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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Rechnungslegung

Ist im Erbrecht eine Rechnungslegung geschuldet, muss der Verpflichtete nach § 259 BGB eine vollständige, systematisch nach Einnahmen und Ausgaben geordnete und aus sich heraus verständliche Zusammenstellung sowie entsprechende Belege vorlegen. Dabei ist der Anspruch auf Rechnungslegung und Belegvorlage einklagbar. Liegt diesbezüglich dann ein Titel vor, so wird der Titel auf Rechnungslegung auf Zwangsgeld oder Zwangshaft vollstreckt, der Titel auf Belegvornahme durch Wegnahme und Übergabe an den Gläubiger durch den Gerichtsvollzieher. 

Ist eine Person Vorsorgebevollmächtigter zu Lebzeiten des Erblassers und hat diese Person auch dessen Bankgeschäfte getätigt, so haben die Erben anschließend einen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch gegenüber dem Bevollmächtigten. Hier muss der Bevollmächtigte bereits zu Lebzeiten des Erblassers sicherstellen, wenn der Erblasser ihm selbst keine Entlastung erteilt hat, dass der Bevollmächtigte später nach dem Tod des Erblassers vollständig Auskunft und Rechenschaft geben kann. Ist dies für den Bevollmächtigten nicht möglich, so haftet er eventuell dem Nachlass auf Schadensersatzanspruch, obwohl der die Tätigkeiten aus seiner Sicht ordnungsgemäß ausgeführt hat.


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