Bei einem Verschaffungsvermächtnis ist der Erbe verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer den seitens des Erblassers genannten Gegenstand, der sich nicht im Nachlass befindet, zu beschaffen und dem Vermächtnisnehmer das Eigentum zu übertragen. Ist der beschwerte Erbe zur Beschaffung des Gegenstandes außer Stande oder ist die Verschaffung ihm nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, so darf der Erbe anstatt der Verschaffung Wertersatz leisten. Der Wertersatz ist dann die sog. Ersetzungsbefugnis.
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