Die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft kann ein Erbe anfechten. Die Anfechtung der Annahme gilt dann als Ausschlagung; die Anfechtung der Ausschlagung als Annahme der Erbschaft.
Die Anfechtung kann nur binnen 6 Wochen erklärt werden ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Anfechtende Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat. Die Anfechtungserklärung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht; und zwar entweder zur Niederschrift beim Nachlassgericht oder in notariell beglaubigter Form. Anfechtungsgründe sind ein Irrtum des Erblassers, eine falsche Übermittlung, Bedrohung des Erblassers oder arglistige Täuschung. Hat der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen und erkennt er später, dass die Ausschlagung aufgrund eines Irrtums bzgl. der Nachlasszusammensetzung erfolgt ist, so kann er unter gewissen Voraussetzungen die Ausschlagungserklärung wegen Irrtums anfechten. Ein Grund ist beispielsweise, wenn der Ausschlagende irrtümlich davon ausgegangen ist, dass der Nachlass überschuldet ist und er später Kenntnis von einem weiteren Nachlassgegenstand hat, durch welchen der Nachlass positiv wird.
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