Erbfähigkeit ist die Fähigkeit Erbe zu sein. Der Erbe ist Träger von Rechten und Pflichten. Erbe können daher nur natürliche und juristische Personen werden. Sachen und Tiere sind im deutschen Recht nicht erbfähig. Wer zur Zeit des Erbfalls lebt, kann Erbe werden. Ein bereits gezeugtes, aber noch ungeborenes Kind ist ebenso erbfähig, denn es gilt als vor dem Erbfall geboren. Eine juristische Person muss zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits wirksam gegründet sein bzw. darf noch nicht wieder aufgelöst worden sein. Ein Spezialfall ist die Stiftung von Todes wegen. Diese kann mit dem Tod des Erblassers aufgrund dessen letztwilliger Verfügung gegründet werden.
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