Neben dem Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass hat der Gesetzgeber darauf geachtet, dass der Erblasser den Pflichtteilsanspruch nicht durch lebzeitige Schenkungen aushöhlen kann. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte teilweise an den Schenkungen des Erblassers der letzten 10 Jahre ebenso einen Pflichtteilsanspruch mit genau derselben Pflichtteilsquote am Nachlass hat. Einzige Besonderheit ist hier eventuell, dass für jedes Jahr, welches nach dem Zeitpunkt der Schenkung vergangen ist, vom geschenkten Betrag 10 % abzuziehen sind. Es sind weiter Besonderheiten bei lebzeitigen Schenkungen des Erblassers von Immobilien gegen Wohnungsrecht und Nießbrauch bzw. die Besonderheiten bei Schenkungen an den eigenen Ehegatten zu beachten.
Einen Pflichtteilsergänzungsanspruch kann nur ein Pflichtteilsberechtigter im Erbfall haben. Pflichtteilsberechtigt sind demnach der durch eine letztwillige Verfügung enterbte Ehegatte, die Kinder bzw. bei deren Vorversterben die Enkelkinder und sollten keine Kinder vorhanden sein, die Eltern des Erblassers. Auch hier gilt, dass Geschwister, Nichten und Neffen keinen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben. Ausführliche Informationen zum Pflichtteilsrecht & Anspruch finden Sie hier. En Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen getätigt hat und die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegebenen Voraussetzungen für den Pflichtteilsergänzungsanspruch vorhanden sind. Ist der Nachlass nicht ausreichend, um die Pflichtteilsergänzungsanspruche zu erfüllen, so kann der Pflichtteilsergänzungsberechtigte an den Beschenkten wenden. Liegt bei einer Zuwendung des Erblassers keine Schenkung vor, weil der Erblasser beispielsweise im Gegenzug Geld erhalten hat, so kann hieran auch kein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden. Wenn Sie wissen möchten, ob und wie sich Schenkungen zu Lebzeiten des Erblassers auf Ihre Pflichtteilsergänzungsansprüche auswirken, dann rufen Sie mich gerne an und vereinbaren Ihren persönlichen Termin in meinem Büro in Obrigheim oder Buchen. Ich ermittle für Sie nicht nur den Wert der Schenkung und die Höhe Ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs, sondern helfe Ihnen auch bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs. Ist Nachlass vorhanden, so ist der Erbe verpflichtet, den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu regulieren und zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn der Erblasser Schenkungen an andere Personen getätigt hat. Ist der Nachlass allerdings nicht ausreichend, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu bezahlen bzw. kann der Erbe selbst sich auf seinen eigenen Pflichtteilsanspruch berufen und ist somit durch das Gesetz nicht verpflichtet, den gesamten bzw. teilweisen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu bezahlen, so hat der Pflichtteilsergänzungsberechtigte die Möglichkeit, sich an den Beschenkten zu wenden. Liegen mehrere Schenkungen des Erblassers vor, so ist der Pflichtteilsergänzungsberechtigte verpflichtet, sich zunächst an die Person zu wenden, die die zeitlich letzte Schenkung des Erblassers erhalten hat. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist abhängig von der Pflichtteilsquote und evtl. abhängig vom Zeitpunkt, in welchem der Erblasser die Schenkung getätigt hat. Bei einer reinen Geldschenkung oder Grundstücksschenkung des Erblassers gilt die sogenannte Abschmelzung. Dies bedeutet, dass vom Pflichtteilsergänzungsanspruch für jedes Jahr, welches vergangen ist, 10 % am Schenkungsbetrag abzuziehen sind. Daraus folgt, dass nach 10 Jahren keinerlei Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht. Problematischer ist die Berechnung, wenn der Erblasser eine Immobilie übertragen und sich selbst dabei einen sogenannten Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehalten hat. Die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruch ist davon abhängig, ob ein Nachlass vorhanden ist, um den Pflichtteilsergänzungsanspruch zu bezahlen oder nicht. Reicht der Nachlass nicht zur Bezahlung aus bzw. kann der Erbe sich auf seinen eigenen Pflichtteilsanspruch berufen, so gilt eine taggenaue Dreijahresfrist für die Verjährung, egal ob der Pflichtteilsergänzungsberechtigte von Schenkungen oder dem Erbfall Kenntnis hatte. Ist der Nachlass ausreichend, so verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach drei Jahren mit Beginn des 01.01. des Folgejahres. Auch hier ist dann immer noch zu berücksichtigen, ob eventuell Vergleichsverhandlungen mit dem Erben bzw. den Erben evtl. den Pflichtteilsanspruch und dessen Verjährung zeitlich nach hinten „geschoben“ haben. Bei den reinen Geldschenkungen bzw. Immobilienschenkungen ohne die Zurückbehaltung von Rechten ist der Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich. Der Wert der Schenkung wird dann auf den Todestag mit dem Verbraucherpreisindex umgerechnet. Bei Schenkungen von Immobilien unter Nießbrauch bzw. bei Wohnungsrechten am gesamten Objekt ist der Wert der Schenkung am Schenkungstag umgerechnet mit dem Verbraucherpreisindex auf den Todestag und der Wert der geschenkten Immobilie am Todestag zu vergleichen. Ist der Wert am Schenkungstag umgerechnet mit dem Verbraucherpreisindex der geringere Wert, so können die vorbehaltenen Rechte hier bei der Bewertung im Rahmen des sogenannten Niederstwertprinzips abgezogen werden. Die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an das eigene Kind ist nach der Rechtsprechung keine Schenkung, sondern eine Leihe. Dies bedeutet, dass hieraus keinerlei Pflichtteilsergänzungsanspruche konzipiert werden können. Unter besonderen Umständen könnte jedoch nach der Rechtsprechung eine sogenannte Ausstattung gem. § 2315 BGB i.V.m. § 2050 II BGB vorliegen, die jedoch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch keine Rolle spielt und nur im Rahmen des Pflichtteilsanspruchs relevant ist. Schenkungen unter Ehegatten lösen im Regelfall nicht die sogenannte 10-Jahresfrist mit der Abschmelzung aus. Dies bedeutet, dass hier im Regelfall immer ein Pflichtteilsergänzungsanspruch ausgelöst wird. Einzige Ausnahme sind nach der Rechtsprechung sogenannte ehebedingte Zuwendungen. Ehebedingte Zuwendungen liegen vor, wenn der Ehegatte zur Verwirklichung des oder Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft Zuwendungen tätigt mit denen die Erwartung oder Vorstellung zugrunde liegt, dass di eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird und eine Gegenleistung vorliegt. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn ein Ehegatte als Ausgleich für jahrelange unentgeltliche Tätigkeit im Unternehmen des anderen Ehegatten ein Grundstück als Ausgleich für seine Tätigkeiten erhält, ist keine Schenkung gegeben. Gleiches gilt bei einer altersgemäßen Alterssicherung, wobei dies immer eine Einzelfallbetrachtung bleibt. Der Wert der Schenkung am Schenkungstag umgerechnet mit dem Verbraucherpreisindex auf den Todestag und der Wert der geschenkten Immobilie am Todestag sind ei Schenkungen von Immobilien unter Nießbrauch bzw. bei Wohnungsrechten am gesamten Objekt zu vergleichen. Ist der Wert am Schenkungstag umgerechnet mit dem Verbraucherpreisindex der geringere Wert, so können die vorbehaltenen Rechte hier bei der Bewertung im Rahmen des sogenannten Niederstwertprinzips abgezogen werden. Ist der Wert am Todestag der geringere Wert, dann ist dieser Wert entscheidend. Ein Eigengeschenk liegt vor, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsergänzungsberechtigten eine Schenkung zu seinen Lebzeiten getätigt hat. Hierbei ist zu beachten, dass es hierfür keinen zeitlichen Rahmen gibt, so dass alle Schenkungen des Erblassers auf den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen sind. Auch hier ist die Schenkung bzw. der Schenkungsbetrag bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf den Todestag mit dem Verbraucherpreisindex umzurechnen. Es ist demnach für den Erben immer wichtig herauszufinden und er hat auch diesbezüglich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Pflichtteilsergänzungsberechtigten, wann und in welcher Höhe der Erblasser dem Pflichtteilsergänzungsberechtigten Schenkungen zukommen hat lassen.
1. Welche Personen haben Anspruch auf die Pflichtteilsergänzung?
2. Wann habe ich einen Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Beratung zum Pflichtteilsergänzungsanspruch in Obrigheim oder Buchen
3. Wer hat die Pflichtteilsergänzung zu bezahlen?
4. Wie berechne ich die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs?
5. Wann verjährt der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
6. Auf welchen Zeitpunkt kommt es bei der Schenkung an?
7. Ist die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung eine Schenkung?
8. Begründen Zuwendungen unter Ehegatten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Ehebedingte Zuwendungen - Beduetung & Erklärung
9. Wie berechne ich den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen unter Vorbehalt eines Wohnungs- oder Nießbrauchrechts?
10. Muss ich mir ein Eigengeschenk auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen?
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