In einigen Fällen ist es der Wunsch des Erblassers, dass er auch nach dem Tod die Verteilung des Vermögens über längere Zeit steuern kann. Eine solche Möglichkeit bietet das Institut der Vor- und Nacherbschaft, die im Testament des Erblassers festgelegt werden kann. Dabei vererbt der Erblasser sein Vermögen zunächst an den sog. Vorerben und dieser das Erblasservermögen anschließend an den sog. Nacherben. Bei einer Vor- und Nacherbschaft hat der Vorerbe grundsätzlich die Möglichkeit, die Erbschaft zu nutzen. Allerdings soll die Substanz später auf den Nacherben übergehen. Im Folgenden sollen Antworten auf die wichtigsten Fragen gegeben werden, die im Zusammenhang mit der Vor- und Nacherbschaft stehen.
Durch Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft im Testament des Erblassers werden die Reihenfolge sowie die Dauer der Nutzung des Nachlasses vorbestimmt. Der Erblasser setzt eine Person als Vorerben ein. Diese Person kann die Erbschaft für einen gewissen Zeitraum nutzen, eben so lange, bis die Vorerbschaft endet. Hier kann entweder ein bestimmter Zeitraum oder z. B. der Zeitpunkt der Wiederverheiratung im Testament festgelegt werden. Ist dies nicht der Fall, geht das Erbe dann auf den Nacherben über, wenn der Vorerbe verstirbt. Bis dahin hat der Nacherbe ein Anwartschaftsrecht. Zu beachten ist hier, dass der Nacherbe eben gerade nicht vom Vorerben erbt, sondern direkt vom Erblasser (§ 2100 BGB). Aus diesen Gründen darf der Vorerbe auch nicht frei über das Erbe verfügen. Der Vorerbe muss das ererbte Vorerbenvermögen strikt getrennt von seinem eigenen Vermögen verwalten. Wichtig ist: Es gibt den sog. befreiten Vorerben und den sog. nichtbefreiten Vorerben. Wenn der Erblasser in seinem Testament nur das Wort „Vorerbe“ verwendet, geht das Gesetz vom nichtbefreiten Vorerben aus. Es gibt mehrere Gründe, warum eine Vorerben-Regelung sinnvoll sein kann. Spielen Sie mit dem Gedanken, in ihrem Testament eine Vor- und Nacherbschaft festzulegen. Gerne unterstütze ich Sie bei der Errichtung ihres Testaments und berate Sie vorab über mögliche Vor- und Nachteile in meiner Kanzlei in Obrigheim oder Buchen. Bei der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ist der Vorerbe in seiner Verfügungsmöglichkeit über das ererbte Vermögen stark eingeschränkt. Beispielsweise darf der Vorerbe – egal ob er befreiter oder nichtbefreiter Vorerbe ist – Grundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen, aus dem Nachlass ausschließlich mit Zustimmung des Nacherben veräußern. Dies ist ausdrücklich geregelt in § 2113 I BGB. Verkauft oder verschenkt der Vorerbe das Vermögen, ist dies immer dann als unwirksam anzusehen, wenn der Nacherbe einen Nachteil erleidet. Grund hierfür ist, dass der Nachlass in seiner Substanz für die Nacherben erhalten bleiben soll. In der Praxis wird hier zum Nachweis und zur Verhinderung ein „Nacherbenvermerk“ im Grundbuch eingetragen werden. Der Vorerbe ist verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß für den Nacherben zu verwalten. Er muss die Vorerbschaft als Sondervermögen des Nacherben behandeln. So muss er beispielsweise alle nötigen Erhaltungskosten tragen. Auf Wunsch des Nacherben hat der Vorerbe nach § 2121 I BGB ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Er ist darüber hinaus dem Nacherben gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass das Vorerbe nicht ordnungsgemäß genutzt wird. Zwar ist es dem Vorerben gestattet, einzelne Gegenstände aus dem Vorerbe für sich verwenden, allerdings muss er dann dem Nacherben gem. § 2134 BGB den Wert erstatten. Der Erblasser hat die Möglichkeit, den Vorerben von bestimmten Beschränkungen zu befreien. In diesem Fall handelt es sich um einen sogenannten befreiten Vorerben. Der Erblasser kann den Vorerben von zahlreichen Beschränkungen als sogenannten befreiten Vorerben befreien. Die Befreiungsmöglichkeiten sind abschließend in § 2136 BGB aufgezählt. Der befreite Vorerbe darf insbesondere Grundstücke veräußern und Erbschaftsgegenstände eigennützig für sich verwenden oder verbrauchen. Ein nicht-befreiter Vorerbe ist hierzu nicht befugt. Allerdings darf ein nicht-befreiter Vorerbe auch keine Gegenstände aus der Vorerbschaft verschenken und die Ersatzgegenstände aus der Vorerbschaft gehören dann über das Surrogationsprinzip dem Nacherben. Erleidet der Nacherbe einen Schaden durch eine unentgeltliche oder in Benachteiligungsabsicht vorgenommene Verfügung des Vorerben, so besteht eine Schadenersatzpflicht des Vorerben, egal ob er befreit oder nicht-befreit ist. Ein Vor- oder Nacherbe kann nur dann den Pflichtteil verlangen, wenn er nach § 2306 I BGB das Vor- bzw. Nacherbe ausschlägt und wenn generell die Voraussetzungen für das Vorliegen seines eigenen Pflichtteilsanspruches bestehen. Hier ergeben sich im Grunde keine Unterschiede zu einer normalen Ausschlagung einer Erbschaft. Einzig der Nacherbe muss beachten, wenn er den Pflichtteil möchte, dass er die Nacherbschaft vor der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs ausschlägt. Da der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben wird, hat der Vorerbe auch nicht die Möglichkeit, den Nacherben in Bezug auf das Vorerbenvermögen des Erblassers zu enterben. Hinsichtlich der Vererbung seines eigenen Vermögens, ist der Vorerbe selbstverständlich keinen erbrechtlichen Bindung unterworfen. Nach § 6 Abs. 1 ErbStG gilt der Vorerbe als Erbe des Erblassers. Aus diesem Grund fallen beim Vorerben die gleichen Steuern an, wie bei einem unbeschränkt eingesetzten Erben. Die auferlegten Verfügungsbeschränkungen spielen hier keine Rolle. Es gelten der persönliche Freibetrag sowie die persönliche Steuerklasse in Bezug auf den Erblasser. Der Nacherbe hat erst mit Eintritt des Nacherbfalls durch Tod des Vorerben die Erbschaft zu versteuern. Obwohl der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben ist, sondern Erbe des Erblassers, regelt § 6 II 1 ErbStG, dass das Vermögen, das beim Nacherbfall übergeht als vom Vorerben stammend gilt und auch so zu versteuern ist. Somit kommt es im Rahmen der Steuerklasse und der Freibeträge ausschließlich auf die Person des Vorerben an. Aber Achtung: Hier kann der Nacherbe nach § 6 II 2 ErbStG beantragen, dass erbschaftsteuerrechtlich sein Verhältnis zum Erblasser den persönlichen Freibetrag sowie die persönliche Steuerklasse bestimmt. Diese Möglichkeit der Erbschaftsteuerreduzierung ist häufig unbekannt.1. Was versteht man unter einer Vor- und Nacherbschaft?
2. Welche Motive gibt es?
Durch die Vorerbschaft kann der Erblasser beispielsweise:
3. Was versteht man unter einer Verfügungsbeschränkung des Vorerben?
4. Welche Rechte und Pflichten hat der Vorerbe?
5. Was ist der Unterschied zwischen einem befreiten und einem nichtbefreiten Vorerben?
7. Kann der Vor- oder der Nacherbe den Pflichtteil verlangen?
8. Kann der Vorerbe den Nacherben enterben?
9. Fällt bei einer Vorerbschaft Erbschaftsteuer an?
10. Fällt bei der Nacherbschaft Erbschaftsteuer an?