Liegt eine ungeteilte Miterbengemeinschaft vor und verstirbt ein Miterbe vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, so bezeichnet man dessen Erben im Hinblick auf den Erbteil des verstorbenen Erben am Nachlass des ursprünglichen Erblassers als Erbeserben. Mehrere Erben des verstorbenen Miterben des Erblassers bilden dann eine Untererbengemeinschaft in der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser.
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