Eine Ausstattung sind alle Zuwendungen, die der Erblasser seinem Abkömmling zur Verheiratung oder Begründung einer eigenen Lebensstellung oder deren Erhaltung gemacht hat. Dies sind Zuwendungen beispielsweise zur Existenzgründung –förderung oder –sicherung. Bei mehreren Kindern sind Ausstattungen des Erblassers im Todesfall des Erblassers innerhalb der Kinder unter gewissen Voraussetzungen auszugleichen. Weiter sind Zuschüsse auszugleichen, die dem Zwecke gedient haben, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf, wenn sie den Vermögensverhältnissen des Erblassers und dessen entsprechendes Maß überstiegen haben. Sonstige Zuwendungen, insbesondere lebzeitige Schenkungen, sind nur dann auszugleichen, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung ausdrücklich angeordnet hat. Damit soll sichergestellt werden, dass der zukünftige Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigte die Möglichkeit hat, die Annahme der Schenkung abzulehnen. Im Bereich von besonderen Leistungen eines Abkömmlings für den Erblasser ist unter den Voraussetzungen des § 2057a BGB ebenso eine Ausgleichung durchzuführen.
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