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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach

Bankkonten im Erbfall

In der Regel gehört zu einem Nachlass mindestens ein Bankkonto (z.B. Sparkonto, Girokonto oder Festgeldkonto). Zu klären ist zunächst, wem im Erbfall das Guthaben auf dem Konto zusteht, wie man es korrekt verteilt und vor allem, wie man sich gegenüber der Bank richtig verhält. Das alles ist in der Praxis nicht immer einfach. Nachfolgend gebe ich Ihnen daher Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Das Wichtigste zu Bankkonten im Erbfall kurz erklärt

  • Um Zugriff auf die Konten des Erblassers zu erhalten, müssen sich die Erben gegenüber der Bank legitimieren (z.B. durch Erbschein).
  • Ratsam ist eine Kontovollmacht, die über den Tod des Erblassers hinaus wirksam ist, um die Abwicklung des Kontos zu erleichtern.
  • Im Erbfall informiert die Bank das zuständige Finanzamt über den Kontostand auf den Todestag.

1. Wer meldet der Bank, wenn jemand verstorben ist?

Entgegen der oft vorherrschenden Meinung, erfahren die Banken nicht automatisch vom Todesfall ihres Kunden. Denn es fällt weder in den Verantwortungsbereich eines Nachlassgerichtes, des Finanzamts oder einer anderweitigen Behörde, die Banken oder Sparkassen über den Todesfall zu informieren. Allein zuständig hierfür sind die Erben, Angehörigen oder sonstige Bevollmächtigte.

Es kann mitunter vorkommen, dass die Erben keine Kenntnis über ein Konto haben und somit auch die Bank nicht über den Tod ihres Kunden informieren können. Daher kann es in Einzelfällen manchmal Jahre dauern, bis das Geldinstitut vom Todesfall des Kontoinhabers erfährt. Es kann auch vorkommen, dass die Bank eher zufällig vom Ableben ihres Kunden erfährt, wenn beispielsweise Kontoauszüge nicht mehr zugestellt werden können und deshalb entsprechende Nachforschungen angestellt werden müssen.

2. Benötigen Erben zur Legitimation bei der Bank des Erblassers einen Erbschein?

Ein häufiges Problem bei der Abwicklung von Bankkonten im Erbfall geht damit einher, dass die Banken oft die Legitimation des oder der Erben durch einen Erbschein verlangen. Da die Erteilung des Erbscheins durch das zuständige Nachlassgericht nicht ganz billig und zudem zeitaufwändig ist, empfiehlt es sich, zunächst genau zu überprüfen, ob die Vorlage eines Erbscheins für den Zugriff auf das Bankkonto des Verstorbenen überhaupt nötig ist. Oft genügt den Banken inzwischen nämlich auch die Vorlage einer Ausfertigung oder einer notariell beglaubigten Abschrift des handschriftlichen oder notariellen Testaments nebst Eröffnungsprotokoll des zuständigen Nachlassgerichts.

Nur in den Fällen, in denen es keine letztwillige Verfügung des Erblassers gibt, wird die Bank auf die Vorlage eines Erbscheins bestehen, wenn keine Kontovollmacht für eine lebende Person vorliegt.

Letztwillige Verfügung - einfach erklärt

3. Was passiert mit dem Konto eines Verstorbenen?

Zunächst einmal hat der Tod des Erblassers keine Auswirkungen auf den grundsätzlichen Bestand des bei einem Geldinstitut bestehenden Bankkontos. Vielmehr besteht das Konto zu den zu Lebzeiten des Erblassers geltenden Bedingungen weiter und erlischt nicht.

Allerdings ändert sich im Todesfall der Inhaber des Kontos. Denn sämtliche Konten gehen im Zuge der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge vom Todeszeitpunkt an auf den oder die Erben über.

Die Bank wird durch den Tod ihres Kunden nichts weiter veranlassen, da sie nicht berechtigt ist, Konten zu sperren oder gar aufzulösen. Das Bankkonto wird lediglich durch den Todesfall zu einem Nachlasskonto, was rechtlich allerdings keinerlei Auswirkungen hat. Die Bank hat jedoch Vollmachten, die zu Lebzeiten des Erblassers an Dritte über seinen Tod hinaus erteilt wurden, zu respektieren.

Informationen zur Vollmacht über den Tod hinaus

  • Überweisungen oder Daueraufträge, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten der Bank erteilt hat, werden automatisch vom Nachlasskonto weiter ausgeführt. Handelt es sich um Daueraufträge, so können die Erben diese gegenüber der kontoführenden Bank widerrufen. 
  • Bei einer noch vor dem Tod des Erblassers veranlassten Überweisung sieht die Sache etwas anders aus. Die vorgenommene Überweisung ist durch den oder die Erben normalerweise nicht mehr zu verhindern, wenn der Überweisungsauftrag der ausführenden Bank bereits vorliegt. 
  • Ist jedoch eine Überweisung auf einen Termin in der Zukunft, der noch nicht verstrichen ist, datiert, so kann der Erbe bis zum Ablauf des Tages vor dem Fälligkeitstag den Auftrag widerrufen.
  • Ähnlich verhält es sich im Lastschrifteinzugsverfahren. Erteilte Lastschrifteinzugsermächtigungen bestehen grundsätzlich nach dem Todesfall weiter fort. Handelt es sich allerdings um ein Vertragsverhältnis zwischen Erblasser und Geschäftspartner, welches automatisch nach dem Tod erlischt (beispielsweise Krankenkassenbeiträge), so wird die Einzugsermächtigung mit dem Todestag hinfällig und die Krankenversicherung darf hiervon keinen Gebrauch mehr machen.

Die Erben sind jedoch berechtigt, erteilte Einzugsermächtigungen zu widerrufen und die zugrunde liegenden Verträge zu kündigen (Telefonverträge, Energieversorgungsverträge etc.). Dies ist wichtig, damit zukünftige Belastungen des Nachlasskontos vermieden werden.

4. Was passiert mit dem Geld auf dem Konto des Erblassers?

Das Guthaben auf dem Bankkonto gehört ebenso wie alle anderen Vermögensgegenstände in den Nachlass des Erblassers und fällt somit beim Erbfall automatisch dem Erben oder der Erbengemeinschaft zu. Die Erben bestimmen sich nach der gesetzlichen Erbfolge, dem Testament oder dem Erbvertrag des Erblassers. Geldvermögen wird häufig auch gerne als Vermächtnis ausgesetzt mit der Folge, dass der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Auszahlung des Geldvermächtnisses gegenüber den Erben hat.

5. Wie verteilt sich das Bankguthaben bei einer Erbengemeinschaft?

Erbengemeinschaft bedeutet, dass mehrere Erben gemeinsam erben. Innerhalb der Erbengemeinschaft und solange diese besteht, können die Miterben nur gemeinsam, also einstimmig, über das Bankkonto verfügen. Es bleibt ihnen unbenommen, sich zu jeder Zeit über die Aufteilung des Geldvermögens zu einigen und dieses entsprechend auszuzahlen.

Ein einzelner Miterbe hat im Umkehrschluss daher keinen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils am Guthaben entsprechend seiner Erbquote gegen den Willen der anderen Miterben. Möchte er die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dennoch betreiben, kann dies im Streitfall in der Praxis zu einem langwierigen Unterfangen werden, weshalb eine gütliche Einigung auf jeden Fall vorzuziehen ist.

6. Gilt eine erteilte Bankvollmacht auch nach dem Tod des Erblassers weiter?

Eine vom Erblasser zu seinen Lebzeiten erteilte Vollmacht erlischt normalerweise nicht durch dessen Tod. Um auf Nummer Sicher zu gehen, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Passus in die Vollmacht aufzunehmen, dass diese auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirksam ist. Der Bevollmächtigte kann dann nach dem Todesfall über das Bankvermögen des Erblassers innerhalb eines bestimmten Rahmens verfügen.

7. Kann ich mit einer Bankvollmacht das Konto des Erblassers auflösen?

Die meisten Kontovollmachtformulare ermächtigen den Bevollmächtigten nur zur Verfügung über das Guthaben auf dem Konto, nicht aber zu dessen Auflösung. Wünscht der Vollmachtgeber, dass der Bevollmächtigte im Todesfall auch zur Kontoauflösung und zur Übertragung des Guthabens auf sich oder Dritte berechtigt sein soll, so ist das herkömmliche Vollmachtsformular hierfür nicht ausreichend. Vielmehr muss ein diesbezüglicher zusätzlicher Passus darin verankert sein, was wiederum dazu führen kann, dass es sich dann um einen Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich des Bevollmächtigten, handelt mit der Folge, dass das Bankguthaben dann nicht mehr in den Nachlass fällt. Mehr hierzu ganz unten unter „Weitere Fragen und Antworten“.

8. Kann eine vorliegende Bankvollmacht widerrufen werden und wenn ja, wie?

Bei einer Kontovollmacht über den Tod hinaus kann der Erbe jederzeit ohne Angaben von Gründen die Vollmacht jederzeit widerrufen. Im Regelfall muss der Erbe dabei sein Erbrecht durch ein Eröffnungsprotokoll des zuständigen Nachlassgerichts mitsamt aller vorliegenden letztwilligen Verfügungen nachweisen.

Bei einer Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe allein den Widerruf durchführen.

Aber Achtung: Nach dem Widerruf müssen sämtliche Überweisungen anschließend immer von allen Miterben unterzeichnet werden. Dies bedeutet einen immensen Verwaltungsaufwand und Hemmschuh für eine zügigen Abwicklung des Nachlasses. Ein solcher Widerruf muss immer gut überdacht sein.

9. Wie erfährt das Finanzamt im Erbfall wieviel Geld auf einem Bankkonto ist?

Die Bank ist verpflichtet, unverzüglich nach Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers innerhalb einer Monatsfrist eine Kontrollmitteilung an die Erbschaftsteuerstelle des zuständigen Finanzamts zu machen. Darin muss die Bank dem Finanzamt sowohl die Höhe des Vermögens auf den von ihr verwalteten Konten als auch die Höhe der gegen sie gerichteten Forderungen anzeigen.

10. Unterliegt Bankguthaben der Erbschaftsteuer?

Da das Bankguthaben in aller Regel in den Nachlass fällt, unterliegt es auch der Erbschaftsteuer. Für Bankguthaben sieht das deutsche Erbschaftsteuerrecht leider keine Steuervergünstigungen für Privatpersonen vor, wie es bei Immobilien oder Betriebsvermögen der Fall ist. Allerdings muss nur der Teil eines Nachlasses versteuert werden, der den persönlichen Freibetrag des Erben übersteigt.

Dabei stellt das Verschweigen von geerbten Bankkonten gegenüber den Finanzbehörden übrigens keine gute Idee dar, da die Banken im Todesfall dem Finanzamt eine Kontrollmitteilung über das Bankvermögen per Stichtag auf den Todestag übersenden müssen.

Gleiches gilt auch für Verträge zugunsten Dritter im Todesfall, wenn beispielsweise dem Enkel auf diese Art und Weise ein Kontoguthaben zukommen gelassen wird.

Weitere Fragen und Antworten

Dürfen Bestattungskosten vom Bankkonto des Erblassers beglichen werden?

Es ist ein häufiges Dilemma: Kurz nach dem Tod des Erblassers ist oft die Erbfolge noch nicht bekannt und ein eventuelles Testament ist noch nicht eröffnet, welches man der Bank vorlegen kann. Trotzdem müssen die Bestattungskosten bezahlt werden. Die meisten Banken überweisen bei ausreichender Kontodeckung die Bestattungskosten trotzdem gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung, da der Erbe in jedem Fall, egal wer es ist, nach dem Gesetz die Beerdigungskosten zu tragen hat.

Was passiert mit Gemeinschaftskonten im Erbfall?

Während bei einem Einzelkonto nach dem Todesfall des Erblassers selten Probleme auftauchen, sieht dies bei einem Gemeinschaftskonto schon anders aus. Man unterscheidet bei einem Gemeinschaftskonto zwei Varianten: Entweder das Und-Konto oder das Oder-Konto.

Das Und-Konto ist bei einem Erbfall oft mit Problemen behaftet, da bei dieser Form nur beide Kontoinhaber gemeinschaftlich über das Konto verfügen dürfen. Verstirbt nun ein Kontoinhaber, so kann es passieren, dass beispielsweise die Witwe gemeinsam mit ihren Kindern erbt und sie somit nicht allein über das Konto verfügen darf. Darüber hinaus kann jeder einzelne Miterbe eine Kontotransaktion verhindern.

In der Praxis gebräuchlicher, weil unproblematischer im Erbfall, ist das Oder-Konto. Hierbei kann entweder der eine Kontoinhaber oder der andere über das Guthaben auf dem Bankkonto verfügen. Jeder ist somit Einzelverfügungsberechtigt und kann somit alleine Geld abheben oder Überweisungen tätigen. Im Erbfall kann somit der verbliebene Kontoinhaber problemlos über das Geld auf dem Konto verfügen.

Zu beachten ist dabei jedoch, dass dem überlebenden Kontoinhaber damit nicht automatisch das gesamte Geld auf dem Bankkonto zufällt. Vielmehr fällt in aller Regel die Hälfte des Guthabens dem oder den Erben zu.

Was versteht man unter einem Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall?

Wenn eine Bank dem Erblasser mittels eines entsprechenden Vertrages zusichert, nach dessen Tod einem Begünstigten das Recht einzuräumen, eine festgelegte Leistung von der Bank einzufordern, dann spricht man von einem Vertrag zu Gunsten Dritter. In der Praxis könnte sich dies so darstellen, dass beispielsweise ein Enkel nach dem Tod des Erblassers dessen Sparbuch oder eine Leistung aus einer Lebensversicherung erhält. In diesem Fall hat der Enkel einen eigenen Anspruch gegenüber der Bank auf Auszahlung des Sparguthabens oder der Lebensversicherung. Dieser Anspruch entsteht erst mit dem Tod, so dass der Erblasser im Regelfall zu Lebzeiten sich wieder anders entscheiden kann.

Da der Auszahlungsanspruch nicht in den Nachlass fällt, ist auch kein Erbschein zur Legitimation des Enkels gegenüber der Bank erforderlich. Dies ist eine gute Methode, um Geldvermögen am Nachlass vorbei auf eine beliebige Person zu übertragen. Zu beachten ist allerdings, dass hierauf Schenkung- und Erbschaftsteuer zu zahlen ist. Weiter entstehen dadurch sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Was passiert mit dem Schließfach des Erblassers?

Das Schließfach basiert auf einer Art Mietvertrag des Erblassers. Demnach treten der Alleinerbe bzw. die Miterben für den Erblasser in diesen Vertrag ein. Im Regelfall muss der Erbe sein Erbrecht durch ein Eröffnungsprotokoll des zuständigen Nachlassgerichts mitsamt aller vorliegenden letztwilligen Verfügungen oder einen Erbschein nachweisen. Zum Öffnen wird zusätzlich der Schließfachschlüssel benötigt.

Praxistipp: Nie ein Schließfach nach dem Tod alleine öffnen. Nehmen Sie immer einen unabhängigen Zeugen mit.

Liegt eine Vollmacht für das Schließfach über den Tod hinaus vor, kann diese Vollmacht wie bei einem Bankkonto nach denselben Regeln widerrufen werden

Achtung: Legen Sie nie Ihr Originaltestament in Ihr Schließfach. Es gibt sicherlich eine hohe Dunkelziffer von Testamenten, die aus einem Schließfach entwendet werden und verschwinden. Dies ist kein Kavaliersdelikt, sondern der Straftatbestand der Urkundenunterdrückung. Hier ist allerdings der später Nachweis sehr schwierig. Eventuell hilft die Liste der Besucher des Schließfachs weiter.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Hilfe bei der Abwicklung des Bankkontos, so zögern Sie nicht, mich in meiner Kanzlei in Obrigheim oder Buchen zu kontaktieren.

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