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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Einzelunternehmen

Die Vererbung eines Einzelunternehmens unterliegt keinen Begrenzungen und folgt der Erbeinsetzung aus dem Testament. Der Erbe kann die Firma des Erblassers fortführen, und zwar mit oder ohne einen die Nachfolge zum Ausdruck bringenden Zusatz. Wird die Firma fortgeführt, so haftet der Erbe persönlich für alle Geschäftsschulden. Dabei hat er keine Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass, da die handelsrechtliche Haftung hier die erbrechtliche Haftung auf den Nachlass ausschließt.


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