In einer letztwilligen Verfügung liegt eine Erbeinsetzung vor, wenn der Erblasser ausdrücklich eine oder mehrere Personen zu seinem Alleinerben bzw. zu Miterben mit einer Quote bestimmt. Im Gegensatz zur Erbeinsetzung liegt die gesetzliche Erbfolge vor, wenn der Erblasser kein Testament erstellt. Hier regelt dann das Gesetz, welche Personen mit welchen Quoten Miterben des Erblassers werden.
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