Wenn Erbunwürdigkeit vorliegt, so wird der Erbe nicht Erbe. Erbunwürdig ist, wer die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2339 BGB erfüllt. Dies liegt u. a. vor, wenn der Erbe den Erblasser vorsätzlich getötet hat oder er diesen in einen Zustand versetzt hatte, der ihm das Errichten einer Verfügung von Todes wegen oder deren Änderung oder Widerruf unmöglich gemacht hatte. Erbunwürdigkeit ist auch gegeben, wenn der Erbe den Erblasser durch arglistige Täuschung oder Drohung dazu veranlasst hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben.
Die Erbunwürdigkeit selbst muss gerichtlich binnen Jahresfrist ab Kenntnis der Gründe geltend gemacht werden. Längste Frist ist dabei 30 Jahre. Die Erbunwürdigkeit wird durch die sog. Erbunwürdigkeitsklage festgestellt. Klagebefugt ist Jeder, dem der Wegfall dieser Person als Erbe zugute kommen würde.
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