Nach dem Tod eines Erblassers sind dessen letztwillige Verfügungen zwingend durch das zuständige Nachlassgericht zu eröffnen und den Beteiligten bekannt zu geben. Das Nachlassgericht selbst kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen, zu dem die gesetzlichen Erben und die sonstigen Beteiligten – diejenigen Personen, die im Testament zu Erben oder Vermächtnisnehmern benannt sind – geladen werden. In der Praxis findet dieser Termin nicht statt. Die Beteiligten erhalten Ablichtungen der sie betreffenden Passagen der eröffneten Verfügung schriftlich mit dem Eröffnungsprotokoll übersendet. Von diesem Zeitpunkt an beginnen maßgebende Fristen, für beispielsweise die Ausschlagung oder Verjährung, zu laufen.
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