Ein Familienheim im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes liegt vor, bei einer Selbstnutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Dies wird im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) definiert. In Bezug auf das Erbrecht ist § 13 I 4a-c ErbStG wichtig. Hier ist niedergeschrieben, dass das Familienheim bzw. Teile hieran steuerfrei an den Ehegatten bzw. die Kindern, sofern diese unverzüglich in das Familienheim einziehen, von Todes wegen vererbt werden kann. Bei einer Schenkung an den Ehegatten zu Lebzeiten des Erblassers ist dies ebenso erbschaftsteuerfrei. Bei Kindern ist dies nicht möglich, sondern es wird bei einer Schenkung an ein Kind der Freibetrag von 400.000,00 € für die nächsten 10 Jahre in Höhe des Schenkungswertes verbraucht.
Bei einer Vererbung an Kinder ist zu berücksichtigen, dass nur bis zu einer Wohnfläche von 200 qm die Erbschaftsteuerfreiheit des Familienheims gewährt wird. Darüber hinaus fällt ein Verbrauch vom Erbschaftsteuerfreibetrag an.
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