Mit der Annahme einer Erbschaft gehen neben sämtlichen Aktiva des Erblassers auch dessen Passiva, somit seine Schulden, auf den Erben über. Es kann dabei sogar passieren, dass der Nachlass überschuldet ist. Grundsatz nach einer Erbschaftsannahme ist, dass der Erbe für sämtliche Verbindlichkeiten des Nachlasses mit dem Nachlass und seinem eigenen Vermögen haftet. Allerdings kann der Erbe durch geeignete Maßnahmen, die er selbst durchführen muss, eine Haftung seines Eigenvermögens verhindern und auch die Haftung für Verbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken. Es liegt demnach im deutschen Recht eine unbeschränkte Erbenhaftung vor, die aber beschränkbar ist.
Nachlassverbindlichkeiten sind Die Erblasserschulden sind nach dem Gesetz die „vom Erblasser herrührenden“ Verbindlichkeiten. Dies können zum einen vertragliche oder zum anderen gesetzliche Schulden sein, die durch den Tod noch nicht erloschen sind. Hierzu zählen insbesondere Erbfallschulden sind gemäß § 1967 II BGB Schulden, die aus und in Bezug auf den Erbfall entstehen. Dies sind insbesondere Eine Erbfallschuld wird verneint und ist demnach nicht vom Nachlass zu tragen bei den Kosten des Erbscheins und den Kosten des Aufgebots eines Miterbens gem. § 2061 II 3 BGB. Nachlasserbenschulden sind Verbindlichkeiten aus einem rechtsgeschäftlichen Handeln des Erben, die er bei seiner ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entstehen lässt. Sie haben eine Doppelstellung als Nachlassverbindlichkeit und als Eigenschuld des Erben. Hier ist eine Haftung des Eigenvermögens des Erben möglich. Die Haftung des Eigenvermögens kann nur verhindert werden, wenn der Erbe selbst aktiv wird. Hierzu hat er die haftungsbeschränkenden Maßnahmen der oder wobei beides beantragt werden muss. Kann nachgewiesen werden, dass der Nachlass keine Kosten zur Deckung dieser Verfahren verfügt, so kann auf die sogenannte Dürftigkeitseinrede zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlass gemäß § 1990 BGB erhoben werden. Die Beschränkungen der Haftung wirken gegenüber allen Nachlassgläubigern. Wichtig ist bei einem Prozess als Erbe nicht zu vergessen, den sogenannten Haftungsbeschränkungsvorbehalt gemäß § 780 ZPO in den Tenor des Urteils aufnehmen zu lassen. Dies ist sogar noch in der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz möglich. Der Haftungsbeschränkungsvorbehalt lässt die Haftung im Prozess auf den Nachlass beschränken. Versucht ein Gläubiger des Erblassers dann doch in das Eigenvermögen des Erben zu vollstrecken, ist eine sogenannte Vollstreckungsklage zu erheben. Der Erbe hat die Möglichkeit die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten innerhalb er ersten drei Monate nach der Erbschaftannahme zu verweigern gem. § 2014 BGB. Es soll dem Erben die Möglichkeit der Sichtung des Nachlasses gegeben werden und damit er sich klar werden kann, welche Möglichkeit der Haftungsbegrenzung – die anschließend dargestellt werden – er wählen kann. Liegt beispielsweise eine Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser vor, kann der Erbe sich mit der Erhebung dieser Einrede etwas Zeit verschaffen. Nach § 1993 BGB kann ein Erbe freiwillig ein Nachlassverzeichnis beim Nachlassgericht errichten. Bei der Errichtung ist jedoch gemäß § 2002 BGB eine amtliche Mitwirkung, z.B. die Aufnahme durch einen Notar, erforderlich. Auch ein Nachlassgläubiger kann beim Nachlassgericht den entsprechenden Antrag stellen mit dem Antrag, dass dem Erben eine Frist zur Errichtung des Inventars gesetzt wird. Für den Erben selbst hat die Inventarerrichtung aber keine Haftungsbeschränkung. Die Haftung auf den Nachlass kann der Erbe nur durch ein Aufgebotsverfahren, die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren erreichen. Zur Klärung der vorliegenden Schulden des Erblassers, kann der Erbe über das sogenannte Aufgebotsverfahren sich eine zuverlässige Übersicht über die Verschuldung des Nachlasses herbeiführen. Er kann anschließend entscheiden, ob er eine amtliche Nachlassliquidation durch die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt oder den Nachlass in Selbstverwaltung behält und ein Inventar errichtet. Der Erbe hat hierbei eine Frist von einem Jahr nach der Erbschaftsannahme, damit sich dann die Gläubiger innerhalb einer vom Nachlassgericht gesetzten Frist mit ihren Forderungen anmelden. Ist das Aufgebotsverfahren seitens des Erben beantragt und vom Gericht zugelassen, so ist der Erbe bis zur Beendigung des Verfahrens berechtigt, die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 1973 BGB zu verweigern. Sind Nachlassgläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen oder nicht berücksichtigt worden, kann der Erbe ihnen gegenüber noch die sogenannte Erschöpfungseinrede erheben, wenn der Nachlass dann nicht mehr ausreicht, die entsprechenden Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Die Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB wird im Regelfall angeordnet bei einem Nachlass, der nicht überschuldet erscheint, in dem aber der Erbe die Abwicklung und die Gefahr einer Inanspruchnahme seines Eigenvermögens vermeiden will. Sie dient auch den Nachlassgläubigern, der eine Gefährdung seines eigenen Anspruchs abwehren möchte. Wird die Nachlassverwaltung gerichtlich angeordnet, so kommt es einer rückwirkenden Trennung des Eigenvermögens des Erbens und des vererbten Vermögens. Die Nachlassverwaltung wird dem Erben komplett entzogen und die Hand des sogenannten Nachlassverwalters überreicht. Dieser ist dann auch Ansprechpartner für die Nachlassgläubiger. Die Nachlassverwaltung wird auf Antrag des Erbens vom Nachlassgericht angeordnet, ohne dass dafür besondere Voraussetzungen gegeben sein müssen. Miterben müssen den Antrag gemeinschaftlich gem. § 2062 BGB stellen. Nach einer Teilung des Nachlasses unter den Miterben ist dies nicht mehr möglich. Ein Nachlassinsolvenzverfahren kann ein einzelner Miterbe selbst beantragen. Ist der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig, so soll durch Nachlassinsolvenzverfahren eine gleichmäßige anteilige Befriedigung der Nachlassgläubiger erreicht werden. Dies führt wieder zu einer Haftungsbeschränkung des Erben. Mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens geht die Verwaltung des Nachlasses auf den Nachlassinsolvenzverwalter über. Wichtig ist zu beachten, dass bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses der Erbe unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht nach § 315 InsO beantragen muss gem. § 1980 BGB, da es sich sonst schadensersatzpflichtig macht. Diesen Antrag kann auch ein einzelner Miterbe stellen.1. Was zählt zu den Nachlassverbindlichkeiten?
2. Was gehört zu den Erblasserschulden?
3. Was sind Erbfallschulden?
4. Was sind Nachlasserbenschulden?
5. Wie kann ein Erbe die Haftung seines eigenen Vermögens verhindern?
6. Was ist die 3-Moantseinrede?
7. Was bezweckt eine sogenannte Inventarerrichtung?
8. Was ist das sogenannte Aufgebotsverfahren?
9. Welchen Zweck hat die Nachlassverwaltung?
10. Wann ist ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen?
Liegen Nachlassaktiva in so geringer Höhe vor, dass weder Nachlassverwaltung noch ein Nachlassinsolvenzverfahren zweckmäßig sind, weil nicht einmal die Kosten dieser Verfahren gedeckt wären, so hat er Erbe das Recht gemäß § 1990 BGB die Befriedigung der Nachlassgläubiger zu verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht. Dies ist dann die sogenannten Dürftigkeitseinrede. Die Dürftigkeit des Nachlasses muss der Erbe beweisen und sie muss im Zeitpunkt der Entscheidung eines Gerichts über die Klage eines Gläubigers vorliegen. Die Dürftigkeit wird dadurch bewiesen, dass der Erbe gerichtliche Beschlüsse vorlegen kann, aus denen sich die Ablehnung einer Nachlassverwaltung bzw. eines Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Kostendeckung ergeben. Liegen diese Nachweise nicht vor, so kann der Erbe immer noch die Dürftigkeit im Prozess erheben. Nach § 102 SGB XII ist der Erbe einer Person, die berechtigter Weise Sozialhilfe erhalten hat, verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und das dreifache des Grundbetrages nach § 85 I SGB XII übersteigen, zu erstatten. Diese Ersatzpflicht gilt nicht für Leistungen der „Grundsicherung im Alter bei Erwerbsminderung“. Die Ersatzpflicht des Erben ist eine sogenannte Nachlassverbindlichkeit, so dass der Erbe mit dem Wert des zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses haftet. Wichtig ist hier, dass die Haftungsbeschränkungsmaßnahmen nach §§ 1975 ff. BGB ausgeschlossen sind. Der Erbe haftet mit Nachlass- und Eigenvermögen. Die Schonung des Hilfebedürftigen zu dessen Lebzeiten fällt weg. Die Miterben haften gesamtschuldnerisch für gemeinschaftliche Nachlassverbindlichkeiten. Dies gilt auch nach der Miterbenauseinandersetzung. Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass ein Gläubiger des Erblassers jetzt die geschuldete Leistung nach seinem Belieben von jedem einzelnen Schuldner ganz oder teilweise fordern kann. Bis zur Miterbenauseinandersetzung kann jedoch jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus seinem Eigenvermögen verweigern. Im Prozess muss auch hier wieder die Beschränkung der Erben im Urteil aufgenommen werden. Der Ausgleichsanspruch unter den Miterben als Gesamtschuldner nach § 426 BGB verjährt einheitlich mit der Begründung der Gesamtschuld. Hier gilt jetzt im Regelfall eine kenntnisabhängige Regelverjährung von drei Jahren.Weitere Fragen und Antworten
Was bedeutet die Einrede der Dürftigkeit?
Erbenhaftung und an den Erblasser geleistete Sozialhilfe
Wie gestaltet sich die Haftung von Miterben?
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