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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Patchwork-Familie

Eine Patchwork-Familie liegt vor, wenn die Ehegatten zum zweiten Mal verheiratet sind und jeder Kinder aus seiner ersten Beziehung mitbringt. Dabei können dann die Ehegatten noch weitere eigene gemeinsame Kinder haben. Eine „halbe“ Patchwork-Familie liegt vor, wenn nur ein Ehegatte aus seiner vorangegangenen Beziehung Kinder in die Ehe mit einbringt. Bei Patchwork-Familien stellt sich dann aus erbrechtlicher Sicht die Problematik, dass einer gegenseitigen Erbeinsetzung der Ehegatten das Vermögen zunächst auf den anderen Ehegatten übergeht. Die Kinder des erstverstorbenen Ehegatten sind dann keine Blutsverwandten des überlebenden Ehegatten und somit eventuell erbrechtlich benachteiligt. In diesem Fall kann dann über eine Vor- und Nacherbschaft die Benachteiligung der eigenen leiblichen Kinder des erstverstorbenen Ehegatten verhindert werden. 

Wichtig ist bei der Patchwork-Familie, dass die Stiefkinder erbschaftsteuerrechtlich den ehelichen Kindern gleichgestellt sind. Der Freibetrag ist jeweils pro Kind und Elternteil € 400.000,00.


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