Wird eine Person, die nach der gesetzlichen Erbfolge ohne Testament Erbe geworfen wäre, durch eine letztwillige Verfügung als Erbe ausgeschlossen, so liegt eine Enterbung vor. Die Enterbung kann ausdrücklich im Testament erfolgen bzw. dadurch, dass von der gesetzlichen Erbfolge bei der Erbeinsetzung abgewichen wird. Ein enterbter Abkömmling des Erblassers sowie ein enterbter Ehegatte bzw. wenn keine Abkömmlinge vorliegen auch die Eltern des Erblassers, haben bei einer Enterbung einen Pflichtteilsanspruch. Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteilsanspruch selbst ist ein Geldanspruch.