Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, welches eine oder mehrere Personen als Erben ausweist. Es wird dabei festgestellt, welche Person mit welcher Erbquote oder mit eventuell Verfügungsbeschränkung Erbe geworden ist. Der Erbschein wird nur auf Antrag beim zuständigen Nachlassgericht erteilt. Ohne Antrag, gibt es keinen Erbschein. Der Erbschein selbst hat einen sog. öffentlichen Glauben und dient zur Sicherheit im Rechtsverkehr.
Mit der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) wurde mit dem 17.08.2015 noch das sog. Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) eingeführt. Es spielt eine Rolle, wenn bei einem in Deutschland verstorbenen Erblasser sich im Ausland befindliche Vermögensgegenstände im Nachlass befinden. Dies könnte beispielsweise ein Grundstück in Spanien sein. Hier kann dann mit dem ENZ das Grundstück in Spanien auf den Erben umgeschrieben werden. Aber Achtung: Das ENZ hat zunächst nur eine Gültigkeit von 6 Monaten, die nur einmalig um weitere 6 Monate verlängert werden kann.
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