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Thomas Maulbetsch - Fachanwalt für Erbrecht in Obrigheim bei Mosbach

Erste Hilfe nach einem Todesfall

Ein Todesfall eines geliebten Menschen trifft im Regelfall uns Mitbürger unerwartet. Als naher Angehöriger ist man im Regelfall mit der Situation völlig überfordert. Mit meiner „Erste Hilfe nach dem Todesfall“ möchte ich Ihnen einen ersten Überblick bzw. eine Checkliste an die Hand geben, welche Tätigkeiten zu erledigen sind. Ich möchte ausdrücklich betonen, dass dies nur eine Checkliste sein kann.

1. Was ist sofort nach einem Todesfall zu erledigen?

 Totenschein erstellen lassen

Verstirbt der Erblasser zu Hause, so ist ohne schuldhaftes Verzögern ein Arzt, entweder der Hausarzt oder der Notarzt, zu verständigen. Dieser nimmt dann die Leichenschau vor, um den Tod festzustellen. Ist der Tod festgestellt, so wird der Totenschein ausgestellt. Sie können auch einen Arzt über die Feuerwehrnotrufzentrale mit 112 herbeirufen. Ein Hinweis für Sie: Die Kosten der Leichenschau wird nicht von den gesetzlichen Krankenkassen getragen, da die Mitgliedschaft dort mit dem Tod endet.

Ist der Verstorbene in einem Krankenhaus, einer Pflegeeinrichtung oder einem Hospitz verstorben, so wird das Erforderliche von den dortigen Mitarbeitern von Amts wegen eingeleitet.

 

 Dokumente im Todesfall

Soweit möglich, sollten die Hinterbliebenen umgehend alle erforderlichen Dokumente suchen bzw. bereit halten. Diese benötigt insbesondere der Bestatter bzw. das Standesamt.

Bei diesen Dokumenten handelt es sich insbesondere um Vorsorgevollmachten, Bestattungsverfügungen, sich zu Hause befindliche Testamente sowie Versicherungsunterlagen.

Hinweis: Insbesondere bei Versicherungen ist es wichtig, sofort zu eruieren, ob dort nicht die Todesfallmitteilung innerhalb von 24 bzw. 48 Stunden einzugehen hat. Dies gilt insbesondere für Lebens- und Unfallversicherungen. Im Zusammenhang von Versicherungen kann dann auch sofort eruiert werden, ob es Bezugsberechtigte gibt bzw. ob der Alleinerbe diese Bezugsberechtigungen widerrufen kann.

Hinsichtlich Testamente erlaube ich mir den Hinweis, dass diese unverzüglich, demnach ohne schuldhaftes Zögern, beim zuständigen Nachlassgericht am letzten Wohnort des Erblassers abzugeben sind.

 

 Angehörige informieren

Es bedarf sicherlich keiner weiteren Erläuterung, dass die nächsten Angehörigen über den Tod des Erblassers zu informieren sind. Dies gilt selbstverständlich auch für Freunde und Bekannte. Sollte allerdings der Erblasser in einer sog. Bestattungsverfügung die Anweisung hinterlassen haben, dass namentlich benannte Angehörige oder Bekannte nicht zu informieren sind, so ist dies selbstverständlich zu beachten.

2. Was muss ich innerhalb von 36 Stunden nach dem Sterbefall erledigen?

Der Verstorbene darf nach den einzelnen Bestattungsgesetzen der Bundesländer in der Regel bis zu 36 Stunden in seiner Wohnung verbleiben. Dass dies in der Praxis aus nachvollziehbaren Gründen anders gehandhabt wird, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Sie sollten so schnell als möglich ein Bestattungsinstitut auswählen. Neben der Verbringung des Leichnams wird Ihnen das Bestattungsinstitut viele Aufgaben und Verpflichtungen abnehmen. Im Regelfall beantragt das Bestattungsinstitut die Sterbeurkunde, erledigt die Meldung zur Rentenversicherung bzw. Krankenversicherung und vieles mehr.

Im Regelfall benötigt das Bestattungsinstitut folgende Dokumente des Verstorbenen:

  • Personalausweis,
  • Geburtsurkunde bei ledig Verstorbenen,
  • Familienbuch (Stammbuch) oder Heiratsurkunde, bei Verwitweten die Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten, bei Geschiedenen das Scheidungsurteil bzw. den Scheidungsbeschluss.

Soweit das Bestattungsinstitut Ihnen als Hinterbliebene weitere Tätigkeiten abnehmen soll, so benötigt das Bestattungsinstitut im Regelfall folgende Unterlagen:

  • Versichertenkarte der Krankenkasse,
  • eine Rentenmitteilung der Rentenrechnungsstelle, des LBV, der ZVK oder eines anderen Rententrägers,
  • Lebens- und Sterbegeldversicherungen,
  • die evtl. vorhandene Bestattungsverfügung,
  • die evtl. vorhandene Graburkunde,
  • evtl. vorhandener Schwerbehindertenausweis,
  • evtl. vorhandene Wohngeldbescheinigung,
  • evtl. vorhandene Unterlagen der Gewerkschaft.

3. Was muss ich innerhalb von 3 Tagen nach dem Sterbefall erledigen?

Nach § 28 PStG ist ein Todesfall spätestens am 3 Tag des auf den Tod folgenden Werktages beim Standesamt des Sterbeortes anzuzeigen. Ist der Todesfall nicht in einem Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim vorgefallen, so ist anzeigepflichtig jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat oder die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat bzw. jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Die genannten Personen sind in einer Reihenfolge hierzu verpflichtet.

Bei der Anzeige des Todesfalles muss dem Standesamt folgendes vorgelegt werden:

  • der Personalausweis des Verstorbenen,
  • der Totenschein,
  • die Geburtsurkunde,
  • bei verheiratetem Erblasser die Heiratsurkunde,
  • bei verwitwetem oder geschiedenem Erblasser die Sterbeurkunde des vorverstorbenen Ehegatten bzw. das Scheidungsurteil oder der Scheidungsbeschluss.

Praxistipp für Sie: Beantragen Sie bitte mehrere Ausfertigungen der Sterbeurkunde, da dieses Dokument meist mehrfach später bei der Abwicklung des Nachlasses und dergleichen benötigt wird. Im Regelfall nimmt Ihnen das Bestattungsinstitut diese Tätigkeiten ab.

Bei der zuständigen Kranken-Rentenversicherung ist der Tod des Versicherten anzuzeigen. Hier kann ein Antrag auf Witwen- und Waisenrente gestellt werden. Auch dies übernimmt im Regelfall bereits das Bestattungsinstitut.

Finden Sie Testamente im Nachlass, so sind diese unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Ein Verstoß ergibt eine Strafbarkeit.

4. Wer hat im Todesfall die Bestattung durchzuführen?

Die Bestattungspflicht ist zwingend vom Erbrecht zu trennen. Der Erbe ist nicht automatisch aufgrund seiner Erbenstellung der Bestattungspflichtige bzw. kann bestimmen wann und wie die Bestattung durchzuführen ist. Die Bestattungspflicht ist in den Ländergesetzen geregelt. Nach diesen sind die nächsten lebenden Angehörigen verpflichtet, für die Durchführung der Leichenschau, Ausstellung der Totenbescheinigung und die Durchführung der Bestattung zu sorgen. Einzig in Rheinland-Pfalz ist der Erbe vorrangig vor den Familienmitgliedern bestattungspflichtig. Es ergibt sich demnach folgende Reihenfolge:

  • Erbe (allerdings nur in Rheinland-Pfalz),
  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner,
  • die Kinder des Verstorbenen (wobei in einigen Bundesländern nur volljährige Kinder),
  • die Eltern/Geschwister (wobei in einigen Bundesländern nur volljährige Geschwister),
  • Partner in nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft (dies gilt aber nur für einige Bundesländer),
  • sonstige Sorgeberechtigte (dies gilt beispielsweise in Sachsen bzw. Rheinland-Pfalz für den Vormund eines verstorbenen Minderjährigen),
  • die Großeltern (dies gilt in Brandenburg allerdings nicht),
  • die Enkelkinder (wobei in einigen Bundesländern nur, wenn sie volljährig sind),
  • sonstige Verwandte bis zum 3. Grad (z. B. Onkel und Tanten in Hamburg und Sachsen, Verschwägerte in Bayern und Hamburg, die Verlobte in Hamburg bzw. in Bayern, Hamburg, Sachsen auch Neffen und Nichten).

5. Was passiert, wenn der Bestattungspflichtige sich weigert, die Bestattung zu beauftragen?

Vielfach kommt es zu der Fallgestaltung, dass der Bestattungspflichtige sich weigert, die Bestattung vorzunehmen bzw. ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Hintergrund ist, dass mit der Beauftragung dann auch die Kostentragungspflicht auf den Bestattungspflichtigen zunächst übergeht. Es ist selbstverständlich, dass der Bestattungspflichtige sich diese Kosten dann beim Erben zurückholen kann, indem er sie gegenüber dem Erben geltend macht.

Weigert sich der Bestattungspflichtige, so muss das Ordnungsamt zur Gefahrenabwehr wegen Seuchenhygiene im Wege der sog. Ersatzvornahme die Bestattung veranlassen. Später werden die Kosten dann dem eigentlich Bestattungspflichtigen in Rechnung gestellt. Hierzu gibt es bereits umfassende Rechtsprechung dahingehend, dass Kinder, die selbst jahrelang keinen Kontakt zu ihren verstorbenen Eltern hatten, dann die Kosten aus dem Bestattungsbescheid zu tragen haben. Dies sollte jedoch im Einzelfall aufgrund der verschiedenen Regelungen der einzelnen Bundesländer geprüft werden.

6. Wer trägt die Kosten der Beerdigung?

Von der Pflicht, die Bestattung durchzuführen, ist die Pflicht der Kostentragung der Bestattung wiederum strikt zu trennen.

Zunächst haftet der Bestattungspflichtige für die Kosten der Beerdigung. Er ist der Auftraggeber gegenüber dem Bestattungsunternehmen und schließt mit diesem einen Vertrag. Davon zu unterscheiden ist dann die Frage, welche Person dem Bestattungspflichtigen die Kosten der Bestattung ersetzen muss. Nach dem Gesetz haftet immer der Erbe für die Bestattungskosten, § 1968 BGB. Folge hiervon ist, dass bestattungspflichtige Angehörige nur für die Bestattung haften, wenn sie gleichzeitig Erbe werden.

Sind die Bestattungskosten vom Erben nicht zu erlangen, weil der Nachlass evtl. negativ oder kein Nachlass vorhanden ist, so haftet subsidiär der Unterhaltspflichtige gem. §§ 1615, 1615l BGB.

Hat ein Dritter evtl. den Tod des Verstorbenen verursacht, so kann der Erbe bzw. der Unterhaltspflichtige von dieser Person die Bestattungskosten ersetzt verlangen, § 884 BGB, § 10 I 2 StVG bei tödlichen Unfällen im Straßenverkehr.

Weitere Fragen und Antworten

Was passiert mit der Wohnung des Verstorbenen?

Nach dem Tod eines Erblassers, welcher in einer Mietwohnung lebte, stellt sich natürlich sofort die Frage, was mit dieser Wohnung geschieht bzw. wer diese Wohnung überhaupt betreten darf.

Nach dem Gesetz wird das Mietverhältnis mit Mitmietern automatisch fortgesetzt, §§ 563 ff. BGB. War der Erblasser alleine Mieter, so treten der Ehegatte oder Lebenspartner, ersatzweise seine Kinder, ersatzweise andere Familienangehörige des Verstorbenen in das Mietverhältnis ein, wenn der Verstorbene mit diesen Personen einen gemeinsamen Haushalt geführt hat. Mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses bzw. dem Eintritt sind diese Mieter dann auch Hausrechtsinhaber, so dass der Erbe ohne Einwilligung dieser Personen die Wohnung nicht betreten darf. Tritt keine dieser Personen in das Mietverhältnis ein bzw. wird das Mietverhältnis nicht fortgesetzt, so wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt, § 564 BGB.

Praxistipp für Sie: Wissen Sie nicht, ob Sie Erbe geworden sind bzw. sind Sie sich nicht sicher, ob Sie die Erbschaft überhaupt annehmen wollen, so dürfen Sie auf keinen Fall Nachlassgegenstände aus der Wohnung des Erblassers bzw. dessen Haus an sich nehmen. Mit diesen Tätigkeiten würden Sie nach außen manifestieren, dass Sie Erbe sein wollen. Etwas anderes gilt nur für Dokumente, welche Sie für die Meldung beim Standesamt oder für die Bestattung benötigen.

 

Ist der Erblasser selbst Eigentümer der Wohnung oder einer Immobilie, so geht das Eigentum automatisch auf den Erben über. Lebte hier der Verstorbene allein, so kann die Wohnung natürlich problemlos betreten werden und Sie können nach Unterlagen suchen.

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