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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen eintreten. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben. Die Miterben werden nicht gemeinschaftliche Eigentümer an einzelnen Nachlassgegenständen, sondern nur am gesamten Nachlass. Somit kann auch jeder Miterbe nur über seinen Anteil am gesamten Nachlass verfügen. Dies bedeutet, er kann seinen Nachlassanteil bzw. Erbanteil notariell an andere Personen verkaufen. Die Miterben haben jedoch ein Vorkaufsrecht, da nach der Gesetzesbegründung zunächst fremde Personen nicht Mitglied der Erbengemeinschaft beim Ausscheiden eins Miterben werden sollen. 

Äußerst streitanfällig ist, dass die Miterben nur gemeinschaftlich den Nachlass verwalten und auch über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen können. Bei Verfügungen bedarf es immer der Einstimmigkeit der Miterben. Die Verwaltung des Nachlasses kann bei bestimmten Regelungen auch mit einfacher Mehrheit der Miterbenquoten erfolgen. Nachlassforderungen kann jeder einzelne Miterbe für die Miterbengemeinschaft gegenüber einem Schuldner geltend machen.

Die Miterbengemeinschaft selbst ist auf Auseinandersetzung angelegt. Einigt sich die Erbengemeinschaft nicht einvernehmlich auf die Auseinandersetzung des Nachlasses, so kann dies zwangsweise geschehen. Dabei werden Immobilien versteigert bzw. bewegliche Gegenstände – wie beispielsweise ein Pkw – über den Gerichtsvollzieher per Pfandverkauf veräußert. Folge dieser Tätigkeiten ist dann, dass zum Schluss nur noch Geld vorhanden ist, welches Anhand der Miterbenquote zu teilen ist.


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