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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Bei jedem Erbfall muss die sog. Erbschaftsteuer bzw. bei jeder Schenkung muss die sog. Schenkungsteuer beachtet werden. Bei zukünftigen Erbschaften oder Schenkungen oberhalb der geltenden Freibeträge ist es möglich, durch eine geschickte lebzeitige Gestaltung oder durch eine Erbschaftsteueroptimierung des eigenen Testamentes, Steuern legal zu sparen. Hier sollte immer ein Fachmann bzw. eine Fachfrau zu Rate gezogen werden.

Erbschaft- und Schenkungsteuer kurz erklärt

  • Erbschaft und Schenkung haben gleiche Freibeträge.
  • Die Erbschaftsteuer wird im Todesfall fällig.
  • Die Schenkungsteuer wird bei Schenkung fällig.
  • Bei Schenkungen ist die sog. 10-Jahres-Frist zu beachten.
  • Legale Steuersparmöglichkeiten sind vorhanden.

1. Welche Unterschiede gibt es zwischen Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer?

Der deutsche Gesetzgeber bestimmt, dass bei Zuwendungen an einen Mitbürger, ohne dass dieser Mitbürger etwas dazu getan hat, eine Steuer anfallen kann. Bei Zuwendungen durch einen Erbfall greift die sog. Erbschaftsteuer, bei Schenkungen unter Lebenden die sog. Schenkungsteuer. Bei beiden Fällen ist unter gewissen Voraussetzungen eine Steuer zu bezahlen, die im Erbfall und bei der Schenkung jeweils sofort fällig wird. Die Höhe ist dabei abhängig vom Gegenstand der Zuwendung und vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser bzw. Schenker.

Es ist zu unterscheiden zwischen Schenkungen zu Lebzeiten und dem Erbfall.

Bei Schenkungen zu Lebzeiten gilt die Schenkungsteuer. Hierbei ist zu beachten, dass der sog. Schenkungsteuerfreibetrag für die Person, die die Schenkung erhält, innerhalb des sog. 10-Jahres-Zeitraums durch mehrere Schenkungen ausgenutzt werden kann. Es ist weiter zu beachten, sollte der Schenker innerhalb von 10 Jahren versterben und dem Beschenkten zusätzlich noch Erbmasse hinterlassen, so werden die Schenkungen der letzten 10 Jahre und die erbrechtliche Zuwendung addiert. Dabei gilt der gleiche Erbschafsteuerfreibetrag wie für Schenkungen.

Die Schenkungsteuer wird im Zeitpunkt der Schenkung fällig. Nach dem Gesetz ist nach § 30 ErbStG der Beschenkte verpflichtet, die Zuwendung selbst gegenüber dem zuständigen Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt anzuzeigen. Hierzu gibt es Vordrucke. Wird dies nicht durchgeführt, könnte es zu einer fahrlässigen Steuerhinterziehung kommen.

Bei einem Erwerb von Todes wegen durch einen Erbfall entsteht die Steuer bereits mit dem Erbfall. Der Begünstigte ist auch hier verpflichtet, selbst den Erbfall anzuzeigen, wenn kein notarielles Testament vorliegt. Bei einem notariellen Testament, welches automatisch durch den Tod des Erblassers eröffnet wird, ist das zuständige Nachlassgericht verpflichtet, den Erbfall an das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt weiterzuleiten. Dort wird dann das entsprechende Verfahren eröffnet.

Zusatz: Bei Schenkungen unter Lebenden bei Grundstücken ist die Schenkung nicht gegenüber dem zuständigen Schenkungsteuerfinanzamt anzuzeigen, da der beurkundende Notar verpflichtet ist, den notariellen Schenkungsvertrag an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten.

2. Welche Schenkungen sind steuerfrei?

Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sind gewissen Zuwendungen automatisch von der Steuer befreit. Hier gibt es gestaffelte Freibeträge und teilweise Freibeträge ohne eine Obergrenze.

Für den Hausrat gibt einen gestaffelten Erbschaftsteuerfreibetrag bis zu 41.000,00 €, abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Bei Kunstgegenständen sieht das Gesetz in § 13 I 2 lit. a ErbStG vor, dass Kunstgegenstände mit 60 % ihres Wertes erbschaftsteuerfrei bleiben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dies liegt im Regelfall beim Vorliegen eines öffentlichen Interesses vor, wenn die Erhaltung der Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunstgeschichte oder Wissenschaft dienen. Kunstgegenstände und Kunstsammlungen werden zu 100 % von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der Erbe zusätzlich zu den vorstehenden Erfordernissen bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen und sich die Gegenstände seit mind. 20 Jahren in Besitz der Familie befinden oder in den Verzeichnissen national wertvollen Kulturgutes oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung eingetragen sind. Hierbei ist zu beachten, dass die Erbschaftsteuerbefreiung innerhalb von 10 Jahren rückwirkend wegfallen kann, wenn der Erbe sie in diesem Zeitraum veräußert oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraumes entfallen.

Erwerbe von Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Großeltern sind nach § 13 I 6 ErbStG steuerbefreit, sofern diese Personen erwerbsunfähig oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstandes mit Erwerbsunfähigen oder in Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sind oder der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers den Betrag in Höhe von 41.000,00 € nicht übersteigt. Wird der genannte Betrag überschritten, so wird die Steuer lediglich insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gezahlt werden kann. Dies gilt für Erbschaften und für Schenkungen.

Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, wie z. B. die katholische oder evangelische Kirche oder jüdische Kirchengemeinden, sind komplett von der Erbschaftsteuer befreit.

Hat eine Person den Erblasser gepflegt, egal ob es ein Kind oder ein entfernter Verwandter ist, gibt es nach dem Gesetz den Steuerfreibetrag in § 13 I 9 ErbStG. Dort ist niedergeschrieben, dass ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000,00 € an die Person, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat, erbschaftsteuerbefreit ist, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. In diesem Bereich wird nicht unterschieden nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser. Der Freibetrag kann zusätzlich zum allgemeinen Erbschaftsteuerfreibetrag geltend gemacht werden.

Weiterhin ist wichtig, dass die Schenkung des Familienheims von einem Ehegatten an den anderen Ehegatten zu Lebzeiten von der Erbschaftsteuer befreit ist. Hier gibt es keinen Höchstbetrag. Diese Möglichkeit wird auch die sog. „Bundesligatrainer-Klausel“ genannt, da die Bundesligatrainer regelmäßig den Verein wechseln und demnach in jedem neuen Ort, an welchem sie angestellt sind, das Familienwohnheim selbst kaufen können und dann ihrer Ehefrau ohne Schenkungsteuer schenken. Dabei gibt es keinen Höchstbetrag in der Anzahl oder der Höhe des Wertes. Hierbei ist zu beachten, dass eine Schenkung des Familienwohnheims an Kinder zu Lebzeiten nicht eine Erbschaftsteuerbefreiung bewirkt. Dies ergibt sich nur im Todesfall, wenn das Kind umgehend, nach neuer Rechtsprechung innerhalb von 6 Monaten, in das Familienwohnheim zieht und dort seinen Lebensmittelpunkt ab diesem Zeitpunkt noch weitere 10 Jahre hat.

3. Was ist die 10-Jahresregel?

Bei einer Erbschaft und auch bei einer Schenkung ist immer die 10-Jahresfrist des § 14 ErbStG im Blick zu behalten.

Wird eine Schenkung getätigt, die im Rahmen des aktuellen Schenkungsteuerfreibetrages liegt, und sind nach dieser Schenkung 10 Jahre vergangen, so wird der volle Erbschafts- und Schenkungsfreibetrag wieder gültig. Werden vom Schenker innerhalb von 10 Jahren mehrere Schenkungen an dieselbe Person getätigt, so werden diese Schenkungen addiert und ergibt die Gesamtsumme der Schenkungen einen Betrag oberhalb des Schenkungsteuerfreibetrages, so ist der Betrag oberhalb des Freibetrages gemäß den geltenden Schenkungsteuertarifen zu versteuern. Gibt es eine Schenkung und der Schenker stirbt innerhalb von 10 Jahren und wendet der Schenker dem Beschenkten in seinem Testament oder über die gesetzliche Erbfolge jetzt als Erblasser etwas aus der Erbmasse zu, so werden das Geschenk und die hinterlassene Erbmasse addiert. Auch hier gilt, dass der addierte Wert oberhalb des Freibetrages zu versteuern ist.

Es ist deshalb bei jeder Schenkung und jeder Erbschaft die 10-Jahresfrist zu beachten.

Bei einer Erbschaft sollte nie die Möglichkeit für Personen der Steuerklasse I außer Acht gelassen werden, dass bei einem Erwerb von Vermögen von Todes wegen, welches in den letzten 10 Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen dieser Steuerklasse I erworben worden ist und für das noch dem Gesetz eine Erbschaft und Schenkungsteuer zu erheben war, es einen ermäßigten Steuerbetrag gibt. Die Vorschrift des § 27 ErbStG wird vielfach nicht beachtet.

4. Kann die Erbschaftsteuer verjähren?

Vom Prinzip her ja, jedoch ist nach § 30 ErbStG jede der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb, demnach eine Erbschaft oder eine Schenkung gegenüber dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamtes anzuzeigen. Von dieser Anzeigepflicht gibt es Ausnahmen, die im Gesetz geregelt werden, da durch staatliche Stellen automatisch dann, z.B. bei einem Übergabevertrag, die Mitteilung an das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt erfolgt.

Hintergrund der Regelung ist, dass wir Mitbürger nicht durch zahlreiche einzelne kleinere Schenkungen den Erbschaftsteuerfreibetrag überschreiten und das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt dies nicht mitbekommt. Stellt das Erbschaftsteuerfinanzamt dann später fest, dass durch zahlreiche Schenkungen der Schenkungsteuerfreibetrag bzw. Erbschaftsteuerfreibetrag im Zusammenhang mit einer Erbschaft überschritten wird, so legt zumindest eine fahrlässige Steuerhinterziehung vor, wenn die vorhergehenden Erwerber nicht gegenüber dem Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt angezeigt worden sind. Es ist dabei noch zu berücksichtigen, dass es in der Abgabenordnung eine 10-jährige Verjährungsfrist in diesem Bereich gibt, dass zumindest frühestens nach 12 Jahren eine Verjährung eintreten könnte, aber wie bereits mitgeteilt, mit einer dann einhergehenden zumindest fahrlässigen Steuerhinterziehung. Es sollte nicht unbeachtet bleiben, dass im heutigen Zeitalter der Elektronik der Staat geeignete Überwachungsmöglichkeiten hat, jedwelche Vermögensverfügung auch ohne Kenntnis von uns Bürgern zu überwachen. Es sollte deshalb in diesem Zusammenhang äußerst sorgfältig gehandelt werden, da die entsprechenden Anzeigeformulare für uns Bürger, insbesondere für Schenkungen, im Internet leicht zu finden sind.

5. Wie setzt sich die Steuerpflicht zusammen?

Die Steuerpflicht der Deutschen wird nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz durch folgende Begriffe bestimmt:

  • Persönliche Steuerpflicht
  • Unbeschränkte Steuerpflicht
  • Beschränkte Steuerpflicht
  • Sachliche Steuerpflicht
  • Erwerb von Todes wegen
  • Schenkung unter Lebenden
  • Zweckzuwendungen

6. Die persönliche Erbschaftsteuerpflicht

Die persönliche Erbschaftsteuerpflicht ist in § 2 ErbStG und § 4 Außensteuergesetz festgelegt. Dabei unterteilt § 2 ErbStG die Tatbestände in unbeschränkte, erweitert unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht. Der § 4 Außensteuergesetz regelt die erweiterte beschränkte Steuerpflicht.

Die unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer ist. Dabei ist entscheidendes Kriterium die Inländereigenschaft des Erblassers, des Schenkers oder des Erwerbers zum jeweiligen Zeitpunkt. Die Inländereigenschaft wird in § 2 I Nr. 1 a ErbStG geregelt. Dabei spielt die Staatsangehörigkeit keine Rolle.

Liegt eine unbeschränkte Steuerpflicht nicht vor, so muss die sogenannte erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 I Nr. 1 b ErbStG geprüft werden. Der unbeschränkten Steuerpflicht unterfallen dann auch der Nicht-Inländer sowie der Wegzügler, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und sich darüber hinaus nicht länger als 5 Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Somit wird der deutsche Staatsangehörige noch 5 Jahre nach seinem Wegzug als Inländer behandelt. Hierdurch soll eine kurzfristige Wohnsitzverlagerung ins Ausland verhindert werden.

Es gibt noch einen weiteren Fall der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht für die deutschen Auslandsbediensteten.

7. Beschränkte Steuerpflicht

Liegen die Voraussetzungen der unbeschränkten bzw. erweiterten beschränkten Steuerpflicht nicht vor, so greift nach § 2 I Nr. 3 ErbStG die sogenannte beschränkte Steuerpflicht ein, wenn sich der Erwerber auf Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Bewertungsgesetz erstreckt. Dabei sind die dortigen Aufzählungen enummerativ und abschließend. Somit fallen zum Beispiel nicht in den Anwendungsbereich des § 121 Bewertungsgesetz Bank- oder Sparguthaben bei deutschen Kreditinstituten, in Deutschland deponierte Wertpapiere, im Inland befindlicher Hausrat oder Geldvermächtnisse. Was den § 121 Bewertungsgesetz unterliegt, regelt ausschließlich das deutsche Recht.

8. Erweitert beschränkte Steuerpflicht

Nach § 4 Außensteuergesetz wird die beschränkte Steuerpflicht gem. § 2 I Nr. 3 ErbStG durch die sogenannte erweiterte beschränkte Steuerpflicht ergänzt. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht setzt immer die beschränkte Steuerpflicht voraus.

Persönliche Voraussetzung ist dabei, dass der Erblasser oder der Schenker eine natürliche Person ist, die in den letzten 10 Jahren vor der Auswanderung aus Deutschland mindestens 5 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war bzw. der Erblasser oder Schenker in einem ausländischen Gebiet ansässig war, in dem er mit seinem Einkommen einer niedrigeren Besteuerung von Einkommen im Sinne von § 2 II Außensteuergesetz unterlag bzw. der Erblasser hatte unmittelbar oder mittelbar wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland nach § 2 III, IV Außensteuergesetz.

Liegen die Voraussetzungen des § 4 I Außensteuergesetz vor, erstreckt sich die beschränkte Steuerpflicht über die in § 121 Bewertungsgesetz enummerativ aufgezählten Gegenstände des Inlandsvermögens hinaus auf alle Vermögensgegenstände, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht zu den ausländischen Einkünften im Sinnes des § 34 c I Einkommensteuergesetzes gehören, sogenanntes erweitertes Inlandsvermögen.

Die sachliche Steuerpflicht wird in § 1 I ErbStG geregelt. Hierunter fallen die sogenannten Grundtatbestände des Erwerbes von Todes wegen, die Schenkung unter Lebenden, die Zweckzuwendung und die (Familien-)Stiftungen mit dem Ziel, die Bereicherung aus einem Vermögensanfall zu erfassen.

Der Erwerb von Todes wegen wird in § 3 ErbStG geregelt. Es wird dabei bestimmt, was als Erwerb von Todes wegen gilt und es wird bestimmt, was vom Erblasser als zugewendet im Todesfall gilt.

Die Schenkung unter Lebenden ist in § 7 ErbStG geregelt. Dabei wird dargestellt, was eine Schenkung unter Lebenden nach den Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gilt.

Die Zweckzuwendung ist in § 8 ErbStG geregelt. Zweckzuwendungen sind Zuwendungen von Todes wegen oder freigiebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zu Gunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden oder die von der Verwendung zu Gunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbs gemindert wird.

9. Wonach richtet sich die Höhe der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer?

Die Höhe der Erbschaftsteuer bestimmt sich nach dem sogenannten Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erben bzw. Beschenkten. Dieses Verwandtschaftsverhältnis wird nach § 15 ErbStG bei den Steuerklassen berücksichtigt. In der Erbschaftsteuerklasse I sind die nächsten Verwandten des Erblassers aufgezählt, demnach der Ehepartner, die Kinder, die Enkelkinder und bei Erwerb von Todes wegen die Eltern bzw. Voreltern. Hier sind die höchsten Freibeträge. In der Steuerklasse II befinden sich dann die Eltern und Großeltern bei lebzeitigen Schenkungen, die Geschwister und deren Abkömmlinge sowie Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatte.

In Steuerklasse III sind dann alle übrigen Erwerber, demnach alle Personen, die nicht direkt mit dem Erblasser bzw. Schenker verwandt sind.

In den Erbschaftsteuerklassen II und III sind die Freibeträge jeweils € 20.000,00 pro Erwerber und in der Erbschaftsteuerklasse I variieren sie zwischen € 500.000,00 für den Ehegatten und € 100.000,00 bei einer Schenkung für die Eltern bzw. Großeltern. Einziger Unterschied bei den Erbschaftsteuerklassen II und III ist, dass die Steuersätze dort variieren.

10. Was für Steuerklassen gibt es für Erben bzw. Beschenkte?

Es gibt nur die Erbschaftsteuerklassen I bis III. In der Erbschaftsteuerklasse I befinden sich der Ehegatte, die Kinder, Enkelkinder und die Eltern bzw. Großeltern bei Schenkungen, während in der Erbschaftsteuerklasse II die sogenannten Verwandten der zweiten Ordnung mit Eltern und Großeltern bei Schenkungen und die Geschwister und deren Kinder sowie die Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte sich befinden.

In der Erbschaftsteuerklasse III wären dann alle übrigen Erwerber, allumfassend zusammengefasst, demnach alle Personen, die weiter in der Erbschaftsteuerklasse II mit dem Erblasser verwandt sind und dann insbesondere fremde Dritte. Dies gilt auch für den nichtehelichen Lebensgefährten, egal wie lange dieser mit dem Erblasser bereits zusammengelebt hat.

Weitere Fragen und Antworten

So berechnen Sie Ihren Steuertarif

Der Erbschaft- und Schenkungsteuertarif wird immer nach demselben Muster berechnet:

Zunächst wird der Wert des Erwerbes des Erbes bzw. Schenkers ermittelt. Hierfür ist Grundlage im Regelfall das Bewertungsgesetz. Dabei sind beispielsweise bei Immobilien sogenannte Verkehrswerte die Bemessungsgrundlage bzw. bei Bankvermögen natürlich der Buchwert. Bei Firmen gibt es spezielle Regelungen.

Anschließend wird in der Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erwerber nachgesehen. Hieraus ergibt sich dann der Freibetrag, welcher am Erwerb zunächst abzuziehen ist. Eventuell ist auch noch ein sogenannter Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG in Abzug zu bringen.

Nach dem Abzug ergibt sich der steuerpflichtige Erwerb. Es ist jetzt anhand der Erbschaftsteuertabelle herauszufinden, welcher erbschaftsteuerrechtliche Tarif anzuwenden ist. Dieser variiert zwischen 7 % in der Erbschaftsteuerklasse I bei einem Erwerb bis € 75.000,00 und bis zu 50 % in der Erbschaftsteuerklasse III ab € 13 Mio.

In diesem Zusammenhang sind auch zahlreiche Befreiungen bzw. Freibeträge beim Erwerb von Todes wegen bzw. der Schenkung zu beachten.

Diese Freibeträge gibt es beim Erwerb von Todes wegen bzw. der Schenkung

Die höchsten Freibeträge sind bekanntlich in der Erbschaftsteuerklasse I. Diese ergeben sich für den Ehegatten bzw. gleichgeschlechtliche, eingetragene Lebenspartner i.H.v. € 500.000,00. Pro Kind gibt es einen Freibetrag von € 400.000,00. Die Enkelkinder bzw. Urenkel haben jeweils einen Freibetrag von € 200.000,00. Eltern und Großeltern in Erbfall haben jeweils € 100.000,00 Freibetrag.

In der Erbschaftsteuerklasse II gibt es den pauschalen Freibetrag von € 20.000,00. Auch in der Erbschaftsteuerklasse III ist ein Freibetrag i.H.v. € 20.000,00 vorgesehen, wobei dann jedoch die Tarife, nach welchem der steuerliche Erwerb zu Versteuern ist, von den Tarifen in der Erbschaftsteuerklasse II abweichen, da hier kein verwandtschaftliches Verhältnis zum Erblasser vorhanden ist.

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