Eine Scheidung hat erheblichen Einfluss auf das Erbrecht des Ehegatten. Zunächst erhält der Ehegatte durch die Heirat ein gesetzliches Erbrecht. Dieses gesetzliche Erbrecht sowie das Recht auf den Voraus des überlebenden Ehegatten erlischt bereits vor Zeitpunkt des Todes des Erblassers, wenn die Voraussetzungen für eine Ehescheidung gegeben waren und der Erblasser selbst den Scheidungsantrag gestellt bzw. der Ehescheidung zugestimmt hatte. Somit verliert der Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung. Mit der Scheidung werden im Regelfall auch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament und ein Erbvertrag unwirksam. Jedoch sollte dies ausdrücklich im erstellten Testament bereits erwähnt werden bzw. nach der Scheidung sollten beide ehemaligen Ehegatten zusammen das gemeinschaftliche Testament vernichten bzw. den Erbvertrag aus der amtlichen Verwahrung herausholen.
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