Ein Erbverzicht liegt vor, wenn gesetzliche Verwandte bzw. der Ehegatte des Erblassers mit dem Erblasser selbst gegenüber einem Notar auf ihr zukünftiges gesetzliches Erbrecht oder auf ihren Pflichtteil verzichten. Der Erbverzicht gibt dem Erblasser Planungssicherheit und verhindert eventuell die Zerschlagung des Nachlasses. Regelmäßig erfolgt der Erbverzicht gegen Abfindung. Der Abfindungsbetrag unterliegt der Erbschaftsteuer. Soweit im Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag nichts anderes vereinbart ist, so gilt der Verzicht des Abkömmlings auch für dessen eigene Abkömmlinge. Der Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag muss zwingend vor einem Notar abgeschlossen werden.
Der Pflichtteilsverzicht kann sich auch nur auf einen bestimmten Nachlassgegenstand beziehen. Dies wird beispielsweise praktiziert, wenn der Erblasser im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück auf eines seiner Kinder überträgt und die anderen Kinder dann einen sog. gegenständlich beschränkten Pflichtteilsverzicht gegenüber dem Erblasser abgeben. Folge hiervon ist, dass im Todesfall des Erblassers die verzichtenden Kinder gegenüber dem Kind, welches das Haus zu Lebzeiten des Erblassers als Eigentum erhalten hat, keinerlei Ansprüche mehr geltend machen können.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.
Kontakt