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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Zehn-Jahres-Frist

Die 10-Jahres-Frist hat bei Schenkungen, beim Pflichtteilsergänzungsanspruch und im Rahmen von Pflegeheimkosten eine Relevanz. Bei Schenkungen kann der Schenker innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren den geschenkten Gegenstand wieder herausverlangen, wenn er innerhalb von 10 Jahren bedürftig wird. Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs gilt bei reinen Schenkungen, dass die 10-Jahres-Frist anläuft und der geschenkte Betrag demnach jedes vergangene Jahr um 10 % abzuschmelzen ist. Von diesem Zwischenwert hat dann der Pflichtteilsberechtigte anhand seiner Pflichtteilsquote einen Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Die 10-Jahres-Frist läuft im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht an, wenn der Schenker sich am geschenkten Gegenstand, wenn es eine Immobilie ist, einen Nießbrauch vorbehält bzw. bei einem Haus mit höchstens einer Wohnung ein Wohnungsrecht. Im Bereich der Pflegeheimkosten ist es so, dass innerhalb von 10 Jahren der Beschenkte in Höhe des Schenkungswertes für Pflegeheimkosten haftet, wenn der Übergeber ins Pflegeheim kommt und der Übergeber mit seinen monatlichen Einnahmen und mit seinem Vermögen nicht die Pflegeheimkosten bezahlen kann. Hier ist dann die Haftung des Beschränkten innerhalb des Zeitraums immer mit dem vollen geschenkten Wert, egal wann er zur Zahlung herangezogen wird.


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