Der Erbteil ist der Anteil des Erben am Nachlass. Er wird auch als Erbquote benannt. Er richtet sich nach den Bestimmungen des Erblassers oder bei der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament nach der sog. gesetzlichen Erbquote. Bei einer Miterbengemeinschaft kann kein Miterbe über einzelne zum Nachlass gehörende Gegenstände oder über seinen Anteil an einzelnen Gegenständen verfügen. Jeder Miterbe kann jedoch seinen gesamten Anteil am Nachlass als Ganzes veräußern oder verpfänden. Verkauft ein Miterbe aus einer Erbengemeinschaft seinen Anteil an eine Person, die nicht Miterbe ist, so haben die anderen Miterben zunächst ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Mit dem Vorkaufsrecht soll verhindert werden, dass fremde Dritte Mitglied einer Erbengemeinschaft werden.
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