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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach
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Ehegattenerbrecht

Nach der im deutschen Erbrecht geltenden Blutsverwandtenerbregelung im Falle der gesetzlichen Erbfolge, wenn kein Testament vorliegt, hat demnach ein Ehegatte mangels Blutsverwandtschaft und mangels Verwandtschaft mit dem Erblasser kein Erbrecht. Der Gesetzgeber hat daher dem Ehegatten ein gesondertes Erbrecht neben den Blutsverwandten erteilt. Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt der überlebende Ehegatte zu einem Viertel mit gesetzlicher Erbquote, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte. Sind weder Verwandte der ersten, der zweiten Ordnung oder Großeltern vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft allein, selbst wenn kein Testament vorliegt. Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft erhält über den pauschalen Zugewinn der überlebende Ehegatte ein weiteres Viertel als Erbquote. Damit muss der Zugewinn nicht ausgerechnet werden. Im Falle der Gütertrennung und Gütergemeinschaft gibt es diese Erhöhung nicht. Es muss weiter beachtet werden, dass im Falle einer Enterbung des Ehegatten der Zugewinn nicht pauschal ausgeglichen wird, sondern im Regelfall konkret zu berechnen ist. Hier gibt es dann noch den Sonderfall, wenn der enterbte Ehegatte eventuell ein Vermächtnis erhält. 

Beim Ehegattenerbrecht und der gegenseitigen Erbeinsetzung beim Berliner Ehegattentestament ist zu beachten, dass dann die Kinder im ersten Erbfall einen Pflichtteilsanspruch haben.

Das Ehegattenerbrecht selbst erlischt, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hatte.Aber Achtung:Stirbt der Scheidungsgegner, so erlischt das gesetzliche Erbrecht des die Scheidung Beantragenden nicht.


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