Jeder Miterbe kann nur über seinen gesamten Erbanteil, nicht über seinen Anteil an einzelnen Erbschaftsgegenständen, verfügen. Verkauft ein Miterbe seinen Erbteil an eine dritte Person, so steht den übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu. Der Erbteilkauf ist zwingend notariell zu beurkunden. Der Käufer tritt wirtschaftlich in die Stellung des Miterben ein. Der ehemalige Erbe verliert aber weder seine Erbenstellung noch die Verpflichtung zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis.
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