Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der aufgrund eines vermeintlichen, ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts einen Nachlassgegenstand selbst besitzt. Der Erbe kann vom Erbschaftsbesitzer die Herausgabe der Erbsache verlangen. Der Erbschaftsbesitzer selbst ist dem Erben gegenüber zur Auskunft bezüglich des Bestandes der sich in seinem Besitz befindlichen Gegenstände und deren Verbleib verpflichtet. Auch ein Hausgenosse des Erblassers muss dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.
Kontakt