner geschützt und kann erben, obwohl die gesetzliche Erbfolge das nicht vorsieht.

Aber Vorsicht: Der erbschaftsteuerliche Freibetrag des nichtehelichen Lebensgefährten beträgt nur EUR 20.000,-. Jeder höhere Erwerb ist mit mindestens 30 % zu versteuern.

 

Wenn Sie sichergehen möchten, dass Ihr Partner am Erbe beteiligt wird, kontaktieren Sie jetzt einen Erbrechtsexperten und informieren sich über die Möglichkeiten, die Ihnen ein Testament bietet.

7. Haben Adoptivkinder ein gesetzliches Erbrecht?

Adoptivkinder haben genau die gleichen Erbansprüche wie leibliche Kinder. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt sie also genauso und sie sind demnach gesetzliche Erben erster Ordnung.

Bei Adoptivkindern ist zu berücksichtigen, ob bei der Adoption das Adoptivkind minderjährig oder volljährig war. Es ist weiter zu berücksichtigen, ob die Adoption zeitlich vor dem 01.01.10977 oder zeitlich danach war. Im Regelfall ist bei einer Minderjährigenadoption das Adoptivkind gegenüber dem annehmenden Erblasser erbberechtigt. Bei einer Volljährigenadoption kann es zu Abweichungen kommen.

8. Haben Geschwister ein gesetzliches Erbrecht?

Die Geschwister des Erblassers sind sog. gesetzliche Erben zweiter Ordnung. Dies bedeutet, dass die Geschwister nur erben, wenn gesetzliche Erben erster Ordnung, demnach Kinder oder Enkelkinder, nicht vorhanden sind. Allerdings werden die Geschwister zunächst von ihren Eltern ausgeschlossen. Erst wenn ein Elternteil im Zeitpunkt des Erbfalls des Erblassers verstorben ist, rücken die Geschwister des Erblassers in die Erbenstellung des verstorbenen Elternteils ein.

Sind beide Eltern verstorben, so erben sämtliche Geschwister zu gleichen Teilen die beiden Miterbenquoten der verstorbenen Eltern. Voraussetzung ist dabei, dass der Erblasser nicht verheiratet war. Bei einem verheirateten Erblasser hat der überlebende Ehegatte ein eigenes gesetzliches Erbrecht. Dann haben die Geschwister des Erblassers bei gesetzlicher Erbfolge zusammen nur eine Erbquote von ¼, wenn beide Eltern bereits vorverstorben sind.

Wie kann Ihnen ein Anwalt für Erbrecht bei der gesetzlichen Erbfolge behilflich sein?

Die gesetzliche Erbfolge hat verschiedene Vor- und Nachteile. Diese sollte jeder Erblasser kennen, bevor er sich für oder gegen die gesetzliche Erbfolge entscheidet. Oftmals kommt es beispielsweise vor, dass im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Personen erben, denen der Erblasser eigentlich gar nichts aus dem Nachlass zukommen lassen möchte. Hat der Erblasser beispielsweise keinen Ehepartner und keine Kinder, so erben die Eltern des Erblassers - auch dann, wenn diese mit dem Erblasser zerstritten sind. Nachteil der gesetzlichen Erbfolge ist vor allem das Entstehen von Miterbengemeinschaften. Die Miterben müssen zusammen und einvernehmlich die Erbmasse verwalten und auseinandersetzen. Hierbei kommt es häufig zu Streitigkeiten und zwischenmenschlichen Zerwürfnissen.

In solchen Fällen bietet sich die gewillkürte Erbfolge per Testament oder Erbvertrag an. So kann der Erblasser seinen Nachlass nach eigenen Wünschen gestalten, die Erbfolge innerhalb und außerhalb der Familie selbst bestimmen und beispielsweise nicht nur seine Kinder, sondern auch seine Enkel am Erbe beteiligen.

Nehmen Sie gern jederzeit Kontakt zu einem Fachanwalt für Erbrecht auf, um ihre individuelle Nachlassplanung zu besprechen.

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