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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach

Pflichtteils­ergänzungsanspruch & Anrechnungen auf den Pflichtteil

Neben dem Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass hat der Gesetzgeber darauf geachtet, dass der Erblasser den Pflichtteilsanspruch nicht durch lebzeitige Schenkungen aushöhlen kann. Der Pflichtteils­ergänzungsanspruch bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte teilweise an den Schenkungen des Erblassers der letzten 10 Jahre ebenso einen Pflichtteilsanspruch mit genau derselben Pflichtteilsquote am Nachlass hat. Einzige Besonderheit ist hier eventuell, dass für jedes Jahr, welches nach dem Zeitpunkt der Schenkung vergangen ist, vom geschenkten Betrag 10 % abzuziehen sind. Es sind weiter Besonderheiten bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers von Immobilien gegen Wohnungsrecht und Nießbrauch bzw. die Besonderheiten bei Schenkungen an den eigenen Ehegatten zu beachten.

Der Pflichtteils­ergänzungsanspruch auf einen Blick

  • Der Pflichtteils­ergänzungsanspruch steht bestimmten Personen trotz Enterbung an gewissen Schenkungen des Erblassers zu.
  • Die Quote beim Pflichtteils­ergänzungsanspruch ist dieselbe Quote wie die des Pflichtteilsanspruchs.
  • Der Pflichtteils­ergänzungsanspruch muss gegenüber dem Erben ausdrücklich geltend gemacht werden.
  • Bei lebzeitigen Schenkungen von Immobilien seitens des Erblassers sind beim Pflichtteils­ergänzungsanspruch mehrere Zeitpunkte für dessen Höhe und der Inhalt des Notarvertrags entscheidend.
  • Beim Pflichtteils­ergänzungsanspruch gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine taggenaue Verjährung von drei Jahren.

1. Welche Personen haben Anspruch auf die Pflichtteilsergänzung?

Einen Pflichtteils­ergänzungsanspruch kann nur ein Pflichtteilsberechtigter im Erbfall haben.

Pflichtteilsberechtigt sind demnach der durch eine letztwillige Verfügung enterbte Ehegatte, die Kinder bzw. bei deren Vorversterben die Enkelkinder und sollten keine Kinder vorhanden sein, die Eltern des Erblassers. Auch hier gilt, dass Geschwister, Nichten und Neffen keinen Pflichtteils­ergänzungsanspruch haben.

Ausführliche Informationen zum Pflichtteilsrecht & Anspruch finden Sie hier.

2. Wann habe ich einen Pflichtteils­ergänzungsanspruch?

En Pflichtteils­ergänzungsanspruch entsteht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen getätigt hat und die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegebenen Voraussetzungen für den Pflichtteils­ergänzungsanspruch vorhanden sind. Ist der Nachlass nicht ausreichend, um die Pflichtteils­ergänzungsanspruche zu erfüllen, so kann der Pflichtteils­ergänzungsberechtigte an den Beschenkten wenden.

Liegt bei einer Zuwendung des Erblassers keine Schenkung vor, weil der Erblasser beispielsweise im Gegenzug Geld erhalten hat, so kann hieran auch kein Pflichtteils­ergänzungsanspruch geltend gemacht werden.

Beratung zum Pflichtteils­ergänzungsanspruch in Obrigheim oder Buchen 

Wenn Sie wissen möchten, ob und wie sich Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers auf Ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche auswirken, dann rufen Sie mich gerne an und vereinbaren Ihren persönlichen Termin in meinem Büro in Obrigheim oder Buchen.

Ich ermittle für Sie nicht nur den Wert der Schenkung und die Höhe Ihres Pflichtteils­ergänzungsanspruchs, sondern helfe Ihnen auch bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs.

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3. Wer hat die Pflichtteilsergänzung zu bezahlen?

Ist Nachlass vorhanden, so ist der Erbe verpflichtet, den Pflichtteils­ergänzungsanspruch zu regulieren und zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn der Erblasser Schenkungen an andere Personen getätigt hat.

Ist der Nachlass allerdings nicht ausreichend, um den Pflichtteils­ergänzungsanspruch zu bezahlen bzw. kann der Erbe selbst sich auf seinen eigenen Pflichtteilsanspruch berufen und ist somit durch das Gesetz nicht verpflichtet, den gesamten bzw. teilweisen Pflichtteils­ergänzungsanspruch zu bezahlen, so hat der Pflichtteils­ergänzungsberechtigte die Möglichkeit, sich an den Beschenkten zu wenden. Liegen mehrere Schenkungen des Erblassers vor, so ist der Pflichtteils­ergänzungsberechtigte verpflichtet, sich zunächst an die Person zu wenden, die die zeitlich letzte Schenkung des Erblassers erhalten hat.

4. Wie berechne ich die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist abhängig von der Pflichtteilsquote und evtl. abhängig vom Zeitpunkt, in welchem der Erblasser die Schenkung getätigt hat.

Bei einer reinen Geldschenkung oder Grundstücksschenkung des Erblassers gilt die sogenannte Abschmelzung. Dies bedeutet, dass vom Pflichtteilsergänzungsanspruch für jedes Jahr, welches vergangen ist, 10 % am Schenkungsbetrag abzuziehen sind. Daraus folgt, dass nach 10 Jahren keinerlei Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht.

Problematischer ist die Berechnung, wenn der Erblasser eine Immobilie übertragen und sich selbst dabei einen sogenannten Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten hat.

  • Liegt ein Nießbrauch vor, so läuft die sogenannte 10-Jahresfrist der Abschmelzung nicht an und es sind zunächst über das sogenannte Niederstwertprinzip der Zeitpunkt der Schenkung umgerechnet auf den Todestag mit dem Verbraucherpreisindex und der Wert der Schenkung am Todestag zu vergleichen. Ist der Wert am Schenkungstag umgerechnet auf den Todestag niedriger als der Wert der Schenkung am Todestag, so sind die Rechte, die sich der Erblasser bei der Schenkung gegenüber dem Beschenkten vorbehalten hat, abziehbar. Ist der Wert am Todestag der niedrigere gegenüber dem Wert am Schenkungstag umgerechnet auf den Todestag, so ist dieser Wert Grundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch.
  • Im Bereich der Immobilienschenkung gibt es jetzt beim Wohnungsrecht eine neue Rechtsprechung, wenn mindestens zwei Wohnungen im geschenkten Anwesen vorhanden sind und der Erblasser sich ein Wohnungsrecht nur an einer Wohnung vorbehält. In diesem Fall läuft die 10-Jahresfrist mit dem Abschmelzungsmodell nach neuer Rechtsprechung an und nach 10 Jahren bestehen keinerlei Pflichtteilsergänzungsansprüche mehr für den Pflichtteilsergänzungsberechtigten.

5. Wann verjährt der Pflichtteils­ergänzungsanspruch?

Die Verjährung des Pflichtteils­ergänzungsanspruch ist davon abhängig, ob ein Nachlass vorhanden ist, um den Pflichtteils­ergänzungsanspruch zu bezahlen oder nicht. Reicht der Nachlass nicht zur Bezahlung aus bzw. kann der Erbe sich auf seinen eigenen Pflichtteilsanspruch berufen, so gilt eine taggenaue Dreijahresfrist für die Verjährung, egal ob der Pflichtteils­ergänzungsberechtigte von Schenkungen oder dem Erbfall Kenntnis hatte.

Ist der Nachlass ausreichend, so verjährt der Pflichtteils­ergänzungsanspruch nach drei Jahren mit Beginn des 01.01. des Folgejahres. Auch hier ist dann immer noch zu berücksichtigen, ob eventuell Vergleichsverhandlungen mit dem Erben bzw. den Erben evtl. den Pflichtteilsanspruch und dessen Verjährung zeitlich nach hinten „geschoben“ haben.

6. Auf welchen Zeitpunkt kommt es bei der Schenkung an?

Bei den reinen Geldschenkungen bzw. Immobilienschenkungen ohne die Zurückbehaltung von Rechten ist der Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich. Der Wert der Schenkung wird dann auf den Todestag mit dem Verbraucherpreisindex umgerechnet.

Bei Schenkungen von Immobilien unter Nießbrauch bzw. bei Wohnungsrechten am gesamten Objekt ist der Wert der Schenkung am Schenkungstag umgerechnet mit dem Verbraucherpreisindex auf den Todestag und der Wert der geschenkten Immobilie am Todestag zu vergleichen. Ist der Wert am Schenkungstag umgerechnet mit dem Verbraucherpreisindex der geringere Wert, so können die vorbehaltenen Rechte hier bei der Bewertung im Rahmen des sogenannten Niederstwertprinzips abgezogen werden.

7. Ist die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung eine Schenkung?

Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an das eigene Kind ist nach der Rechtsprechung keine Schenkung, sondern eine Leihe. Dies bedeutet, dass hieraus keinerlei Pflichtteils­ergänzungsanspruche konzipiert werden können. Unter besonderen Umständen könnte jedoch nach der Rechtsprechung eine sogenannte Ausstattung gem. § 2315 BGB i.V.m. § 2050 II BGB vorliegen, die jedoch für den Pflichtteils­ergänzungsanspruch keine Rolle spielt und nur im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs relevant ist.

8. Begründen Zuwendungen unter Ehegatten einen Pflichtteils­ergänzungsanspruch?

Schenkungen unter Ehegatten lösen im Regelfall nicht die sogenannte 10-Jahresfrist mit der Abschmelzung aus. Dies bedeutet, dass hier im Regelfall immer ein Pflichtteils­ergänzungsanspruch ausgelöst wird. Einzige Ausnahme sind nach der Rechtsprechung sogenannte ehebedingte Zuwendungen.

Ehebedingte Zuwendungen - Beduetung & Erklärung

Ehebedingte Zuwendungen liegen vor, wenn der Ehegatte zur Verwirklichung des oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft Zuwendungen tätigt mit denen die Erwartung oder Vorstellung zugrunde liegt, dass di eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird und eine Gegenleistung vorliegt.  Dies ist beispielsweise gegeben, wenn ein Ehegatte als Ausgleich für jahrelange unentgeltliche Tätigkeit im Unternehmen des anderen Ehegatten ein Grundstück als Ausgleich für seine Tätigkeiten erhält, ist keine Schenkung gegeben. Gleiches gilt bei einer altersgemäßen Alterssicherung, wobei dies immer eine Einzelfallbetrachtung bleibt.

9. Wie berechne ich den Pflichtteils­ergänzungsanspruch bei Schenkungen unter Vorbehalt eines Wohnungs- oder Nießbrauchrechts?

Der Wert der Schenkung am Schenkungstag umgerechnet mit dem Verbraucherpreisindex auf den Todestag und der Wert der geschenkten Immobilie am Todestag sind ei Schenkungen von Immobilien unter Nießbrauch bzw. bei Wohnungsrechten am gesamten Objekt zu vergleichen.

Ist der Wert am Schenkungstag umgerechnet mit dem Verbraucherpreisindex der geringere Wert, so können die vorbehaltenen Rechte hier bei der Bewertung im Rahmen des sogenannten Niederstwertprinzips abgezogen werden.

Ist der Wert am Todestag der geringere Wert, dann ist dieser Wert entscheidend.

10. Muss ich mir ein Eigengeschenk auf den Pflichtteils­ergänzungsanspruch anrechnen lassen?

Ein Eigengeschenk liegt vor, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsergänzungsberechtigten eine Schenkung zu seinen Lebzeiten getätigt hat. Hierbei ist zu beachten, dass es hierfür keinen zeitlichen Rahmen gibt, so dass alle Schenkungen des Erblassers auf den sogenannten Pflichtteils­ergänzungsanspruch anzurechnen sind. Auch hier ist die Schenkung bzw. der Schenkungsbetrag bei der Berechnung des Pflichtteils­ergänzungsanspruchs auf den Todestag mit dem Verbraucherpreisindex umzurechnen. Es ist demnach für den Erben immer wichtig herauszufinden und er hat auch diesbezüglich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Pflichtteilsergänzungsberechtigten, wann und in welcher Höhe der Erblasser dem Pflichtteilsergänzungsberechtigten Schenkungen zukommen hat lassen.

Schenkung - Erläuterung & Bedeutung

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