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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach

Vorsorgevollmacht

1. Wozu dient eine Vorsorgevollmacht?

Nach dem Gesetz sind die nächsten Angehörigen nicht berechtigt Entscheidungen zu treffen, wenn einer natürlichen Person – sei es auf Grund eines Unfalls oder einer Krankheit – die Fähigkeit abhanden kommt, eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen. In solchen Situationen wird, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt, ein sog. Betreuer vom Amtsgericht als Betreuungsgericht bestellt. 

Mit der Vorsorgevollmacht entscheidet die natürliche Person, welche Person sie im Falle einer eigenen Handlungs- oder Äußerungsunfähigkeit gegenüber Dritten im Rechtsverkehr vertreten kann. Dies ist ein Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes.

In der Vorsorgevollmacht selbst geben Sie dem Bevollmächtigten Anweisungen, wie er sich zu verhalten hat. Eine Vorsorgevollmacht können Sie nur erstellen, wenn Sie selbst noch Geschäftsfähig sind. Sollten am Tag der Unterschrift Zweifel darüber bestehen, so kann mit einem Gutachten eines Neurologen der Zweifel an der Geschäftsfähigkeit ausgeräumt werden.

2. Welche Angelegenheiten können in einer Vorsorgevollmacht geregelt werden?

In einer Vorsorgevollmacht sollten Sie im Regelfall dem Bevollmächtigten die Vollmacht erteilen, dass er Sie in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Bereichen vertreten kann. Dies ist eine sog. Generalvollmacht. Wenn Sie möchten, können Sie die Vollmacht auch auf einzelne Bereiche begrenzen, hiervon ist jedoch aus der Praxiserfahrung heraus abzuraten. Hintergrund ist, dass sich viele Bereiche überschneiden.

Die Vollmacht sollte im Einzelnen Regelungen enthalten zum vermögensrechtlichen Bereich, zum persönlichen Bereich, zu Gesundheitsangelegenheiten, zur Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, zur Vertretung gegenüber Behörden und auch für die Verwaltung des Vermögens.

Soll Ihr Bevollmächtigter auch die Möglichkeit erhalten, Ihre Immobilien übertragen bzw. verkaufen zu können, so genügt es, wenn Sie Ihre eigene Unterschrift vor einem Notar notariell beglaubigen lassen. Dies ist ausreichend. Sie können selbstverständlich auch eine notarielle Vollmacht erstellen, die dann auch diesen Begebenheiten entspricht. Die Beglaubigung der Unterschrift ist auch kostengünstiger und kann vor dem örtlich zuständigen Amt für Betreuungsangelegenheiten erfolgen. Dies ist von Bundesland zu Bundesland verschieden.

Der Bevollmächtigte kann gerichtliche Verfahren für Sie führen und Sie in Fernmeldeangelegenheiten vertreten. Er ist dann auch berechtigt, Ihre Post zu öffnen. Ob er Schenkungen für Sie vornehmen darf, müssen Sie regeln. Ohne eine Regelung in der Vorsorgevollmacht, darf er keine Schenkungen vornehmen. Weiter sollte der Bevollmächtigte berechtigt sein, Untervollmacht erteilen zu können, falls er beispielsweise urlaubsbedingt Ihre Interessen vorübergehend nicht wahrnehmen kann.

Die Vorsorgevollmacht ist immer mit der Patientenverfügung im Zusammenhang zu sehen. Der Vorsorgebevollmächtigte muss Ihre Patientenverfügung dem behandelnden Arzt zuleiten und diese gegebenenfalls, sollte der Arzt sich weigern, die Patientenverfügung umzusetzen, beim Betreuungsgericht durchzusetzen. Dies ist ein hoher psychischer Belastungszustand, der auf jeden Fall vorab mit dem Bevollmächtigten besprochen werden muss. Sollte der Bevollmächtigte sich Ihnen gegenüber dergestalt äußern, dass er die Patientenverfügung nicht umsetzen wird, so können Sie eine weitere Vorsorgevollmacht mit dem einzigen Aufgabenkreis Umsetzung der Patientenverfügung erstellen. Damit ist dann auf jeden Fall sichergestellt, dass Ihre Patientenverfügung auch umgesetzt wird. In den §§ 1901 a, b, 1904 Abs. 1 und 2 sind Regelungen enthalten, die die Bevollmächtigten im Bezug auf die Patientenverfügung zu beachten haben.

3. Wie benutzt der Vorsorgebevollmächtigte die Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht nimmt der Bevollmächtigte für Sie als Vollmachtgeber rechtsgeschäftliche Erklärungen und Handlungen vor. Er muss dabei immer die Vorsorgevollmacht im Original vorlegen.

Die Vorsorgevollmacht selbst betrifft das sog. Außenverhältnis mit den Dritten im Rechtsverkehr. Hinzu kommt noch das sog. Innenverhältnis zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten. Dieses Innenverhältnis ist ein sog. Auftrag, dass Sie den Bevollmächtigten beauftragen, die Vorsorgevollmacht in Ihrem Sinne zu gebrauchen.

Dieses Auftragsverhältnis sollte unbedingt auch geregelt werden. Hintergrund ist, dass der Bevollmächtigte nach Ihrem Tod Ihren Erben zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet ist. Dies ist im Gesetz so niedergeschrieben. Sie können diese Haftung im Rahmen des Vertrages mit dem Bevollmächtigten regeln bzw. den Bevollmächtigten von einer Auskunft und Rechenschaft sogar vollständig befreien. Hierbei ist immer zu beachten, dass der Bevollmächtigte dann eine sog. „Narrenfreiheit“ hätte. Dies ist immer eine Frage Einzelfalls und des Vertrauens zum Bevollmächtigten.

In dem Innenverhältnis können Sie Anweisungen an den Bevollmächtigten geben, beispielsweise hinsichtlich Ihrer Beerdigung oder wie er Bankgeschäfte oder dergleichen für Sie zu tätigen hat. Hier kann festgelegt werden, ob der Bevollmächtigte ein Entgelt für seine Tätigkeiten oder zumindest seine Auslagen für Fahrkosten und Porto erhält. Dieser zweite Vertrag wird nicht im Rechtsverkehr gezeigt, sondern ist einzig und allein für Sie und den Bevollmächtigten zur Regelung des internen Verhältnisses bestimmt.

4. Darf ich eine Vorsorgevollmacht von einer Bedingung abhängig machen?

Eine Vorsorgevollmacht darf nie von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Die Vorsorgevollmacht muss mit Unterschrift Gültigkeit haben. Hintergrund ist, dass das Vorliegen der Bedingung nicht im Rechtsverkehr durch den Dritten überprüft werden kann.

Stellen Sie sich vor, Ihr Bevollmächtigter geht mit Ihrer Vorsorgevollmacht in ein Kaufhaus und möchte für Sie einen Fernseher kaufen. Wenn jetzt in der Vorsorgevollmacht steht, dass die Vorsorgevollmacht erst gelten soll, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, eigenverantwortlich zu handeln, so kann der Verkäufer dem Bevollmächtigten mitteilen, dass er diese Voraussetzung nicht prüfen kann und er wird demnach den Kaufvertrag mit Ihrem Bevollmächtigten nicht abschließen.

Folge davon, dass die Vorsorgevollmacht bereits mit Unterschrift Gültigkeit haben muss, ist natürlich, sollten Sie die Vorsorgevollmacht sofort Ihrem Bevollmächtigten überreichen, kann dieser Sie sofort im Rechtsverkehr vertreten. Dies ist immer eine Frage des Einzelfalls und vom gegenseitigen Vertrauen abhängig, ob Sie die Vorsorgevollmacht gleich überreichen oder ob Sie evtl. noch dritte Personen dazwischenschalten, die dann erst unter gewissen Voraussetzungen dem Bevollmächtigten die Vorsorgevollmacht überreichen.

Sie sehen, dass die Vorsorgevollmacht ein 100-prozentiges Vertrauen vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten voraussetzt. Dies vor allen Dingen vor dem Hintergrund, dass mit der Vorsorgevollmacht im Regelfall bei einer Bank mit deren Vorlage der Bevollmächtigte kein Geld erhält. Aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken müssen Sie immer zusammen mit dem Bevollmächtigten zur Bank gehen, um dann den Bevollmächtigten vor einem Bankmitarbeiter selbst die Vollmacht zu erteilen. Die Bank benötigt wegen der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz eine Originalunterschrift des Bevollmächtigten vor einem Bankmitarbeiter. Hintergrund ist, dass dann eine spätere Unterschrift des Bevollmächtigten für Sie seitens der Bank überprüft werden kann.

5. Welche Regelungen sollten in das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten aufgenommen werden?

Das Innenverhältnis regelt die Beziehung zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer. In diesem Vertrag, den der Rechtsverkehr nicht zu Gesicht bekommt, gibt der Vollmachtgeber dem Vollmachtnehmer Anweisungen, wie er sich zu verhalten hat bzw. wo die Grenze seines Handelns ist.

Im persönlichen Bereich kann der Vollmachtgeber beispielsweise festlegen, ob er zuhause gepflegt werden will oder wenn er in ein Pflegeheim umziehen muss, in welches Pflegeheim er möchte.

In finanziellen Angelegenheiten kann der Vollmachtgeber Anweisungen geben, ob der Vollmachtnehmer berechtigt ist, Risiko behaftete Spekulationen beispielsweise mit Aktien durchzuführen oder ob er nur konservative und sichere Anlageformen wählen darf. Es kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen der Vollmachtnehmer eine Immobilie veräußern darf. Der Vollmachtgeber kann hier festlegen, ob der Vollmachtnehmer Schenkungen und Spenden tätigen darf und wenn ja, in welcher Höhe und an welche Organisationen.

Hier kann festgelegt werden, in welchen Zeiträumen der Vollmachtnehmer dem Vollmachtgeber die Unterlagen für seine Tätigkeit zur Prüfung vorlegen muss. Sollte der Vollmachtgeber dies nicht mehr tätigen können, so kann auch ein sog. Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden, der dann dem Vollmachtnehmer Entlastung erteilt.

Letztendlich kann dort geregelt werden, ob der Vollmachtnehmer eine Vergütung erhält, und wenn ja, in welcher Höhe. Hier kann geregelt werden, ob der Vollmachtnehmer zumindest die Auslagen erhält. In heutigen Zeiten mit hohen Spritpreisen ist dies sicherlich eine vernünftige Regelung hinsichtlich der Fahrtkosten. Natürlich können noch Portokosten und Briefmarken etc. hinzukommen.

6. Bis zu welchem Zeitpunkt sollte die Vorsorgevollmacht Geltung haben?

Nach dem Gesetz gilt eine Vollmacht über den Tod hinaus. Dies sollte bei einer Vorsorgevollmacht ausdrücklich nochmals geregelt werden. Hintergrund ist, sollte die Vorsorgevollmacht mit dem Tod enden, so könnte der Vorsorgebevollmächtigte nicht den Zeitraum zwischen dem Tod und dem eröffneten letztwilligen Verfügung des Erblassers sinnvoll nutzen und die Anweisungen des Erblassers umsetzen. Ohne eine Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus wäre der Nachlass quasi herrenlos und unter gewissen Voraussetzungen, wenn beispielsweise der Erbe noch nicht feststehen würde, müsste ein Nachlasspfleger beim zuständigen Nachlassgericht eingesetzt werden. Hierzu entstehen natürlich erhebliche Kosten.

Ebenso liegt ein Erbschein erst Wochen bzw. Monate nach dem Tod vor. Sollte es hier zu Streitigkeiten kommen, so könnte hier der Vorsorgebevollmächtigte mit seiner Vollmacht über den Tod hinaus handeln. Dies gilt natürlich auch bei Erben, die im Ausland leben.

Somit vermeiden Sie mit einer Vollmacht über den Tod hinaus ein Handlungsvakuum zwischen Erbfall und der Erteilung des Erbscheins.

7. Welche Person sollte bevollmächtigt werden?

Als Vorsorgebevollmächtigten können Sie jede Person einsetzen, die erwachsen ist. Straftäter sind ungeeignet. Die Einsetzung eines Vorsorgebevollmächtigten ist ein hoher Vertrauensbeweis seitens des Vollmachtgebers. Somit sollte die bevollmächtigte Person eine Vertrauensperson sein. Beachten Sie bitte, dass diese Person nicht sehr viel älter als Sie selbst ist, damit diese Person nach biologischen Grundsätzen nicht vor Ihnen versterben sollte.

Die eingesetzte Person sollte geschäftsgewandt sein und in persönlichen sowie in vermögensrechtlichen Bereich auch Durchsetzungsfähigkeit haben. Sie sollten sich immer vor Augen halten, dass diese sich beispielsweise auch bei Widerständen durchsetzen müssen. Dies muss dann der Bevollmächtigte für Sie durchführen. Dies gilt beispielsweise beim Vorliegen einer Patientenverfügung und dem Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen oder deren Abbruch.

In wirtschaftlichen Angelegenheiten sollte die bevollmächtigte Person geschäftliche Erfahrung haben. Hintergrund ist, dass sämtliche Tätigkeiten im vermögensrechtlichen Bereich von dieser Person durchgeführt werden.

Alles entscheidender Aspekt ist, dass der Vorsorgebevollmächtigte überhaupt bereit ist, diese Tätigkeiten für Sie durchzuführen. Wichtig ist es deshalb immer vor der Einsetzung des Vorsorgebevollmächtigten mit diesem in Kontakt zu treten und diesen über seinen Aufgabenbereich und Ihre Wünsche zu informieren.

8. Was passiert, wenn der Bevollmächtigte selbst verhindert ist?

Sollte der Bevollmächtigte selbst durch Urlaub oder Krankheit verhindert sein, so stehen Ihnen in der Vorsorgevollacht zwei Wege offen, diese Situation zu meistern:

Sie können zum einen den Vorsorgebevollmächtigten erlauben, für einen gewissen Zeitraum seiner Verhinderung einer von ihm ausgewählten Person eine sog. Untervollmacht zu erteilen. Der Unterbevollmächtigte hat dann im Regelfall dieselben Handlungsvollmachten, wie Ihr Bevollmächtigter.

Sie müssen zum anderen auf jeden Fall auch einen Ersatzbevollmächtigten benennen. Hintergrund ist, dass der Vorsorgebevollmächtigte selbst vor Ihnen versterben kann oder auch wegen Krankheit evtl. eine längere Zeit ausfällt. Es kann auch zu Streitigkeiten zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten kommen. In diesem Fall sind Sie mit einem Ersatzbevollmächtigten abgesichert, der dann die Tätigkeiten des Bevollmächtigten weiterführt. Haben Sie keinen Ersatzbevollmächtigten eingesetzt und Ihr Bevollmächtigter fällt weg, so wird dann ein Betreuer vom Betreuungsgericht für Sie eingesetzt, sofern Sie selbst handlungs- und/oder äußerungsunfähig sind. Der Betreuer ist im Regelgall eine für Sie unbekannte Person.

9. Ist eine Form für die Vorsorgevollmacht vorgeschrieben?

Nach dem Gesetz könnten Sie mündlich eine Vorsorgevollmacht erteilen. Es ist jedoch offensichtlich, dass eine mündliche Vollmacht im Rechtsverkehr keinerlei Rechtswirkung entfalten wird, da jede Person im Rechtsverkehr, der gegenüber dem Bevollmächtigten mit einer mündlichen Vollmacht auftreten wird, dem Bevollmächtigten gegenüber äußert, dass er nur ein Schriftstück akzeptieren wird, da der Vollmachtgeber schließlich nicht anwesend ist.

Somit ist zu Beweiszwecken eine Schriftform unbedingt zu empfehlen. Sie müsse allerdings nicht wie beim Testament den gesamten Text der Vorsorgevollmacht abschreiben, sondern es genügt einfach die Unterschrift unter die Vorsorgevollmacht. Diese Unterschrift muss nicht staatlich beglaubigt werden. Die einzige benötigte Beglaubigung Ihrer Unterschrift ist, wenn Sie die Vorsorgevollmacht selbst erstellen, dass für den Fall, dass der Bevollmächtigte auch Ihre Grundstücke verkaufen soll, die notarielle Beglaubigung Ihrer Unterschrift benötigt wird. Dies muss vor einem Notar geschehen oder vor einer öffentlich befugten Stelle, die Beglaubigungen von Unterschriften erteilen kann.

Sollten Sie keine notarielle Vollmacht oder eine notariell beglaubigte Unterschrift unter Ihrer Vorsorgevollmacht getätigt haben und Ihr Bevollmächtigter muss später beispielsweise eine Immobilie verkaufen, damit z.B. Pflegeheimkosten bezahlt werden können, so muss sich Ihr Bevollmächtigter an das zuständige Betreuungsgericht wenden. Vom Betreuungsgericht wird dann ein Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis „Verkauf der Immobilie“ bestellt. Dieser wird im Regelfall dann ein Verkehrswertgutachten in Auftrag geben, damit die Immobilie auch zu einem realen Preis verkauft werden kann. Hierüber wacht das Betreuungsgericht und muss seine Genehmigung erteilen. Es ist offensichtlich, dass dadurch natürlich Kosten entstehen.

10. Wo soll ich meine Vorsorgevollmacht aufbewahren?

Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht erstellt haben, haben Sie mehrere Möglichkeiten sicherzustellen, dass der Bevollmächtigte Ihre Vorsorgevollmacht in die Hand bekommt. Sie können zunächst nach Unterschrift die Vorsorgevollmacht direkt dem Bevollmächtigten übergeben. Dieser kann dann allerdings sofort für Sie handeln und Sie vertreten, auch wenn Sie beispielsweise noch nicht krank sind und dies eventuell nicht möchten.

Sie können weiter die Vorsorgevollmacht bei sich zu Hause aufbewahren. Hier müssen Sie dann natürlich sicherstellen, dass der Bevollmächtigte weiß, wo die Vorsorgevollmacht sich befindet bzw. dass der Vorsorgebevollmächtigte auch dann Zutritt zu Ihrem Haus hat. Bewahren Sie deshalb nie Ihre Vorsorgevollmacht in einem Bankschließfach oder Ihrem Haustresor auf.

Sie können die Vorsorgevollmacht einer dritten Person geben, die im Falle Ihrer eigenen Krankheit bzw. Handlungsunfähigkeit dem Bevollmächtigen erst die Vollmacht überreicht. Hier müssen Sie sicherstellen, dass diese dritte Person aus Ihrem Umkreis kommt und nach deren Tod natürlich sofort wieder Ihre Vollmacht an sich nehmen.

Bei einem Krankenhaus- oder Heimaufenthalt sollte der dortigen Verwaltung sofort die Information überbracht werden, dass eine Vorsorgvollmacht vorliegt bzw. wer Bevollmächtigter ist. Somit kann im Bedarfsfall sofort mit Ihnen Kontakt aufgenommen werden. 

Es besteht weiter die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht bei der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren zu lassen. Dort wird allerdings nicht der Inhalt registriert, sondern nur die Daten von Ihnen, Ihrem Bevollmächtigten und dem Ersatzbevollmächtigten. Auf diese Registrierung haben alle Amtsgerichte in Deutschland Zugriff. Hintergrund ist, sollten Sie beispielsweise am Wochenende in ein Krankenhaus eingeliefert werden, so wird das Krankenhaus sich an das zuständige Amtsgericht wenden, damit ein sogenannter vorläufiger Betreuer für Sie bestellt werden wird, wenn Sie sich nicht mehr äußern können. Anschließend wird das Betreuungsgericht eine Onlineabfrage bei der Bundesnotarkammer durchführen, ob evtl. eine Vorsorgevollmacht registriert ist. Sie können sich dieses Verfahren bzw. die Registrierungskosten sparen, wenn Sie jederzeit eine sog. Notfallkarte bei sich führen. Auf dieser Notfallkarte sollten Sie mitteilen, wer Sie sind und wer Ihr Bevollmächtigter ist. Natürlich muss eine Telefonnummer des Bevollmächtigten enthalten sein, damit dieser im Notfall sofort erreicht werden kann. Mit einer Notfallkarte sind Sie im Regelfall ausreichend abgesichert.

11. Muss der Bevollmächtigte vergütet werden?

Nach dem Gesetz und dem Auftragsrecht liegt keine Verpflichtung vor, den Bevollmächtigten zu vergüten. Nach dem Gesetz hat er jedoch einen Ersatz von den Aufwendungen, die er in Ihrem Interesse getätigt hat.

Sie sollten mit dem Bevollmächtigten darüber sprechen, ob nicht eine Vergütung vereinbart wird. Als Vollmachtgeber muss ich mir immer vor Augen halten, wie zeitintensiv, arbeitsintensiv und verantwortungsvoll die Tätigkeiten für mich bzw. aus Sicht des Vollmachtgebers für eine dritte Person sind. Hier kann dann im Einzelfall eine angemessene Stundenvereinbarung vereinbart werden, die der Bevollmächtigte sich auf Nachweis aus Ihrem Vermögen entnehmen darf.

Um hier in diesem Bereich einen Streit zu vermeiden, sollte dies schriftlich dokumentiert werden. Dies kann im Innenverhältnis im Geschäftsbesorgungsvertrag geregelt werden. Evtl. ist hier auch der Kontrollbevollmächtigte einzusetzen, der dies kontrolliert bzw. überwacht und Entlastung für die Entnahme des Geldes erteilt.

12. Darf ein Bevollmächtigter mein Vermögen für sich verwenden?

Nein, diese Berechtigung besteht nicht. Wenn der Bevollmächtigte das Vermögen des Vollmachtgebers für sich selbst benutzt, liegt unter Umständen eine Straftat vor.

Um einen Missbrauch des Bevollmächtigten zu vermeiden, können Sie einen sog. Kontrollbevollmächtigten einsetzen. Der Kontrollbevollmächtigte kontrolliert in regelmäßigen Abständen die Tätigkeiten des Bevollmächtigten und erteilt diesem – sofern keine Beanstandungen bestehen – Entlastung für dessen Tätigkeiten. Mit der Entlastung können die späteren Erben des Vollmachtgebers nicht mehr gegen den Bevollmächtigten vorgehen. Somit dient eine Kontrollbevollmächtigung der Absicherung des Bevollmächtigten, wenn der Vollmachtgeber keinerlei Kontrolle mehr ausüben kann.

Ordnen Sie keine Kontrollbevollmächtigung an, weil Sie und der Bevollmächtigte dies nicht wünschen bzw. beide überhaupt keine Kenntnis von diesem Instrument haben, so kann beim Vorliegen und beim 100 %igen Nachweis von Verstößen des Bevollmächtigten gegenüber dem Vermögen des Vollmachtgebers eine dritte Person beim zuständigen Betreuungsgericht eine sog. Kontrollbetreuung anregen. Bei dieser Anregung muss die dritte Person darlegen und nachweisen, wo der Verstoß des Bevollmächtigten gegenüber dem Vollmachtgeber liegt. Behauptungen „ins Blaue hinein“ sind unzulässig und können evtl. sogar zu Kostenrechnung gegenüber dem Dritten führen. Die Schwelle für die Einsetzung eines Kontrollbevollmächtigten ist allerdings sehr hoch. Wird ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt, so wird kontrolliert dieser den Bevollmächtigten.

13. Wie sollte der Bevollmächtigte die Tätigkeiten durchführen?

Wichtig ist für den Bevollmächtigten immer, Belege zu sammeln. Er muss jederzeit in der Lage sein nachzuweisen, was er für den Vollmachtgeber zu welchem Zeitpunkt getan hat bzw. welche Ausgaben er verwirklicht hat. Dies gilt insbesondere gegenüber den Erben des Vollmachtgebers, da diese erst nach dem Tod des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten herantreten können und im Regelfall äußerst misstrauisch gegenüber dem Bevollmächtigten auftreten.

Kann der Bevollmächtigte nicht nachweisen, was er mit den Geldern getan hat, so ist er für diese Gelder schadensersatzpflichtig und muss diesen Betrag wieder in den Nachlass hineinbezahlen. Von daher sollte der Bevollmächtigte sich immer die Übergabe der Gelder an den Vollmachtgeber von diesem quittieren lassen und über sämtliche Einnahmen und Ausgaben Buch führen bzw. über eine EC-Karte Ausgaben tätigen. Weiter sollte er alle Belege aufheben bzw. kopieren, um bei späteren Streitigkeiten Urkundsnachweise führen zu können.

Es besteht die Möglichkeit im Rahmen des Bevollmächtigtenvertrages, die Haftung für den Bevollmächtigten zu begrenzen.

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