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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach

Testament bereits geschiedener Eheleute

So wird der Ex-Ehepartner nicht zum Erben

Auch wenn es beim ersten Lesen absurd klingen mag: Ein geschiedener Ehepartner kann noch über gemeinsame Kinder und über deren Versterben hinaus das Vermögen des verstorbenen Ex-Ehepartners erben. Grund genug, ein so genanntes Geschiedenen-Testament aufzusetzen, um dem oder der Ex nicht den Weg zum Erbe zu ebnen.

Geschieden-Testament: Was ist das?

Hinterlässt der verstorbene Ex-Ehepartner kein Testament, werden die gemeinsamen Kinder zu Erben. Versterben diese wiederum ohne eigene Kinder und hinterlassen ebenso keinen schriftlichen letzten Willen, fällt das Erbe letztlich dem Ex-Ehepartner zu. Davon ausgehend, dass es für die Scheidung gute Gründe gab und es wahrscheinlich ebenso gute Gründe dafür gibt, den oder die Ex nicht beim Erbe zu berücksichtigen, sollte man sich in jedem Fall über ein Geschiedenen-Testament beraten lassen.

  • Ex-Ehepartner kann unter gewissen Fallgestaltungen meinen Nachlass erben
  • Auch Geschiedene sollten immer ein Einzeltestament erstellen
  • Geschiedene müssen Ehegattentestamente widerrufen
  • Während der Trennung besteht noch Erbrecht des künftigen Ex-Ehegattens

1. Wie kann ich mein Vermögen in der Trennungsphase absichern?

In der Trennungsphase – also in der Zeit, in der die Scheidung noch keine Rechtskraft erlangt hat - bestehen für einen Noch-Ehepartner zahlreiche Möglichkeiten, das eigene Vermögen vor dem künftigen Ex-Ehepartner zu sichern. Gesetzlich betrachtet gilt nämlich auch bei einer Trennung der Eheleute bis zum eingereichten Scheidungsantrag und der Zustimmung durch den anderen Ehegatten, noch das gesetzliche Erbrecht.

Stirbt der Noch-Ehepartner während des Scheidungsverfahrens, der den Scheidungsantrag gestellt hat, kann der andere Ehepartner jederzeit, also auch nach dem Tod des anderen Ehepartners, seine Zustimmung zum Scheidungsantrag widerrufen. Damit lebt das Erbrecht wieder auf. Umso wichtiger ist es also, dass jeder Ehepartner einen eigenen Scheidungsantrag stellen sollte, um einen Widerruf durch den anderen Ehepartner bei eigenem Ableben zu verhindern  - und damit auch, dass er oder sie in den Genuss des gesetzlichen Erbrechts kommt. Dieses nämlich entfällt mit dem eigenen Scheidungsantrag und der Zustimmung des anderen Ehegatten.

Weiterhin sollte der Noch-Ehegatte bereits während der Trennungsphase durch ein eigenes Testament enterbt werden. Liegt zu diesem Zeitpunkt allerdings ein gemeinsames Ehegattentestament vor, so muss dem Noch-Ehegatten vorab ein notarieller Widerruf dieses Ehegattentestaments zugestellt werden. Der Widerruf kann nur vor einem Notar erfolgen und muss dem  Noch-Ehegatten zugehen. Erst danach ist die volle Testierfreiheit wiederhergestellt und der Noch-Ehegatten kann nun enterbt werden.

Unberührt von dieser Enterbung bleibt der Pflichtteilsanspruch. Bei einer Zugewinngemeinschaftsehe mit Kindern entspricht der Pflichtteilsanspruch der gesetzlichen Erbquote von 1/8 + Zugewinn.

Ausführliche Informationen zum Pflichtteilsrecht

2. Wann erbt der geschiedene Ehegatte?

Ein geschiedener Ehegatte verstirbt und hinterlässt ein gemeinsames Kind, das er als Erben einsetzt. Verstirbt nun wiederum dieses Kind, ohne ein eigenes Testament bzw. ohne eigene Kinder zu hinterlassen, erbt der Ex-Ehepartner das Vermögen des gemeinsamen Kindes. Das wiederum beinhaltet letztlich auch das Erbe des verstorbenen Ex-Ehepartners. Um solche „Kettenreaktionen“ zu verhindern, sollte also jeder bereits zu Lebzeiten seinen letzten Willen schriftlich fixieren.

3. Was kann ich tun, damit der geschiedene Ehegatte nicht doch über Umwege mein Erbe erhält?

Die eventuell mögliche Erbschaft des Ex-Ehepartners über das Nachversterben des gemeinsamen Kindes kann nur über eine sogenannte Vor- und Nacherbschaft verhindert werden. Dabei wird das leibliche Kind zum Vorerben eingesetzt, ob nun befreit oder nicht befreit. Anschließend werden Nacherben für dieses Vermögen benannt. Das Kind hat demnach neben seinem Eigenvermögen auch das entsprechende Vorerbenvermögen. Dieses Vorerbenvermögen wird dann beim Tod des Kindes an den vom Erblasser bestimmten Nacherben vererbt, also nicht an den anderen Elternteil und Ex-Ehepartner.

In diesem Bereich gibt es auch eine sogenannte Vermächtnislösung. Hierbei wird das Kind Vorvermächtnisnehmer für das geerbte Vermögen und der Erblasser bestimmt einen Nachvermächtnisnehmer. Der Bundesgerichtshof hat diese Möglichkeit jedoch noch nicht höchstrichterlich abgesegnet bzw. gibt es in diesem Bereich Unzulänglichkeiten, die die Vor- und Nachvermächtnisse letztlich zu Fall bringen können.

Zu beachten ist, dass die Vor- und Nacherbschaft nur greift, wenn ein geschiedener Ehegatte auch tatsächlich ein Einzeltestament mit Vor- und Nacherbschaft erstellt. Die gesetzliche Erbfolge ohne Erstellung eines Testaments sieht eine Vor- und Nacherbschaft nämlich nicht vor.

Im Testament ist weiter zu regeln, was passieren soll, wenn das Kind vor dem Erblasser verstirbt sollte. Hier wird dann im Regelfall der eingesetzte Nacherbe sofort Ersatzerbe. Weiterhin ist zu beachten, dass das eingesetzte Kind:

  • im Todesfall das Vorerbenvermögen nicht über das eigene Testament an Dritte vererben oder zu Lebzeiten übertragen kann.

Auch sollte geregelt werden, dass die Vor- und Nacherbschaft wegfällt, wenn der Ex-Ehegatte verstirbt.

 

Sie brauchen Hilfe bei der Errichtung eines Testaments? Gerne unterstütze ich Sie bei Ihrer Testamentserrichtung in meiner Kanzlei in Obrigheim oder Buchen. Hier können Sie Kontakt zu mir aufnhemen. 

4. Können Kinder ihren Pflichtteil auch beim Geschiedenen-Testament verlangen?

Ein zum Vorerben eingesetztes Kind kann auch die Vorerbschaft ausschlagen, woraus sich ein sogenannter Pflichtteilsanspruch ergeben würde. Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch. 

Nähere Informationen zum Pflichtteilsrecht

5. Was muss bei minderjährigen Kindern beachtet werden?

Setzt man als geschiedener Ehegatte sein minderjähriges Kind zum Vorerben ein, so würde ohne Regelung im Einzeltestament der geschiedene Ex-Ehepartner die Vermögenssorge über dieses vererbte Vermögen übernehmen. Allerdings steht er dabei unter der Aufsicht des jeweiligen Familiengerichts und muss dort jährlich Rechnung legen. Der geschiedene Ex-Ehepartner kann die Erträge aus dem Vermögen für das Kind und auch seinen eigenen Unterhalt verwenden.

Über das Einzeltestament im Rahmen der Vor- und Nacherbfolge kann dem Ex-Ehepartner die Vermögenssorge für das vererbte Vermögen entzogen und hierfür ein eigener Pfleger benannt werden. Überhaupt sollte immer ein Ersatzpfleger benannt werden, da der ursprünglich benannte Pfleger das Amt vielleicht nicht annehmen kann oder beispielsweise krankheitsbedingt nicht annehmen will.

Weiterhin gibt es die Option, eine Testamentsvollstreckung ab Volljährigkeit des Kindes anzuordnen. Denn die Tätigkeit des eingesetzten Pflegers für die Vermögenssorge für das minderjährige Kind ist mit der Volljährigkeit des Kindes zu beenden. Mit der Testamentsvollstreckung ist dann sichergestellt, dass das Kind beispielsweise bis zu einem gewissen Alter das Vorerbenvermögen nicht „verprassen“ kann. Vielmehr kann eine geeignete Person Erträge oder Teile dieses Vermögens dem Kind dann zur Verfügung stellen, wenn z.B. eine Ausbildung begonnen wird oder die Miete für die erste eigene Wohnung bezahlt werden muss. Hierbei sind dem Testamentsvollstrecker genaue Anordnungen an die Hand zu geben, wie er das Vermögen verwalten darf.

Ausführliche Informationen zur Testamentsvollstreckung

6. Das sollten Großeltern beachten, wenn ihre Kinder geschieden sind

Auch Großeltern sollten darüber nachdenken, eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, wenn das eigene leibliche, geschiedene Kind vor ihnen versterben sollte und demnach die Enkelkinder Ersatzerben werden sollen.

Hinterlässt das Enkelkind als Ersatzerbe beim eigenen Ableben keine eigenen Kinder oder ein eigenes Testament, würde letztlich der Ex-Schwiegersohn bzw. die Ex-Schwiegertochter das Vermögen erben. Das wiederum ist im Regelfall nicht im Sinne der Großeltern bzw. ehemaligen Schwiegereltern als Erblasser. Die Vor- und Nacherbschaft bietet hier eine geeignete Regelungsmöglichkeit, genau das zu verhindern.

7. Sollen auch getrennte Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft ein Geschiedenen-Testament errichten?

Bei einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kindern ist wiederum die Vor- und Nacherbschaftsregelung anzuwenden. So wird verhindert, dass der Ex-Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft Erbe des Vermögens des ersten verstorbenen nicht-ehelichen Ex-Lebenspartners wird.

Sie haben weitere Fragen zum Geschiedenen-Testament oder möchten eines errichten? Gerne stehe ich Ihnen mit meiner umfangreichen Expertise zur Verfügung. Vereinbaren Sie am besten noch heute telefonisch Ihren persönlichen Beratungstermin!

 

Ich berate Sie gerne zum Thema Geschiedenentestament!

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