nach oben
Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach

Die Patientenverfügung

1. Wie kommt Entscheidungsfindung bei einem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen zu Stande?

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, unter welchen Bedingungen lebensverlängernde Maßnahmen abzubrechen sind bzw. nicht ergriffen werden dürfen. Dies ist vorab mit dem behandelnden Arzt ausführlich zu besprechen, um die vorhandenen Alternativen von ärztlicher Seite aus erläuterte zu bekommen. Ebenso sollte Ihr Vorsorgebevollmächtigter über Ihre Sicht den Inhalt Ihrer Patientenverfügung informiert sein.

Die Patientenverfügung hat erst Gültigkeit, wenn Sie selber nicht mehr mit dem Arzt bzw. dem Bevollmächtigten kommunizieren können. Besteht dann kein Einvernehmen zwischen Arzt und Ihrem Vorsorgebevollmächtigten bzw. wenn Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt haben, Ihrem Betreuer, so muss der Vorsorgebevollmächtigte bzw. der Betreuer über die beabsichtigte Vorgehensweise über einen Antrag beim Betreuungsgericht die Zustimmung des Betreuungsgerichts einholen. Es kann dann zwangsweise die Angelegenheit umgesetzt werden.

2. Darf in der Patientenverfügung aktive Sterbehilfe angeordnet werden?

Eine aktive Sterbehilfe ist eine strafbare Handlung und kann nicht in einer Patientenverfügung angeordnet werden. Eine aktive Sterbehilfe liegt vor, wenn eine Person angewiesen wird, das Leben durch eine eigene Tätigkeit zu beenden.

Sollte eine aktive Sterbehilfe in Ihrer Patientenverfügung enthalten sein, so ist dieser Teil der Patientenverfügung unwirksam.

3. Was passiert, wenn ein behandelnder Arzt die Patientenverfügung nicht anerkennt?

Ein Arzt macht sich einer Körperverletzung strafbar, wenn er den Inhalt der Patientenverfügung nicht akzeptiert. Nimmt der Arzt entgegen dem Inhalt Ihrer Patientenverfügung eine Behandlung vor, so macht er sich einer Körperverletzung strafbar. Der Arzt muss immer Ihren in der Patientenverfügung niedergelegten Willen respektieren, auch wenn dieser Wille evtl. medizinisch unsinnig ist.

Beachten Sie bitte, dass ein Behandlungsabbruch auf Grund einer Patientenverfügung nur durchgeführt wird, wenn die dortigen Voraussetzungen auch medizinisch vorliegen.

4. Welcher Inhalt sollte eine Patientenverfügung haben?

Die Anforderungen an den Inhalt einer Patientenverfügung haben sich durch eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Juli 2016 erhöht. Neben der Rechtsprechung sieht das Gesetz vor, dass die Patientenverfügung auf bestimmte, vom Zeitpunkt der Abfassung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe sich beziehen muss. Somit behandelt die Patientenverfügung Anordnungen u.a. für folgende Behandlungssituationen:

  • Behandlung einer Demenzerkrankung
  • Behandlungen beim Vorliegen eines Wachkomas
  • Behandlungen im Endstadium einer voraussichtlich tödlich verlaufenden Krankheit
  • Behandlung im unmittelbaren Endstadium einer Krankheit oder im Sterbeprozess

5. Welche einzelnen Anordnungen können in Patientenverfügung getroffen werden?

Sie selbst bestimmen, was der Arzt zu tun bzw. zu unterlassen hat. Sie können deshalb u.a. folgende Anweisungen geben:

  • Behandlungsabbruch unter bestimmten Voraussetzungen oder eine Maximalbehandlung
  • Zulässigkeit einer Blutwäsche bzw. Bluttransfussion
  • Regelung zur Beatmung
  • Regelung zur künstlichen Flüssigkeitszufuhr
  • Regelung zur künstlichen Ernährung, insbesondere Verwendung einer Magensonde
  • Medizinisch anerkannte Behandlungsmethoden von Beschwerden, die möglicherweise die Lebenszeit verkürzen können
  • Reanimierungsmaßnahmen
  • Mitteilung zur Organspende

Seien Sie sich dessen bewusst, dass Sie nicht jedwelche medizinische Situation oder Krankheit voraussehen können. Sie können aber in der Patientenverfügung niederschreiben, dass für nicht agegebene Situationen Ihre Anweisungen als Richtlinien gelten sollen.

6. Hat die Patientenverfügung eine bestimmte Form?

Nach dem Gesetz muss die Patientenverfügung schriftlich abgefasst und unterschrieben werden. Mündliche Angaben und Wünsche haben rechtlich keine Bedeutung.

Es genügt allerdings Ihre Unterschrift. Die Patientenverfügung muss nicht handschriftlich komplett abgefasst werden wie ein selbst verfasstes Testament. Voraussetzung für die Gültigkeit ist, dass der Verfasser am Tag der Unterzeichnung geschäftsfähig ist. Liegen evtl. Zweifel bzgl. der Geschäftsfähigkeit des Verfassers vor, so sollte ein ärztliches Gutachten, am Besten von einem Neurologen, der Patientenverfügung angeheftet werden.

Bei einer notariellen Beurkundung der Patientenverfügung können Zweifel hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit durch die Tätigkeiten des Notars beseitigt werden.

Wichtig ist, dass die Patientenverfügung nicht regelmäßig zu unterschreiben ist. Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum. Ihre Unterschrift unter Ihrer Patientenverfügung ist eine Willenserklärung. Die Willenserklärung hat solange Rechtsgültigkeit, bis Sie sie widerrufen. Sollten Sie tatsächlich Ihre Patientenverfügung mehrmals unterschrieben haben, so müssen Sie diese „Regelmäßigkeit“ aufheben, in dem Sie auf der Patientenverfügung bei der letzten Unterschrift dokumentieren, dass ab jetzt die Patientenverfügung ohne weitere Unterschrift Gültigkeit hat. Ansonsten haben Sie die Problematik, dass die Gültigkeit Ihrer Patientenverfügung in Zweifel gezogen wird. Dies vor allen Dingen dann, wenn bei der mehrmaligen Unterschrift auf einmal ein längerer Zeitraum seit der letzten Unterschrift verstrichen ist.

Beim Inhalt müssen unbestimmte Rechtsbegriffe vermieden werden. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind beispielsweise „würdevolles Sterben“, „qualvolles Leiden“ oder „lebenswert“. All die genannten Begriffe haben für jeden Mitmenschen eine andere Bedeutung. Somit sind diese unbestimmten Rechtsbegriffe nicht geeignet, Maßstäbe für die Entscheidung hinsichtlich Ihrer Behandlung darzustellen.

Weitere Fragen und Antworten

Kann ich eine Patientenverfügung ändern oder widerrufen?

Eine Patientenverfügung kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Einzige Voraussetzung ist, dass der Ersteller der Patientenverfügung zum Zeitpunkt der Änderung bzw. des Widerrufs noch geschäftsfähig ist.

Eine Änderung kann auch bei einem Mitbürger, welcher nicht mehr sprechen kann, durch Augenzwinkern erreicht werden. Auch ein Nicken ist natürlich möglich. Die Geste muss ihren eindeutigen Willen zum Ausdruck bringen.

Muss eine Patientenverfügung überprüft werden?

Sie sollten Ihre erstellten Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen durchlesen und für sich selbst prüfen, ob der Inhalt noch Ihren ursprünglichen Vorstellungen entspricht. Vielfach ist festzustellen, dass sich mit zunehmendem Alter und entsprechender größerer Lebenserfahrung die Wertvorstellungen von uns Mitbürgern ändern. Insbesondere sollten Sie Ihre Patientenverfügung überprüfen, wenn ein schwerer operativer Eingriff bevorsteht. Sie müssen dabei auch sicherstellen, dass der Vorsorgebevollmächtigte weiß, wo sich die Patientenverfügung befindet, damit sie im Eintrittsfall auch dem behandelnden Arzt vorgelegt werden kann.

Wo sollte die Patientenverfügung aufbewahrt werden?

Die Patientenverfügung sollte an einem Ort aufbewahrt werden, zu welchem der Vorsorgebevollmächtigte Zutritt hat, wenn Sie selber nicht mehr handeln können. Sie können die Patientenverfügung natürlich auch Ihrem Vorsorgebevollmächtigten direkt übergeben.

Die Patientenverfügung selbst müssen Sie nicht immer bei sich führen. Es genügt ein Hinweis in Ihrem Portemonnaie oder Ihrer Brieftasche auf Ihrer „Notfallkarte“, dass Sie eine Patientenverfügung erstellt haben. Mit der Notfallkarte wird dann Ihr Vorsorgebevollmächtigter informiert, sollten Sie in einer Lage sein, in welcher Sie nicht mehr handeln bzw. sprechen können. Dies kann beispielsweise nach einem Unfall oder einem Herzinfarkt sein.

Bewahren Sie bitte die Patientenverfügung nicht in Ihrem Safe oder Bankschließfach auf. Zu diesen beiden Orten haben im Regelfall nur Sie selber Zutritt bzw. Zugriff, so dass die Patientenverfügung dann nicht in den Besitz des Vorsorgebevollmächtigten kommen kann.

Eine öffentliche Verwahrungsstelle für Ihre Patientenverfügung gibt es aktuell nicht. In den kommenden Jahren soll bei der Bundesnotarkammer die Möglichkeit eröffnet werden, dass Sie registrieren können, dass Sie eine Patientenverfügung haben. Sie können jedoch dann höchstwahrscheinlich – wie bei der Vorsorgevollmacht – nicht deren Inhalt dort hinterlegen bzw. dokumentieren. Aktuell bietet das Deutsche Rote Kreuz in Mainz die Möglichkeit an, die Patientenverfügung dort zu hinterlegen. Jedoch ist der Obulus extrem hoch und kann durch das Mitführen einer Notfallkarte nicht benötigt werden.

Soll ich meine Patientenverfügung mit dem Arzt besprechen?

Es ist unbedingt wichtig, dass Sie Ihre Patientenverfügung und deren Inhalt mit Ihrem Hausarzt besprechen. Der Hausarzt ist im Regelfall Ihre absolute Vertrauensperson und auch in Notfällen der Ansprechpartner für die Mediziner in Krankenhaus bzw. im Pflegeheim. Ihr Hausarzt kennt Sie am Besten.

Mit Ihrem Hausarzt können Sie zusammen besprechen, welche Alternativen Sie in den einzelnen Behandlungssituationen bzgl. der medizinischen Tätigkeiten wünschen. Er erläutert Ihnen die jeweiligen Konsequenzen aus medizinischer Sicht. Dies ist im Regelfall das Problem, wenn Sie einen Vordruck aus dem Internet herausdrucken. Dort ist nie erläutert, was eigentlich medizinische Konsequenz aus dem Inhalt der Patientenverfügung ist.

Ihr Hausarzt sollte auf der Patientenverfügung dokumentieren, dass er Sie über den Inhalt beraten hat. Dies erhöht den Wert Ihrer Patientenverfügung. Allerdings ist diese Tätigkeit mit dem Hausarzt nicht zwingend durchzuführen. Sollte Ihr Hausarzt jedoch dokumentiert haben, dass er Sie über den Inhalt der Patientenverfügung beraten hat, ist sichergestellt, dass ein Sie in den genannten Behandlungssituationen unter eigener Äußerungsfähigkeit behandelnder Arzt weiß, dass sein Kollege, Ihr Hausarzt, Sie über die Patientenverfügung und deren Inhalt bzw. medizinische Konsequenzen beraten hat.

Wie sollte die Patientenverfügung aufgebaut sein?

Es gibt keinen standardmäßigen Aufbau einer Patientenverfügung. Deshalb hier ein Vorschlag an Sie:

  • Eingangsformel
  • Situationen, für welche die Patientenverfügung Geltung haben soll
  • Medizinische Maßnahmen, die in den vorab genannten Situationen zu treffen sind
  • Hinweis auf Vorsorgebevollmächtigte
  • Hinweis auf behandelnden Hausarzt
  • Schlussformel

Vereinbaren Sie hier Ihren Beratungstermin

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass per Internet / Formular keinerlei Rechtsberatung stattfinden kann.

*
*
*
*

Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.
Ich willige ein, dass meine personenbezogenen Daten entsprechend meiner Anfrage verarbeitet werden.


Kontakt
Ausgezeichnet durch:

Focus 2023Focus 2022Focus 2021Focus 2020WiWo 2019

Empfohlen durch:

WWF Christoffel Blindenmission Verband Wohneigentum e.V. Stiftung Childaid Network OM Deutschland GBA Ships Blinden- und Sehbehindertenverein Hamburg e.V.
In Kooperation mit:

Netzwerk Deutscher Erbrechtsexperten e.V. Netzwerk Deutscher Testamentsvollstrecker e.V. Mediation im Erbrecht