Der Erbfall ist der gesetzliche Zeitpunkt des Todes einer Person, mit welchem das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf ein oder mehrere Personen übergeht. Der Erbfall tritt in der Sekunde des Todes ein. Der Übergang des Nachlassvermögens ist dann der Anfall der Erbschaft. Ist ein Erblasser verschollen, so begründet die Todeserklärung die widerlegbare Vermutung, dass der Verschollene den im Verschollenenbeschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist.
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