Zwischen den Erben und Banken bzw. Sparkassen ist teilweise strittig, ob nach dem Tod eines Bankkunden die Bank einen Erbschein zum Nachweis des Erbrechts verlangen kann. Nach aktueller Rechtsprechung des BGH ist eine dementsprechende AGB der Sparkassen unwirksam. Es ist ausreichend, wenn der Erbe ein vom Nachlassgericht eröffnetes notarielles Testament oder einen notariellen Erbvertrag vorlegt. Mit Urteil aus dem Jahre 2016 hat der BGH sogar entschieden, dass die Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments ausreicht, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist.
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