Die Einsetzung eines Ersatzerben ist immer sinnvoll für den Fall, dass der eigentlich eingesetzte Erbe vor dem Erblasser verstirbt oder nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt. Mit der Ausschlagung wird der Ausschlagende bei der Erbfolge nicht berücksichtigt. Der Erblasser sollte deshalb immer die beiden genannten Fälle im Testament vorhersehend berücksichtigen, damit sein Nachlass dann an die Personen fällt, für den Fall, dass der von ihm eingesetzte Erbe nicht Erbe wird. Nur im Falle der Einsetzung der eigenen Abkömmlinge gilt im Bürgerlichen Gesetzbuch die gesetzliche Auslegungsregel, dass für deren Wegfall dann deren Abkömmlinge Erbe werden. Verstirbt beispielsweise ein Kind vor dem Erblasser und hat der Erblasser dies in seinem Testament nicht bedacht, so geht das Gesetz im Zweifel davon aus, dass dann das vorhandene Enkelkind bzw. die Enkelkinder des vorverstorbenen Kindes Erbe werden. Da dies eine Auslegungsregel ist, kann davon jedoch vom Nachlassgericht abgewichen werden, wenn ein anderer Begünstigter einen anderen Willen des Erblassers nachweist.
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