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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Kinderlose Ehegatten

Verstirbt ein Ehegatte eines kinderlosen Ehepaares, so erbt bei der gesetzlichen Erbfolge, wenn kein Testament vorhanden ist, der überlebende Ehegatte nur ¾ der Erbmasse. Dies ist ein überraschendes Ergebnis, da die juristischen Laien vielfach annehmen, dass bei Eheleuten ohne Kind im Falle des Erstversterbens der Ehegatte normalerweise alles alleine Erben sollte. Wie bereits mitgeteilt, ist diese Annahme leider falsch. Das weitere ¼ geht dann an die Erben zweiter Ordnung des verstorbenen Ehegatten. Dies sind die Eltern bzw. bei deren Vorversterben dann die Geschwister bzw. Neffen und Nichten des erstverstorbenen Ehegatten. Nur wenn keine Erben zweiter Ordnung vorhanden sind und auch alle vier Großeltern des erstverstorbenen Ehegatten bereits verstorben sind, erbt der Ehegatte bei einer kinderlosen Ehe das gesamte Vermögen auch bei gesetzlicher Erbfolge. Daher sollten kinderlose Ehegatten immer ein Testament erstellen, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Zu beachten sind dann Pflichtteilsansprüche der Eltern des erstverstorbenen Ehegatten, wobei die Eltern hierauf notariell zu Lebzeiten des erstverstorbenen Ehegattens verzichten können.


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